BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 14.03.2024 | Thema Prospekte, Verbraucherschutz Prospekterstellung und Billigungsverfahren

Ein gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig erstellter Prospekt kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen zügig bearbeitet und häufig innerhalb des beabsichtigten Zeitplans gebilligt werden.

I. Erstellung des Prospekts

1. Vorbesprechung

Vor Erstellung des Prospekts für eine einzelne Neuemission kann es sich empfehlen, zur Vorbesprechung Kontakt mit der BaFin aufzunehmen. Häufig lassen sich bestehende Fragen zu den Prospektanforderungen schon im Vorfeld klären (bspw.: aufzunehmende Historische Finanzinformationen, benötigte Bewertungsgutachten oder Anwendbarkeit erleichterter Prospektanforderungen). Ist die Billigung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht, ist es ratsam, den Zeitplan für das Billigungsverfahren frühzeitig mit der BaFin abzustimmen.

2. Struktur des Prospekts

Prospekte können in einem oder in drei Dokumenten abgefasst werden (Art. 10 Verordnung (EU) 2017/1129 („EU-Prospekt-VO“)). Bei der dreiteiligen Variante sind die Beschreibung des Emittenten (das sogenannte Registrierungsformular), die Beschreibung des Wertpapiers (die sogenannte Wertpapierbeschreibung) und die Zusammenfassung des Prospekts jeweils in einem eigenen Dokument dargestellt. Liegt bereits ein gebilligtes, noch gültiges und aktuelles bzw. per Nachtrag aktualisiertes Registrierungsformular vor, muss für jede weitere Emission nur noch die Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung erstellt und von der BaFin gebilligt werden. Ob ein Prospekt als einteiliger oder dreiteiliger Prospekt aufgebaut wird, liegt im Ermessen des Emittenten.

3. Prospekt oder Basisprospekt

Je nach Konstellation kann ein Prospekt in Form eines Einzel- oder eines Basisprospekts (Art. 8 EU-Prospekt-VO) erstellt werden.

Ein Einzelprospekt (sog. "Stand-Alone-Prospekt“) wird erstellt, wenn die Einzelheiten der Emission bereits bei Erstellung des Prospekts feststehen. Sollen mehrere Emissionen durchgeführt werden, gibt es bei Nichtdividendenwerten (einschließlich Optionsscheinen) nach Art. 8 EU-Prospekt-VO die Möglichkeit, einen sogenannten Basisprospekt anzufertigen.

Ein Basisprospekt muss die endgültigen Bedingungen des Angebots noch nicht enthalten. Stattdessen dürfen Angaben, die erst mit der jeweiligen Emission feststehen, grundsätzlich als auswählbare Option dargestellt werden. Der Basisprospekt kann daher für mehrere Emissionen ähnlich strukturierter Nichtdividendenwerte verwendet werden. Bei jeder Emission werden dann die endgültigen Bedingungen des Angebots veröffentlicht und bei der BaFin hinterlegt. Durch die BaFin gebilligt werden müssen die endgültigen Bedingungen nicht.

4. Einbeziehung von Angaben in Form eines Verweises

Mit dem Mittel des Verweises nach Art. 19 EU-Prospekt-VO können Angaben, die in veröffentlichten Dokumenten enthalten sind, unter Umständen in den Prospekt einbezogen werden. Die so einbezogenen Angaben werden Teil des Prospekts.

So ist es insbesondere möglich, Angaben aus einem bereits gebilligten und hinterlegten Prospekt oder aus Teilen davon per Verweis in einen neuen Prospekt einzubeziehen. Das gilt selbst dann, wenn der alte Prospekt nicht mehr gültig ist. Allerdings müssen die einzubeziehenden Angaben noch aktuell sein.

Der Prospekt muss elektronische Verknüpfungen (Hyperlinks) zu allen Dokumenten enthalten, die mittels Verweis aufgenommene Informationen enthalten (Art. 19 Abs. 2 S. 2 EU-Prospekt-VO). Die Dokumente, aus welchen die Angaben per Verweis einbezogen werden, sind der BaFin zusammen mit dem Billigungsantrag zu übermitteln, sofern sie nicht bereits von ihr gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden.

5. Inhalt des Prospekts

Der Prospekt setzt sich regelmäßig aus einer Zusammenfassung, einem Registrierungsformular und einer Wertpapierbeschreibung zusammen.

