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Stand:geändert am 17.12.2024 | Thema Verbraucherschutz, Prospekte Aufsichtstätigkeit der BaFin nach der EU-Green Bond-Verordnung (VO (EU) 2023/2631))

Ab dem 21.12.2024 können nach den Vorgaben der VO (EU) 2023/2631 „European Green Bonds“ begeben werden. Nachstehend finden Sie dazu die wichtigsten Informationen, die auch die Rolle der BaFin als national zuständige Aufsichtsbehörde erläutert.

I. Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung (EU) 2023/2631 vom 22. November 2023 („EUGB-VO“), die ab dem 21. Dezember 2024 Geltung erlangt, implementiert einen EU-weiten freiwilligen Marktstandard für „grüne“ Anleihen, die besondere, an ökologische Nachhaltigkeitskriterien geknüpfte Bedingungen erfüllen – den sogenannten EU Green Bond Standard (EUGBS). Sie legt außerdem fest, wie externe Prüfer, nationale Finanzaufsichtsbehörden und die Europäische Wertpapieraufsicht (ESMA) sicherstellen, dass diese Vorgaben eingehalten werden. Dadurch erhält der Markt Orientierung bei grünen, also ökologisch nachhaltigen Anlagemöglichkeiten. Der Anleger kann erfassen und vergleichen, nach welchen Prinzipien die Gelder verwendet werden, und welchen Berichtspflichten der Emittent unterliegt. Da es sich um einen freiwilligen Standard handelt, können die Emittenten selbst entscheiden, ob sie eine grüne Anleihe als EU Green Bond (EuGB) begeben möchten oder nicht. Entscheidet sich ein Emittent dafür, so muss er die Vorgaben der EUGB-VO einhalten (Opt-In).

Um als EuGB vermarktet zu werden, müssen die Emissionserlöse der Anleihe für ökologisch nachhaltige Zwecke verwendet werden. Mindestens 85% dieser Erlösverwendung muss dabei in Übereinstimmung mit den Vorgaben der VO (EU) 2019/2088 vom 18. Juni 2020 („EU- Taxonomieverordnung“) erfolgen, Art. 5 Abs. 1 EUGB-VO. Als EuGB können sich außerdem nur solche Anleiheemissionen qualifizieren, für die im Vorfeld ein Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 vom 14. Juni 2017 („EU-Prospektverordnung“) erstellt wurde, vgl. Art. 14 Abs. 1 EUGB-VO – auch dann, wenn die Emission gemäß den Vorgaben der EU-Prospektverordnung von der Prospektpflicht eigentlich ausgenommen ist. In Deutschland werden diese Wertpapierprospekte vor ihrer Veröffentlichung durch die BaFin gebilligt und danach auf der Website des Emittenten und der BaFin veröffentlicht.

EuGB-Emittenten müssen Berichts- und Informationspflichten erfüllen, damit deutlich wird, wie die Erlöse aus der Anleiheemission verwendet werden. Neben dem schon erwähnten Wertpapierprospekt müssen Emittenten daher vor der Emission ein sogenanntes „Informationsblatt“ veröffentlichen (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a EUGB-VO), das weitere Informationen zur taxonomiekonformen Erlösverwendung enthält und unter anderem beschreibt, wie die Emission in die übergeordnete Nachhaltigkeitsstrategie des Emittenten eingebettet ist. Nach aktueller Auffassung der BaFin ist unter dem Begriff „vor der Emission“ der Zeitraum bis zum Beginn des öffentlichen Angebots zu verstehen.
Damit Verbraucher und institutionelle Anleger die darin gemachten Angaben hinterher überprüfen können, muss der Emittent bis zur vollständigen Verwendung des Emissionserlöses nachgelagerte Transparenzpflichten durch die jährliche Veröffentlichung von Allokationsberichten (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. d EUGB-VO) erfüllen. Sie dokumentieren, dass die mit dem EuGB eingesammelten Gelder ordnungsgemäß verwendet wurden. Wie sich die Anleiheerlöse auf die Umweltziele auswirken, die der Emittent mit dem EuGB verfolgt, schildert dann abschließend der Wirkungsbericht. Diesen Bericht muss der Emittent einmalig erstellen und veröffentlichen, nachdem alle Erlöse aus der Emission verwendet worden sind (Art. 12 Abs. 1 i.V.m Art. 15 Abs. 1 lit. f EUGB-VO).

Für das Informationsblatt sowie für Allokations- und Wirkungsbericht schreibt die EUGB-VO jeweils ein standardisiertes Format vor (siehe die Annexe I-III am Ende der EUGB-VO). Außerdem werden die darin gemachten Angaben durch externe Prüfer geprüft und die dabei erstellte Beurteilung in einer Stellungnahme erläutert (Art. 10 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 12 Abs. 3 EUGB-VO i.V.m. dessen Annex IV). Der Wirkungsbericht ist davon zwar grundsätzlich ausgenommen, eine freiwillige Begutachtung ist aber möglich.

