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Stand:geändert am 22.08.2023 | Thema Verbraucherschutz, Prospekte Basisprospektregime

Zum Basisprospektregime finden Sie nachfolgend alle wesentlichen zu berücksichtigenden Eckpunkte, um einen Basisprospekt zu erstellen.

a) Rechtsgrundlagen

Der Basisprospekt kann gemäß Art. 8 Abs.1 EU-Prospektverordnung 2017/1129 (EU-Prospekt-VO) für Nichtdividendenwerte, einschließlich Optionsscheine jeglicher Art erstellt werden. Es handelt sich um einen Prospekt, der für mehrere Emissionen ähnlich strukturierter Nichtdividendenwerte verwendet werden kann, d.h. Angaben, die erst mit der jeweiligen Emission feststehen, können grundsätzlich als auswählbare Option dargestellt werden. Bei jeder Emission werden dann die Angaben in den endgültigen Bedingungen für das Angebot ergänzt und veröffentlicht und bei der BaFin hinterlegt. Welche Angaben in den Prospekt aufzunehmen sind, richtet sich nach Art. 8 Abs. 2 EU-Prospekt-VO ff, Art. 25 Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14.03.2019 (DelVO) sowie Art. 26 DelVO mit den jeweils einschlägigen Anhängen der DelVO, insbesondere Anhang 14 (Wertpapierbeschreibung für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger) sowie Anhang 17 ( Wertpapiere die zu an einen Basiswert gekoppelten Zahlungs- und Lieferverpflichtungen führen).

b) Aufbau, Varianten, Ausgestaltung

Basisprospekte können in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. Das kann sich insbesondere dann anbieten, wenn nicht alle anzubietenden Nichtdividendenwerte eine ähnliche Struktur haben, so dass sich die Darstellung in einem einzigen gemeinsamen Basisprospekt beispielsweise aus Verständlichkeitsgründen verbietet. Der mehrteilige Aufbau ermöglicht dann die Nutzung eines einzigen Registrierungsformulars für mehrere Basisprospekte und Prospekte.

Der Aufbau des Basisprospektes richtet sich nach Art. 25 Abs. 1 DelVO (einteiliger Basisprospekt) oder wenn es sich um mehrere Einzeldokumente handelt nach Art. 25 Abs. 2 DelVO (mehrteiliger Basisprospekt). Maßgeblicher Unterschied zwischen beiden Prospektvarianten ist, dass bei einem einteiligen Basisprospekt das Registrierungsformular bzw. das einheitliche Registrierungsformular (URD) Bestandteil des Prospektes ist. Es wurde entweder gemäß Art. 19 EU-Prospekt-VO per Verweis einbezogen, oder komplett im Prospekt abgedruckt.
Des Weiteren ist es möglich einen mehrteiligen Basisprospekt zu erstellen. Der wesentliche Unterschied zum einteiligen Basisprospekt liegt darin, dass sowohl die Wertpapierbeschreibung, als auch das Registrierungsformular bzw. das einheitliche Registrierungsformular (URD) unabhängig voneinander gebilligt werden und es sich somit um zwei Einzeldokumente handelt.

Regelungen hinsichtlich des einheitlichen Registrierungsformulars (URD) finden sich in Art. 9 EU-Prospekt-VO. Das Einheitliche Registrierungsformular ist ein multifunktionales Registrierungsformular. Nutzen können es Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder einem MTF zugelassen sind. Der Unterschied zum "normalen" Registrierungsformular ist die Möglichkeit zur Hinterlegung des Einheitlichen Registrierungsformulars ohne vorherige Billigung durch die BaFin. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass das Einheitliche Registrierungsformular zuvor in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zur Billigung eingereicht und gebilligt wurde. Unterbleibt die Hinterlegung des Einheitlichen Registrierungsformulars im Folgejahr, so entfällt die Voraussetzung für Hinterlegung ohne vorherige Billigung. Vermittels eines Einheitlichen Registrierungsformulars kann ein Emittent den Status eines Daueremittenten erlangen und (bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen) in den Genuss eines beschleunigten Billigungsverfahrens kommen. Entscheidet sich der Emittent dazu, das Einheitliche Registrierungsformular als Bestandteil eines Prospekts zu verwenden, so muss das bereits hinterlegte Einheitliche Registrierungsformular nachträglich von der BaFin gebilligt werden. Die inhaltlichen Anforderungen an Registrierungsformulare sind insbesondere in den Anhängen Anhang 6 (Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Kleinanleger), Anhang 8 (Registrierungsformular für Nichtdividendenwerte für Großanleger) sowie Anhang 2 (Einheitliches Registrierungsformular) geregelt.

