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Stand:geändert am 08.05.2025 | Thema Nachhaltigkeit Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD

Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD1) regelt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Im Vergleich zur bisherigen Regelung nach §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erweitert sie den Anwendungsbereich und den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Die CSRD trat am 05. Januar 2023 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen.

Die CSRD ist noch nicht in nationales Recht umgesetzt. Die Europäische Kommission hat am 26. Februar 2025 Vorschläge zu umfangreichen Änderungen der Richtlinie im Rahmen des Omnibus-I-Paketes veröffentlicht.

Durch die CSRD wird die „nichtfinanzielle Erklärung“ (bisher geregelt in § 289b HGB) in „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ umbenannt, um auch begrifflich zu zeigen, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung den gleichen Stellenwert haben.

Wann und für wen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD Pflicht? Auf Grundlage der CSRD sollte die Verpflichtung der erstmaligen Anwendung zeitlich gestaffelt in drei Wellen erfolgen und orientierte sich an der Unternehmensgröße sowie der Kapitalmarktorientierung der betreffenden Unternehmen

Mit der Änderungsrichtlinie 2025/794 schlägt die EU-Kommission vor, die Berichtspflichten der Unternehmen der sogenannten zweiten und dritten Welle um zwei Jahre zu verschieben. Zudem möchte die EU-Kommission den Anwenderkreis der CSRD deutlich verkleinern. So sollten ihrer Ansicht nach nur noch große Unternehmen im Sinne der Bilanzrichtlinie mit mehr als 1.000 Beschäftigten gemäß CSRD berichten.

Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Der Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch europäische Standards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), konkretisiert.

Besondere Bedeutung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat das Kriterium der „Wesentlichkeit“, denn nicht alle Aspekte der Nachhaltigkeit sind in die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen5O5. Hierfür haben Unternehmen eine Wesentlichkeitsanalyse vorzunehmen. Zu berichten ist sowohl über die wesentlichen Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Mensch und Umwelt („Wesentlichkeit der Auswirkungen“) als auch über die wesentlichen Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen („finanzielle Wesentlichkeit“), d.h. wie sich z.B. der Klimawandel auf die Entwicklung, die Leistung und die Lage des Unternehmens auswirkt (bzw. auswirken kann). Dabei handelt es sich um das sogenannte „Prinzip der doppelten Wesentlichkeit“.

Inhaltliche Prüfungspflicht

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist verpflichtender Bestandteil des (Konzern-)Lageberichts und wird damit grundsätzlich auch der externen Prüfungspflicht unterliegen. Auf Grundlage der aktuell (noch) gültigen CSRD ist ein Übergang von einer verpflichtenden Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit (sogenannter „limited assurance“) auf eine Prüfung mit hinreichender Sicherheit (sogenannte „reasonable assurance“) im Zeitablauf vorgesehen. Die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie EU-Kommission sieht nunmehr vor, das Prüfungsniveau auch langfristig auf eine Prüfung mit begrenzter Sicherheit zu beschränken.

Zusammenspiel mit EU-Offenlegungsverordnung und Artikel 8 Taxonomieverordnung

Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, fallen zugleich in den Adressatenkreis des Art. 8 Taxonomieverordnung ((EU) 2020/852) und müssen zusätzlich offenlegen, in welchem Umfang ihre Unternehmenstätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind (siehe dazu Taxonomieverordnung).

Die nach der CSRD und der Taxonomie-Verordnung bereitgestellten Daten bilden zudem die Grundlage für die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (engl. Principal Adverse Impacts – „PAI“) für Finanzprodukte nach Art. 7 der Offenlegungs-Verordnung.

Auch für die Berichterstattung nach der Taxonomieverordnung bereitet die EU-Kommission aktuell umfangreiche Änderungen des Anwendungsbereiches und der inhaltlichen Anforderungen vor.

Zuständigkeitsbereich der BaFin

Die BaFin prüft künftig die Nachhaltigkeitsberichterstattung als Teil des Lageberichts von kapitalmarktorientierten Unternehmen im Rahmen der Bilanzkontrolle.

Fußnoten

  1. 1 (EU) 2022/2464

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