Der Emittent muss die Prüfberichte ebenso wie das Informationsblatt, die Allokationsberichte und den Wirkungsbericht auf seiner Website veröffentlichen (Art. 15 Abs. 1 EUGB-VO). Zudem stellen die externen Prüfer ihre Prüfungsberichte auch auf ihre eigene Website. Die national zuständigen Aufsichtsbehörden – in Deutschland die BaFin – sowie die ESMA muss der Emittent über die Veröffentlichung der Unterlagen informieren (Art. 15 Abs. 4, 5 EUGB-VO).

Die BaFin überwacht, ob die EuGB-Emittenten diese Informations- und Meldepflichten erfüllen. Sie ist zuständig für die Aufsicht nach der EUGB-VO, sofern der zu erstellende Wertpapierprospekt ebenfalls in ihre Prüfungszuständigkeit fällt, vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a EUGB-VO i.V.m. Art. 31, Art. 2 lit. m der EU-Prospektverordnung.

Die BaFin hat auch im Blick, ob die erforderlichen Unterlagen zuvor durch externe Prüfer geprüft wurden, und kann den Emittenten dazu verpflichten, fehlende Informationen in seinen Berichten zu ergänzen oder versäumte Veröffentlichungen nachzuholen. Auch kann die BaFin die Aussetzung oder Untersagung eines Angebots anordnen. Bei Verstößen gegen die EUGB-VO sind Sanktionen möglich. Rechtliche Grundlage hierfür ist die entsprechend geänderte Fassung des Wertpapierprospektgesetzes.

Die BaFin prüft nicht, ob die Informationen, die EuGB-Emittenten in den Informationsblättern und Berichten veröffentlichen, den Tatsachen entsprechen (z.B. Einhaltung der Kriterien der Taxonomieverordnung, ordnungsgemäße Verwendung der Emissionserlöse etc.).

Die EUGB-VO enthält auch in Art. 20 und 21 EUGB-VO einen freiwilligen Informationsstandard für Anleihen, die zwar keine EuGBs sind, jedoch innerhalb der EU mit einem ökologisch nachhaltigen Verwendungszweck vermarktet werden („bonds marketed as environmentally sustainable“) bzw. Bedingungen enthalten, die mit bestimmten Nachhaltigkeitszielen verknüpft sind (“sustainability-linked bonds”). Emittenten, die solche Anleihen ausgeben, können Anleger nach einem bestimmten Vorlagenmuster über den nachhaltigen Verwendungszeck ihrer Anleihe informieren. Allerdings müssen diese Angaben nicht von externen Prüfern beurteilt werden.

Für eine etwas umfangreichere Darstellung der rechtlichen Grundlagen kann ebenfalls auf den entsprechenden Artikel aus dem BaFin-Journal vom 04.12.2023 zurückgegriffen werden: BaFin - Fachartikel - EU Green Bond Standard: Hohe Anforderungen für mehr Klarheit

II. Hinweise zur Übermittlung von Unterrichtungen an die BaFin gem. Art. 15 Abs. 4 EUGB-VO

Um der BaFin eine Unterrichtung über die Veröffentlichung gemäß Art. 15 Abs. 4 EuGB-VO zuzusenden, ist ausschließlich das MVP-Portal, Fachverfahren „Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG)“, Einreichungsart -> „VP/VIB gem. VermAnlG/WIB gem. WpPG/Sonstige Dokumente“ zu verwenden. Bitte nutzen Sie hierfür das bereitgestellte Formular. Dabei ist zu beachten, dass es vor der erstmaligen Übermittlung einer Unterrichtung der Anmeldung beim MVP-Portal bedarf. Der Anmeldevorgang benötigt Zeit, so dass die Unterrichtung meist erst am folgenden Arbeitstag eingereicht werden kann. Falls Sie für Dritte handeln, ist eine Vollmacht über das MVP-Portal an die BaFin zu übersenden.

III. Eckpunkte der Aufsichtstätigkeit der BaFin

Art. 44 EUGB-VO bestimmt, hinsichtlich welcher Verpflichtungen die Emittenten von EU Green Bonds (EuGB) der Aufsicht der national zuständigen Behörden (vgl. Art. 31 VO (EU) 2017/1129) unterworden sind, nicht jedoch, wie diese Aufsicht zu erfolgen hat. Für die von den Emittenten zu veröffentlichenden Berichte besteht zudem kein Billigungsvorbehalt durch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde.

Es ist zu beachten, dass eine Unterrichtung der BaFin über die Veröffentlichung gemäß Art. 15 Abs. 4 EUGB-VO nicht vor Beginn des dazugehörigen Prospektbilligungsverfahrens (d.h. mit Ersteinreichung) erfolgen soll.

  1. Die BaFin wird vor diesem Hintergrund die Frage, welche Emissionen von EuGBs einer Prüfung unterzogen werden, grundsätzlich einzelfallbezogen entscheiden und hierbei insbesondere etwaige Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Pflichten der Emittenten aus der EUGB-VO, berücksichtigen.