Format und Inhalt der Zusammenfassung ergeben sich aus Art. 7 EU-Prospekt-VO; für den Prospekt sind zudem die in Art. 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 enthaltenen Kriterien zu beachten. Angaben in Zusammenfassungen und Prospekten müssen in Hinsicht auf das Schriftbild, Schriftgröße für den Leser verständlich sein. Es sind Buchstaben in gut leserlicher Größe zu verwenden. In der Verwaltungspraxis hat sich eine Schriftgröße von mindestens 10pt je nach Schriftart bewährt. Für Angaben in Tabellen oder Fußnoten kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verständlichkeit gegebenenfalls auch eine kleinere Schriftgröße verwendet werden. Es gilt eine Einzelfallbetrachtung. An die Zusammenfassung werden strenge formale Anforderungen gestellt, um europaweit Vergleichbarkeit herzustellen. Eine Zusammenfassung zu einem Prospekt ist u.a. entbehrlich, wenn sich der Prospekt auf die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 100.000 € zum Handel an einem geregelten Markt bezieht.

Die Emittenten- und die Wertpapierbeschreibung müssen auch die Emittenten- bzw. wertpapierspezifischen Risikofaktoren enthalten, die jeweils im eigenständigen Abschnitt "Risikofaktoren" zu beschreiben sind.
Im Prospekt gemäß Art. 16 Abs. 1 EU-Prospekt-VO sind die Risikofaktoren, die für den Emittenten und/oder die Wertpapiere spezifisch und im Hinblick auf eine fundierte Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind, aufzunehmen. Die Angaben zu den Risikofaktoren, müssen durch den Inhalt des Registrierungsformulars und der Wertpapierbeschreibung bestätigt werden.

Den Risikofaktoren fällt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Zunächst sind Risikofaktoren nach Art. 16 Abs.1 UA 4 EU Prospekt-VO in Kategorien einzuteilen. Die Einstufung der Risikofaktoren nach Kategorien richtet sich hierbei nach ESMA Guidelines on Risk Factors under the Prospectus Regulation vom 29.03.2019 (ESMA31-62-1217) Guideline VI.4.. Innerhalb der jeweiligen Kategorie sind die wesentlichsten Risikofaktoren entsprechend Ihrer Beurteilung durch den Emittenten an erster Stelle zu nennen. Für die Nennung der wesentlichsten Risiken an erster Stelle, sollten mindestens die zwei wesentlichsten Risiken der jeweiligen Kategorie genannt werden. Die Anordnung beziehungsweise Reihung der restlichen Risiken der jeweiligen Kategorie muss nicht notwendigerweise nach ihrer Wesentlichkeit erfolgen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die bloße Reihung der Risiken innerhalb der Kategorie nicht aus sich heraus die Beschreibung der Wesentlichkeit ersetzt, sondern die Wesentlichkeit muss entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und den ESMA-Leitlinien aus jedem Risikofaktor hervorgehen.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit kann beispielsweise durch eine qualitative Beschreibung erfolgen. Hierbei können insbesondere die Begriffe " gering", "mittel" oder "hoch" für die Einstufung der Wesentlichkeit verwendet werden, auch um die Wesentlichkeit im Risikofaktor zu beschreiben. Soweit sich der Emittent für eine alternative Beschreibung (quantitativer Ansatz) der Wesentlichkeit entscheidet, sind die Risikofaktoren allerdings so zu formulieren, dass der Anleger die Wesentlichkeit jedes Risikofaktors klar erkennen kann (siehe hierzu ESMA Guidelines on Risk Factors under the Prospectus Regulation vom 29.03.2019 (ESMA31-62-1217 Guideline 4, Nr. 29). Der Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit von Risiken (d.h. die Eintrittswahrscheinlichkeit sowie der Umfang der negativen Auswirkungen) muss vom Emittenten im Prospekt offengelegt werden. Diesem Erfordernis ist mit der bloßen qualitativen Beschreibung nicht genüge getan. Es wäre beispielsweise möglich den Maßstab der Wesentlichkeit einleitend im Risikokapitel näher zu erläutern und offenzulegen.

Insbesondere ist für die Erstellung der Risikofaktoren die Heranziehung der ESMA Guidelines on Risk Factors under the Prospectus Regulation vom 29.03.2019 (ESMA31-62-1217 zu empfehlen.
Die BaFin wendet ESMA-Leitlinien zu den Risikofaktoren in ihrer Verwaltungspraxis für die Billigung von Wertpapierprospekten an.