Im Falle eines einteiligen Basisprospektes besteht die Möglichkeit Informationen aus dem Registrierungsformular oder URD gemäß Art. 19 EU-Prospekt-VO per Verweis in den Prospekt einzubeziehen. Informationen, die unter Art. 19 Abs.1 a) bis k) EU-Prospekt-VO fallen, können grundsätzlich in den Basisprospekt einbezogen werden, insbesondere wird diese Möglichkeit für die geforderten historischen Finanzinformationen genutzt.

Für weitere Informationen im Hinblick auf die Einbeziehung per Verweis enthält ESMA Questions and Answers on the Prospectus Regulation (ESMA/2019/ESMA31-62-1258) unter Q 5.1 ff. weitere Ausführungen. Antworten bezüglich der Notifizierung von Registrierungsformularen bzw. des URD sind unter "Prospekterstellung und Billigungsverfahren" zusammengefasst.

Des Weiteren müssen für die unterschiedlichen Angebotsprogramme Angaben nach den jeweils einschlägigen Anhängen in den Prospekt aufgenommen werden. Bei Nichtdividendenwerten für Kleinanleger ist dies Anhang 14 der DelVO sowie Anhang 17 der DelVO für derivative Produktvarianten. Die Angaben der einzelnen Anhänge müssen hierbei nicht zwingend in der Abfolge wie im Anhang angegeben in den Prospekt aufgenommen werden. Bei einer abweichenden Reihenfolge der Informationen muss der Emittent allerdings gemäß Art. 25 Abs. 6 DelVO eine Querverweisliste der Einreichung im Prospektbilligungsverfahren beifügen.

Ein Kernpunkt des Basisprospektes ist die Verständlichkeit der Produktbeschreibung (bspw. Anhang 17 Punkt 2.1.1 EU-Prospekt-VO), insbesondere bei derivativen Produkten. Die Beschreibung jeder Produktvariante sollte in einem in sich geschlossenen Abschnitt im Basisprospekt erfolgen und die grundsätzliche Funktionsweise des Wertpapiers veranschaulichen. Ein bloßer Verweis auf Wertpapierbedingungen, Risikofaktoren oder endgültige Bedingungen reicht nicht aus. Die Beschreibung der jeweiligen Produktalternativen soll ohne die Verwendung eckiger Klammern in einem Fließtext erfolgen; beispielsweise die Entwicklung des Wertpapiers bei Steigen, Fallen und Seitwärts-Bewegungen des Basiswerts ist ausformuliert zu erläutern und der Einfluss von Caps, Floors, Barrieren, Partizipationsfaktoren etc., sowie deren Wechselwirkungen zu beschreiben. Ferner sollten sich bereits aus dem Inhaltsverzeichnis eindeutig die Fundstelle und die Art der Angaben zu den einzelnen Produktvarianten im Prospekt ergeben. Beispielrechnungen und -szenarien in Bezug auf die konkrete Emission können in den endgültigen Bedingungen dargestellt werden.

c) Wertpapierbeschreibung Kategorisierung A-C

Durch die Kategorisierung wird festgelegt, welche Angaben im Basisprospekt in der Wertpapierbeschreibung und in den endgültigen Bedingungen jeweils optional zulässig bzw. verpflichtend aufzunehmen sind. Außerdem werden Form und Inhalt der endgültigen Bedingungen durch die Verordnung verbindlich festgelegt. Die Darstellung der Kategorisierung richtet sich nach Art. 8 Abs. 3 EU-Prospekt-VO, Art. 26 DelVO in Verbindung mit den jeweiligen Anhängen. Bei der Einreichung des Prospektentwurfs sind aus Gründen der Selbstüberprüfung und zur Vereinfachung der Prospektprüfung durch die BaFin die Überkreuzchecklisten/Querverweislisten beizufügen, um zu erläutern, ob eine Angabe der A, B oder C Kategorie angehört. Der Basisprospekt darf weitgehend alle Angaben optional enthalten. Die Angaben sind allerdings so vollständig auszuformulieren, wie es die entsprechende Kategorisierung gemäß Art. 26 DelVO fordert. Grundsätzlich sind Angaben der Kategorie A zwingend vollständig in den Hauptteil des Prospektes aufzunehmen. Hingegen können Angaben der Kategorie B und C optional ausgestaltet werden, siehe hierzu Art. 26 Abs. 2, Abs. 3 DelVO. Die Optionen dürfen dann in den endgültigen Bedingungen durch Verweis ausgewählt oder wiederholt werden. Um Optionen dieser Kategorien auswählen zu können, ist es aber erforderlich, dass die einzelnen Angaben im Hauptteil des Prospekts angelegt wurden.