    Unabhängig von solchen Anhaltspunkten wird die BaFin bei jeder erstmaligen Emission eines Emittenten von EuGB eine Prüfung durchführen, ob die Emittenten hierbei ihren Informations- und Meldepflichten aus der EUGB-VO nachkommen.

  2. Der aus Sicht der BaFin anzulegende Prüfungsmaßstab an die zu veröffentlichenden Unterlagen und Berichte orientiert sich im Grundsatz an dem der Wertpapierprospektprüfung: Vollständigkeit, Verständlichkeit und Widerspruchsfreiheit (Kohärenz) der Angaben.

    Für die Vollständigkeit der Unterlagen ergibt sich dies bereits aus den Vorgaben von Art. 10-12 EUGB-VO, verbunden mit dessen Anhängen I-III. Dies sicherzustellen unterfällt der aufsichtlichen Aufgabe, siehe Art. 44 EUGB-VO.
    Die Vollständigkeit der Angaben in diesem Sinne lässt sich allerdings nur sicherstellen, wenn die Angaben auch verständlich (als allgemeiner Teil einer Dokumentenprüfung) und in sich widerspruchsfrei sind.

    Die Kohärenzprüfung bezieht sich grundsätzlich auf die Angaben in dem jeweiligen Dokument bzw. Bericht.
    Allerdings wird die BaFin in den Fällen, in denen sich eindeutige Widersprüche z.B. zwischen der Dokumentation im miteinander korrespondieren Wertpapierprospekt und dem veröffentlichten Bericht (z.B. dem Informationsblatt, Art. 10 EUGB-VO) ergeben, auf eine Beseitigung dieser Widersprüche hinwirken.

  3. Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen können nach der Emission regelmäßig Informationen unter Verwendung gemeinsamer Vorlagen offenlegen, Art. 21 Abs. 1, 1. Unterabsatz EUGB-VO. Tun sie das, unterwerfen sie sich damit insoweit der Aufsicht der national zuständigen Behörden, vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b EUGB-VO. In Deutschland ist dies auch insofern die BaFin.

    Gemäß Art. 21 Abs. 4, 1. Unterabsatz EUGB-VO erlässt die Europäische Kommission bis zum 21. Dezember 2024 einen delegierten Rechtsakt, um die Regelungen in Art. 21 Abs. 2 und 3 EUGB-VO zu ergänzen. Der delegierte Rechtsakt soll den Inhalt, die Methoden und die Aufmachung der regelmäßigen Informationen festlegen.

    Noch ist dieser delegierte Rechtsakt von der Europäischen Kommission nicht final veröffentlicht. Konkrete Informationen darüber, wie die BaFin diese Aufsichtstätigkeit hinsichtlich der Vorgaben in Art. 21 EUGB-VO ausüben wird, können jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses delegierten Rechtsaktes gegeben werden.

  4. Kontaktaufnahme mit der BaFin

    Emittenten sollten beachten, dass die EUGB-VO keine Vorgaben dazu enthält, wie die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Vorgaben der EUGB-VO gegenüber den Emittenten anzuordnen hat bzw. spiegelbildlich wie die Emittenten bereits veröffentlichte Berichte entsprechend nachträglich anzupassen haben. Des Weiteren handelt es sich um ein neues, noch nicht erprobtes Regime, das neben dem weiteren Gang von Gesetzgebungs- bzw. Verordnungsgebungsverfahren auch von Entscheidungen der europäischen Institutionen, wie z.B. ESMA, maßgeblich abhängt.

    Bei Unklarheiten besteht für Emittenten die Möglichkeit, sich mit konkreten Einzelfragen hinsichtlich der Erstellung der jeweiligen Berichte vor deren Veröffentlichung, z.B. im Falle des Informationsblattes ggf. noch während des laufenden Prospektbilligungsverfahrens, an die BaFin zu wenden. Eine Prüfung von kompletten Dokumenten durch die BaFin, wie der Billigung eines Wertpapierprospekts, wird jedoch im Rahmen solcher „Voranfragen“ nicht erfolgen. Ebenso wenig können Fragen zur Taxonomiekonformtät (Art. 4-8 EUGB-VO) der geplanten Erlösverwendung mit der BaFin abgestimmt werden. Es ist stets zu berücksichtigen, dass die BaFin ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt (Art. 4 Abs. 4 FinDAG) und ihr daher eine Rechtsberatung im Einzelfall untersagt ist.

    Konkrete Einzelfragen sowie allgemeine Fragen zur Aufsichtstätigkeit der BaFin nach der EUGB-VO können per E-Mail an das Referat gerichtet werden, das auch für die Durchführung des zugehörigen Prospektbilligungsverfahrens des Emittenten zuständig ist, d.h. entweder das Referat WA 32 oder das Referat WA 33.

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