Der erforderliche Inhalt der Wertpapierbeschreibung und der Emittentenbeschreibung im Hauptteil des Prospekts ergibt sich aus der EU-Prospekt-VO i.V.m. dazu gehörigen Delegierten Rechtsakten. Je nach Art des Wertpapiers und des Emittenten sind verschiedene Anhänge der EU-Prospekt-VO bzw. der Delegierten Rechtsakte einschlägig und daher Angaben in verschiedenem Umfang erforderlich. Hierzu wird auch auf die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu den Offenlegungspflichten nach der EU-Prospektverordnung verwiesen, welche die BaFin vollumfänglich in ihrer Aufsichtspraxis anwendet. Die ESMA informiert auf ihrer Webseite über Guidelines, Recommendations and Technical Standards sowie Questions and Answers. Neue ESMA Q&As ab dem 01.01.2024 werden von ESMA ausschließlich über die Seite "Search a question" mit zahlreichen Suchfunktionen bereitgestellt.

II. Billigungsverfahren

1. Zuständigkeit der BaFin

Für Emittenten mit Sitz im EWR ist grundsätzlich die Behörde für die Billigung des Prospekts zuständig, in deren Staat der Emittent seinen formalen Sitz hat.

Bei bestimmten Wertpapieren hat der Emittent jedoch ein Wahlrecht, ob der Sitzstaat oder ein anderer EWR-Staat, in welchem die Wertpapiere zum Handel zugelassen oder öffentlich angeboten werden sollen, zuständig ist. Dies gilt grundsätzlich bei der Emission von:

  • Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung von 1.000 €
  • Nichtdividendenwerten, die das Recht verbriefen, übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern weder Emittent noch ein zum Konzern des Emittenten gehörendes Unternehmen Emittent der zugrundeliegenden Wertpapiere ist.

Bei Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat besteht ein Wahlrecht zwischen dem EWR-Staat, in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen und dem EWR-Staat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wird.

2. Ablauf des Prospektprüfungsverfahrens

Vor Einleitung des eigentlichen Prospektprüfungsverfahrens können Einzelfragen, insbesondere zum beabsichtigten Zeitplan, den in den Prospekt aufzunehmenden historischen Finanzinformationen etc., in einer Voranfrage abgestimmt werden. Das Prospektprüfungsverfahren selbst beginnt mit der Einreichung eines Antrags auf Billigung samt Entwurf des zu billigenden Prospekts und ggf. auf Notifizierung bei der BaFin.
Das Verfahren kann sowohl in deutsch als auch in englischer Sprache geführt werden (vgl. § 4j FinDAG). Für Emittenten englischsprachiger Wertpapierprospekte erlaubt die BaFin die Verwendung von Englisch im Billigungsverfahren. Die mündliche und schriftliche Kommunikation im Vorfeld und während eines Billigungsverfahrens zu einem englischsprachigen Wertpapierprospekt kann von den Emittenten auf Englisch geführt werden. Die Wahl der Durchführung des Prospektbilligungsverfahrens in englischer Sprache sollte der BaFin vorab vom Emittenten angezeigt werden.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14.03.2019 (Geltung seit 21.07.2019) zur Ergänzung der EU-Prospekt-VO hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und Billigung des Prospekts („DelVO“) enthält in Art. 42 detaillierte Regelungen zu den Begleitdokumenten, welche der Emittent über das MVP-Portal in einem durchsuchbaren elektronischen Format bei der BaFin einreichen muss. Die Begleitdokumente sind grundsätzlich zusammen mit dem ersten Prospektentwurf vorzulegen. Hinterlegt der Emittent ein Einheitliches Registrierungsformular, sind die Begleitdokumente grundsätzlich bereits mit der Hinterlegung vorzulegen. Zu den Begleitdokumenten gehört unter anderem eine Liste der Querverweise (Überkreuzcheckliste – ÜKL), falls der Prospekt nicht in der Reihenfolge der Anhänge aufgebaut ist oder keine Querverweise am Rand vermerkt hat (siehe Art. 24 Abs. 6 DelVO).