Siehe für weitere Einzelheiten zu Angaben der Kategorie B die ESMA Questions and Answers on the Prospectus Regulation (ESMA/2019/ESMA31-62-1258) unter Q 11.2.

d) Risikofaktoren

Nach Art. 16 Abs. 1 UA 2 EU-Prospekt-VO ist die Wesentlichkeit der Risikofaktoren auf der Grundlage der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens und des zu erwartenden Umfangs ihrer negativen Auswirkungen zu beurteilen. Diese Vorgabe gilt grundsätzlich sowohl für Einzel- als auch für Basisprospekte. Einschränkende Angaben, wonach eine Beurteilung der Risiken nicht auch deren Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt, sind daher unzulässig. Es ist nur auf spezifische und wesentliche Risiken des Emittenten bzw. der Wertpapiere einzugehen. Die Spezifität bzw. Wesentlichkeit der Risiken sollte durch den Inhalt des Registrierungsformulars bzw. der Wertpapierbeschreibung bestätigt werden.

Allerdings ist es im Rahmen von Basisprospekten naturgemäß nachvollziehbar, dass bei der Darstellung der wertpapierbezogenen Risiken im Ergebnis weniger konkrete Angaben im Hinblick auf die Wesentlichkeit zu erwarten sind, da anders als bei Einzelprospekten relevante Parameter noch nicht feststehen. Insofern ist eine abstraktere oder generellere Beschreibung der Wesentlichkeit von Risiken im Hinblick auf einzelne noch nicht feststehende optionale Ausstattungsmerkmale zulässig, aber auch erforderlich. Dabei kann die Wesentlichkeit beispielsweise mit Tendenzaussagen beschrieben werden, wonach sich ein Risiko wie das Unterschreiten einer Barriere oder der Eintritt eines Knock-Out-Ereignisses in Abhängigkeit eines bestimmten Faktors X entwickelt und sich das Risiko im Zusammenspiel mit einem Hebel weiter vergrößern kann.

Soweit sich aufgrund der Vielzahl von Produkten und Ausstattungsvarianten in einem Basisprospekt und damit zusammenhängend einer noch größeren Vielzahl von möglichen Interdependenzen eine verständliche Darstellung der Wesentlichkeit von Risiken auch unter Berücksichtigung einer abstrakteren Darstellung nicht erreichen lässt, sollten die verschiedenen Produkte ggf. auf mehrere Prospekte verteilt werden.

Die ESMA Leitlinien zu den Risikofaktoren im Rahmen der Prospektverordnung vom 01.10. 2019 (ESMA31-62-1293DE) werden im Rahmen der Prospektprüfung angewendet.

Weitergehende Informationen bezüglich der Darstellung der Risikofaktoren in Prospekten, insbesondere in Zusammenhang mit der Erstellung der einzelnen Kategorien bzw. Unterkategorien sowie weitere Ausführungen hinsichtlich der Darstellungsmöglichkeiten der Wesentlichkeit sind unter Prospekterstellung und Billigung zu finden.

e) Formular für die endgültigen Bedingungen

Der Basisprospekt muss ein Muster mit der Bezeichnung "Formular für die endgültigen Bedingungen" (Form of Final Terms) enthalten. Alle Angaben im Hauptteil des Prospektes, die unter die Kategorien B, C fallen bzw. optional ausgestaltet sind, sind im Formular für die endgültigen Bedingungen abzubilden. Zudem ist in diesem Muster eine Erklärung gemäß Art. 8 Abs. 5 EU-Prospekt-VO aufzunehmen.

