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Stand:geändert am 13.05.2025 | Thema Prospekte Prospekte für Vermögensanlagen

In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Verkaufsprospekt öffentlich angeboten werden. Der Verkaufsprospekt muss gesetzlich festgelegte Mindestangaben enthalten, die erforderlich sind, um den Anleger umfangreich über die betreffende Vermögensanlage zu informieren. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf Anlageformen, die keine Wertpapiere i.S.d. Wertpapierprospektgesetzes (WpPG), keine Investmentanteile i.S.d. Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB), nicht als Einlagengeschäft i.S.d. Kreditwesengesetzes (KWG) zu qualifizieren, nicht von der Schwarmfinanzierungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937) oder der MiCA-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/1114, der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937) erfasst und in § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) als Vermögensanlagen aufgeführt werden.

I. Einleitung

Die BaFin prüft, ob der Verkaufsprospekt alle gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und verständlich abgefasst worden ist. Zudem wird sichergestellt, dass der Verkaufsprospekt keine widersprüchlichen Aussagen aufweist. Die BaFin überwacht jedoch weder die Seriosität des Emittenten noch kontrolliert sie die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells. Auch die inhaltliche Richtigkeit des Verkaufsprospekts wird von der BaFin nicht überprüft. Hierauf ist sogar auf dem Deckblatt explizit hinzuweisen. Bei einem fehlerhaften oder unvollständigen Verkaufsprospekt dient dieser als Dokument für Haftungsansprüche des Anlegers.
Gelegentlich werben Anbieter mit Aussagen wie "Prospekt bei der BaFin hinterlegt". Die BaFin missbilligt diese Art der Werbung ausdrücklich, denn sie gibt keinerlei Aufschluss über die Qualität des Angebotes beziehungsweise des Anbieters, sondern erweckt den Eindruck, die BaFin habe die Emission mit einem Gütesiegel versehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Werbung mit Angaben, die über den Umfang der Prüfung täuschen können, ist den Anbietern ausdrücklich verboten.
Die BaFin gibt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Veröffentlichungsfristen Auskunft darüber, ob bei einem öffentlichen Angebot von Vermögensanlagen ein Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt worden ist. Die Liste der hinterlegten Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen können Sie hier einsehen.

II. Rechtsgrundlagen

Das VermAnlG enthält u.a. Regelungen zum Anwendungsbereich, zur Laufzeit und Zulässigkeit von Vermögensanlagen sowie bspw. ein Verbot von Blindpool- und Semi-Blindpool-Konstruktionen. Es regelt die Prospektpflicht, deren Ausnahmen, das Prospektbilligungs- und –nachtragsverfahren sowie nachprospektliche Pflichten. Ebenso finden sich Regelungen zur Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs durch den Emittenten für bestimmte Sachverhalte. Die Mindestangaben für einen Verkaufsprospekt finden sich insbesondere in der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Zudem beinhaltet das VermAnlG Anforderungen an das Vermögensanlagen-Informationsblatt nebst erforderlichen Gestattungs- und Hinterlegungsverfahrens. Das VermAnlG regelt darüber hinaus verschärfte Rechnungslegungspflichten für Emittenten von Vermögensanlagen und macht Vorgaben für die Werbung für Vermögensanlagen.

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