Es müssen je nach Einreichungsart und Prospekttyp Eintragungen für diverse Melde- und Metadaten vollständig über das MVP Portal, bis spätestens zur Billigung des Prospektes, ausgefüllt sein. Ansonsten ist eine Billigung nicht möglich. Die Metadaten richten sich nach dem RTS 2019/979 (Anhang VII - An die ESMA zu übermittelnde maschinenlesbare Daten).

Um der BaFin Prospekte und andere Unterlagen zuzusenden, ist ausschließlich das MVP-Portal, Fachverfahren „Prospekte (VO/WpPG/VermAnlG), ii) Einreichung Prospekte/Nachträge gem. VO“ zu verwenden.
Dabei ist zu beachten, dass es vor der erstmaligen Übermittlung eines Prospekts der Anmeldung beim MVP-Portal bedarf. Der Anmeldevorgang benötigt Zeit, so dass der Prospekt meist erst am folgenden Arbeitstag eingereicht werden kann. Entsprechendes gilt für Nachträge.

Der Wertpapierprospekt sollte bereits bei der Ersteinreichung im Wesentlichen vollständig sein. Bis auf wenige, erst kurz vor Billigung feststehende Angaben (z.B. endgültiger Emissionspreis, endgültiges Emissionsvolumen), müssen alle Angaben über das Angebotsverfahren, den Emittenten und die Wertpapiere bereits in der Ersteinreichung enthalten sein, insbesondere sofern ein Emittent einen bestimmten Zeitplan und Billigungstermin anstrebt. Insbesondere dürfen Geschäftsjahres- und Zwischenabschlüsse, eventuell erforderliche Pro-Forma-Finanzangaben oder Gutachten, die Diskussion und Erläuterung von Finanzangaben, eine eventuell erforderliche Übersetzung der Zusammenfassung sowie Angaben über Gremienmitglieder dann nicht erst im Laufe des Prüfungsverfahrens nachgereicht werden. Ausnahmen hiervon sind dann nur zulässig, wenn und soweit dies im Rahmen einer Voranfrage ausdrücklich abgestimmt wurde.
Grundsätzlich teilt die BaFin ihre Anmerkungen zum Prospekt innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen im Rahmen eines Anhörungsschreibens mit. Die Frist beträgt bei der ersten Vorlage des Prospektentwurfs 20 Arbeitstage, wenn es sich um ein öffentliches Angebot von Wertpapieren handelt und Wertpapiere dieses Emittenten noch nicht zum Handel am geregelten Markt in einem EWR-Staat zugelassen sind, und auch nicht zuvor öffentlich angeboten wurden.
Daraufhin hat der betroffene Emittent Gelegenheit, die erforderlichen Änderungen an dem Prospektentwurf vorzunehmen und den überarbeiteten Prospekt über das MVP-Portal der BaFin erneut zur Prüfung vorzulegen.
In der Regel sind mehrere Anhörungen und Überarbeitungen erforderlich, ehe der Prospekt gebilligt werden kann.

3. Beendigung des Prospektprüfungsverfahrens

a) Billigung und Veröffentlichung des Prospekts

Sobald der Prospekt alle erforderlichen Angaben enthält und alle Unverständlichkeiten und Widersprüchlichkeiten entfernt sind, kann er gebilligt werden.
Nach der Billigung ist der Prospekt rechtzeitig vor und spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel zur Verfügung zu stellen (Art. 21 Abs. 1 EU-Prospekt-VO). Die Veröffentlichung hat im Internet zu erfolgen - entweder auf der Internetseite des Emittenten, Anbieters oder Zulassungsantragstellers, der Finanzintermediäre (einschließlich der Zahlstellen) oder auf der Internetseite des geregelten Marktes, für welchen die Zulassung zum Handel beantragt wurde, oder mangels solcher Zulassung, der Internet-Seite des Betreibers des MTF. Jedem potenziellen Anleger muss vom Emittenten, Anbieter, Zulassungsantragsteller oder den Finanzintermediären, welche die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen kostenlos eine Version des Prospekts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Für den Fall, dass ein potenzieller Anleger ausdrücklich eine Papierkopie anfordert, stellt ihm diese Stelle eine gedruckte Fassung des Prospekts zur Verfügung. Die Bereitstellung ist dabei auf Rechtsordnungen beschränkt, in denen im Rahmen der EU-Prospekt-VO das öffentliche Angebot von Wertpapieren unterbreitet wird oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt erfolgt.
Die Veröffentlichung des Prospekts muss mindestens bis zum Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls diese später erfolgt, zur Einführung in den Handel an einem geregelten Markt andauern.

b) Versagung

Weist ein Prospekt auch nach (wiederholter) Anhörung Mängel auf, die seiner Billigung entgegenstehen, und kann oder will der Prospektersteller diese nicht in angemessener Zeit beheben, so muss die Billigung letztendlich versagt werden.

c) Rücknahme

Das Prospektbilligungsverfahren kann auch durch Rücknahme des Billigungsantrags seitens des Antragsstellers beendet werden.

