BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 13.05.2025 | Thema Prospekte Prospekte für Vermögensanlagen

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt öffentlich angeboten werden. Der Verkaufsprospekt muss gesetzlich festgelegte Mindestangaben enthalten, die erforderlich sind, um den Anleger umfangreich über die betreffende Vermögensanlage zu informieren. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG), keine Investmentanteile i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), nicht als Einlagengeschäft i.S.d. Kreditwesengesetzes (KWG) zu qualifizieren, nicht von der Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937) oder der MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937) erfasst und in § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) als Vermögensanlagen aufgeführt werden.

I. Einleitung

Die BaFin prüft, ob der Verkaufsprospekt alle gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zudem wird sichergestellt, dass der Verkaufsprospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überwacht jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells. Auch die inhaltliche Richtigkeit des Verkaufsprospekts wird von der BaFin nicht überprüft. Hierauf ist sogar auf dem Deckblatt explizit hinzuweisen. Bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Verkaufsprospekt dient dieser als Dokument für Haftungsansprüche des Anlegers.
Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie "Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes beziehungsweise des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die BaFin habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten.
Die BaFin gibt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Veröffentlichungsfristen Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt worden ist. Die Liste der hinterlegten Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen können Sie hier einsehen.

II. Rechtsgrundlagen

Das VermAnlG enthält u.a. Regelungen zum Anwendungsbereich, zur Laufzeit und Zulässigkeit von Vermögensanlagen sowie bspw. ein Verbot von Blindpool- und Semi-Blindpool-Konstruktionen. Es regelt die Prospektpflicht, deren Ausnahmen, das Prospektbilligungs- und –nachtragsverfahren sowie nachprospektliche Pflichten. Ebenso finden sich Regelungen zur Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs durch den Emittenten für bestimmte Sachverhalte. Die Mindestangaben für einen Verkaufsprospekt finden sich insbesondere in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Zudem beinhaltet das VermAnlG Anforderungen an das Vermögensanlagen-Informationsblatt nebst erforderlichen Gestattungs- und Hinterlegungsverfahrens. Das VermAnlG regelt darüber hinaus verschärfte Rechnungslegungspflichten für Emittenten von Vermögensanlagen und macht Vorgaben für die Werbung für Vermögensanlagen.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Valu­ri­um Ltd.: Ver­dacht auf öf­fent­li­ches An­ge­bot von Ak­ti­en der Cur­ve Ener­gy Corp. oh­ne er­for­der­li­chen Pro­spekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die Valurium Ltd. in Deutschland Wertpapiere in Form von Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Konkret bietet die Gesellschaft Anlegerinnen und Anlegern unaufgefordert den Kauf vorbörslicher Aktien der Curve Energy Corp. an. Hierfür ist kein Wertpapierprospekt veröffentlicht worden.

DN Deut­sche Nach­hal­tig­keit AG: Ver­dacht auf öf­fent­li­ches An­ge­bot der Un­ter­neh­mens­an­lei­he 2024/2029 der DN Deut­sche Nach­hal­tig­keit AG (ISIN DE000A383C76) oh­ne er­for­der­li­chen gül­ti­gen Pro­spekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die DN Deutsche Nachhaltigkeit AG in Deutschland Wertpapiere in Form einer Unternehmensanleihe 2024/2029 mit der ISIN DE000A383C76 ohne gültigen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich. Zwar gab es für diese Anleihe einen am 2. Mai 2024 von der zuständigen …

MA­BE­WO HOL­DING SE: Ver­dacht auf öf­fent­li­ches An­ge­bot ei­ge­ner Ak­ti­en oh­ne er­for­der­li­chen Pro­spekt

Die Finanzaufsicht BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass die MABEWO HOLDING SE in Deutschland Wertpapiere in Form von auf ihren Namen lautenden Aktien ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich anbietet. Anhaltspunkte für eine Ausnahme von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

2020 Ma­nage­ment AG: Ba­Fin er­mit­telt we­gen des An­ge­bots zum an­geb­li­chen Er­werb von Ak­ti­en der Za­zo­on AG

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der 2020 Management AG, Zürich, Schweiz. Die Gesellschaft erbringt unerlaubt Finanz- und Wertpapierdienstleistungen. Dazu hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Alle Dokumente