f) Fortführung

Die Fortführung öffentlicher Angebote nach Ablauf der Gültigkeit eines Basisprospekts richtet sich nach der ESMA Questions and Answers on the Prospectus Regulation (ESMA/2019/ESMA31-62-1258) Q 1.6. Die Fortführung öffentlicher Angebote nach Ablauf der Gültigkeit eines Basisprospekts ist in Art. 8 Abs. 11 EU-Prospekt-VO geregelt. Voraussetzungen für die Fortführung öffentlicher Angebote nach Art. 8 Abs. 11 EU-Prospekt-VO sind danach:

  • Billigung und Veröffentlichung des Nachfolge-Basisprospekts vor Ablauf der Gültigkeit des Vorgänger-Basisprospekts,
  • Die Endgültigen Bedingungen eines solchen Angebots müssen auf der ersten Seite einen deutlich sichtbaren Warnhinweis enthalten mit Angabe des letzten Tags der Gültigkeit des Vorgänger-Basisprospekts und des Orts der Veröffentlichung des Nachfolge-Basisprospekts,
  • Der Nachfolge-Basisprospekt enthält das Formular für die Endgültigen Bedingungen aus dem Vorgänger-Basisprospekt, oder dieses Formular wird per Verweis einbezogen
  • und der Nachfolge-Basisprospekt enthält einen Verweis auf die für das weiterhin bestehende Angebot maßgebenden Endgültigen Bedingungen

Entsprechend der Praxis unter ESMA Questions and Answers on the Prospectus Regulation (ESMA/2019/ESMA31-62-1258) ist eine Liste der ISINs aller Wertpapiere, bei welchen das öffentliche Angebot fortgeführt werden soll, in den Nachfolge-Basisprospekt aufzunehmen.

Alternativ kann dann auch im Nachfolge-Basisprospekt auf eine ISIN-Liste außerhalb des Prospekts verwiesen werden.

Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass

  • im Nachfolge-Basisprospekt der genaue Fundort der Liste genannt wird,
  • die Liste alle für das weiterhin bestehende Angebot maßgebenden Endgültigen Bedingungen unter Angabe der jeweiligen ISIN benennt und
  • der Bundesanstalt spätestens unmittelbar vor Billigung des Nachfolgeprospekts eine Liste der relevanten ISINs übersandt wird.

g) Nachtrag auf den Basisprospekt oder auf das Registrierungsformular

In jeden Nachtrag ist der Zeitpunkt des Eintritts des den Nachtrag auslösenden Umstands möglichst genau aufzunehmen gemäß Art. 23 Abs. 1 EU-Prospekt-VO. Zudem ist eine deutlich sichtbare Erklärung in Bezug auf das Widerrufsrecht aufzunehmen. Werden die Wertpapiere über einen Finanzintermediär erworben bzw. gezeichnet ist zudem Art. 23 Abs. 3 EU-Prospekt-VO zu beachten.

Ausführungen zu spezifischen Nachtragsgründen enthält Art. 18 Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14.03.2019 (RTS).

h) Verhältnismäßiger Ansatz

Die Prospektprüfung kann sich gemäß Art. 41 Abs. 1 DelVO auf die Änderungen eines Prospekts zu dessen Vorgängerversion beschränken, wenn der Prospekt „substantially similar“ („im Wesentlichen gleich“) zu einem Prospekt ist, den die gleiche Behörde bereits geprüft hat (sog. „proportionate approach“ oder „verhältnismäßiger Ansatz“). In diesem Zusammenhang ist eine Identitätserklärung erforderlich, mit der bestätigt wird, dass der zur Billigung eingereichte Wertpapierprospekt mit dem zuvor gebilligten Wertpapierprospekt mit Ausnahme der markierten Änderungen übereinstimmt. Die Identitätserklärung sollte wie folgt lauten: „Es wird bestätigt, dass der zur Billigung eingereichte Wertpapierprospekt mit dem am [Datum] gebilligten Wertpapierprospekt vom [Datum] mit Ausnahme der markierten Änderungen übereinstimmt.“

Zum Gegenstand dieses Prüfungsansatzes können nur Basisprospekte gemacht werden, da diese erfahrungsgemäß im Wesentlichen gleich zu dem Vorgänger-Basisprospekt sind. Konkret kommen die Basisprospekte in Betracht, die aufgrund des Ablaufs der Gültigkeit des Vorgänger-Basisprospekts regelmäßig aktualisiert werden, um die vom Vorgänger-Basisprospekt umfassten Produkte weiterhin anbieten zu können.

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