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Stand:geändert am 13.02.2023 Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen

Um sachgerechte Anlageentscheidungen treffen zu können, müssen Anleger umfangreich und verlässlich über den Emittenten und das betreffende Wertpapier oder die Vermögensanlage informiert werden. In Deutschland dürfen Wertpapiere und Vermögensanlagen daher im Grundsatz nicht ohne einen von der BaFin gebilligten Prospekt öffentlich angeboten werden.

Wertpapiere

Wer Wertpapiere öffentlich anbieten will, z.B. im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer Aktiengesellschaft oder der Begebung von Schuldverschreibungen, oder diese an einem geregelten Markt zulassen möchte, muss dafür regelmäßig – das heißt vorbehaltlich einer Ausnahme – einen Prospekt erstellen und veröffentlichen. Der Wertpapierprospekt muss alle wesentlichen Angaben über den Emittenten und die angebotenen Wertpapiere enthalten. Er soll die Anleger in die Lage versetzen, sich ein zutreffendes Bild über das Angebot zu machen und auf dieser Grundlage ihre Investitionsentscheidung zu treffen. Grundlage für die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts ist die EU-Prospektverordnung 2017/1129 (EU-Prospekt-VO). Der Inhalt und die Aufmachung werden durch die EU-Delegierten Verordnungen 2019/979 und 2019/980 der EU-Kommission, jeweils vom 14.03.2019, konkretisiert.

Vermögensanlagen

Auch Vermögensanlagen dürfen i.d.R. nicht ohne einen Prospekt öffentlich angeboten werden. Die Prospektpflicht erstreckt sich dabei auf:

  • Unternehmensanteile,
  • Anteile an Treuhandvermögen,
  • partiarische Darlehen,
  • Nachrangdarlehen,
  • Genussrechte,
  • Namensschuldverschreibungen,
  • sonstige vergleichbare Anlageformen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen, und
  • Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

    • eine Verzinsung und Rückzahlung,
    • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
    • einen vermögenswerten Barausgleich oder
    • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

gewähren oder in Aussicht stellen,

solange sie jeweils nicht in Wertpapieren und auch nicht als Anteile an Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) ausgestaltet sind und die Annahme der Gelder auch nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) zu qualifizieren ist.

Zu den Unternehmensanteilen gehören Unternehmensbeteiligungen an Personengesellschaften, Geschäftsanteile an GmbHs, GbR-Anteile sowie stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften oder bestimmten Vermögensmassen solcher Gesellschaften und auch Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen. Der Prospekt für Vermögensanlagen ist nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) zu erstellen. Sein Inhalt und Aufbau ist in der Vermögensanlagen-Prospektverordnung (VermVerkProspV) geregelt.

Hinweis

Hinterlegte Prospekte für Wertpapiere und Vermögensanlagen finden Sie in den Datenbanken der BaFin.

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