4. Gebührenbescheid

Die Gebühr für die Billigung eines Prospekts beträgt 16.915 € gemäß §§ 1 Nr. 4 und 2 Abs. 1 der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) in Verbindung mit der Anlage Nr. 3.1 zu § 2 Abs. 1 FinDAGebV. Bei Versagung wird eine Gebühr bis zu der Höhe erhoben, die für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist (Gebühr bis zu 16.915 €). Bei der Rücknahme des Billigungsantrags reduziert sich die Gebühr in der Regel um ein Viertel.

5. Weitere Schritte

a) Notifizierung

Soweit dies beantragt wurde, bescheinigt die BaFin gemäß Art. 25 EU-Prospekt-VO die Billigung weiteren europäischen Aufsichtsbehörden. Der Prospekt gilt dann auch in diesen europäischen Ländern als gebilligt. Dadurch ist es möglich, einen in einem EWR-Staat gebilligten Wertpapierprospekt auch in anderen EWR-Staaten zum öffentlichen Angebot oder zur Zulassung von Wertpapieren zu verwenden, ohne in diesem sogenannten Aufnahmemitgliedstaat einen neuen Wertpapierprospekt von der dortigen Aufsichtsbehörde billigen zu lassen.

b) Nachträge

Ergeben sich zwischen der Billigung des Prospekts und dem Auslaufen der Angebotsfrist oder – falls später – der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt wichtige neue Umstände oder zeigen sich wesentliche Unrichtig- oder Ungenauigkeiten, welche die Bewertung der Wertpapiere beeinflussen können, so müssen die Angaben im Prospekt aktualisiert werden. Die Aktualisierung bzw. Korrektur geschieht per Nachtrag, der genau wie der Prospekt selbst vor Veröffentlichung der BaFin zur Billigung vorgelegt werden muss.

In einem Nachtrag ist die wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit bzw. der wichtige neue Umstand anzugeben.

Nachträge sind ebenfalls per MVP-Portal bei der BaFin einzureichen.

c) Hinterlegung von endgültigen Bedingungen

Im Falle von Basisprospekten müssen bei jeder Emission, die auf Grundlage des Basisprospekts erfolgen soll, die endgültigen Bedingungen bei der BaFin hinterlegt werden (Art. 8 Abs. 5 EU-Prospekt-VO). Die endgültigen Bedingungen werden nicht von der BaFin gebilligt und sind über das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin einzureichen.

d) Automatische Weiterleitung ESMA Register

Nach Billigung des Prospektes wird dieser automatisch samt den dazugehörigen Metadaten an das ESMA Register weitergeleitet.

Zusatzinformationen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Bur­ber­ry­in­vest: Ba­Fin er­mit­telt we­gen des An­ge­bots an­geb­li­cher Tik­Tok-Ak­ti­en

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der Burberryinvest, ansässig in New York, Vereinigte Staaten von Amerika, und in London, Vereinigtes Königreich. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Beijing Bytedance Technology Ltd. („TikTok-Aktien“) kaufen zu können. Dafür hat das Unternehmen keine …

Swiss Fi­nan­ci­al Ser­vices AG bzw. spar­zin­sin­vest.de: Ba­Fin er­mit­telt we­gen des An­ge­bots an­geb­li­cher Tik­Tok-Ak­ti­en und warnt vor Iden­ti­täts­miss­brauch

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten der im schweizerischen Zürich ansässigen Swiss Financial Services AG. Die Gesellschaft bietet Finanz- und Wertpapierdienstleistungen an. Dafür hat sie keine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Konkret täuscht sie Anlegerinnen und Anlegern vor, bei ihr Aktien der Beijing Bytedance Technology Ltd.

Alle Dokumente