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Stand:geändert am 25.01.2023 Brexit: FAQs für Banken und Finanzdienstleistungsinstitute

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen von Banken und Finanzdienstleistungsinstituten zum erfolgten EU-Austritt des Vereinigten Königreichs.

(1) Bestehen bei der BaFin formelle oder informelle Beschränkungen für Banken mit Sitz in Großbritannien bei der Beantragung einer Erlaubnis für ein Tochterunternehmen in Deutschland? Falls ja, um welche Beschränkungen handelt es sich dabei?

Beschränkungen, die sich aus dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (EU) ergäben, wären allgemeiner Natur und nicht speziell auf britische Banken ausgerichtet.

(2) Gibt es in Bezug auf Tätigkeiten wie Euro Clearing, Sales and Coverage oder Middle- und Back-Office Funktionen ein gefordertes Mindestniveau an Aktivitäten oder gibt es Tätigkeiten, die nicht erlaubt sind?

Hinsichtlich des Erlaubnisumfangs verweisen wir auf die einschlägigen Merkblätter ("Merkblatt über die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gem. § 32 Abs. 1 KWG" vom 31.12.2007): in Bezug auf die Eröffnung eines Tochterunternehmens unter Punkt 3 bis 6.1 und in Bezug auf die Eröffnung einer Zweigniederlassung unter Punkt 6.1.

(5) Mit welchem Zeitrahmen / mit welcher durchschnittlichen Dauer ist bis zum Abschluss des Antrags- und Erlaubnisverfahrens zu rechnen?

Handelt es sich bei dem neuen Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (sog. CRR-Kreditinstitut), findet das sog. Gemeinsame Aufsichtsverfahren nach Maßgabe des Art.14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (sog. SSM-Verordnung) Anwendung. Das gemeinsam mit der EZB durchzuführende Erlaubnisverfahren dauert im Durchschnitt sechs bis zwölf Monate, je nach Qualität der eingereichten Unterlagen (zum Inhalt des Antrags siehe Punkt 5 und für Zweigstellen in Deutschland siehe auch Punkt 6.1 auf Seite 14 und 15 des "Merkblattes über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gem. § 32 Abs. 1 KWG (31.12.2007)“. Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Institute die BaFin frühzeitig kontaktieren, da so die Vollständigkeit der Unterlagen am besten sichergestellt werden kann. Sollten viele Banken gleichzeitig eine Erlaubnis beantragen, wird die BaFin ihre personellen Kapazitäten in Absprache mit der Deutschen Bundesbank entsprechend anpassen.

Handelt es sich um Wertpapierhandelsunternehmen im Sinne von § 1 Abs. 3 d KWG, so richtet sich das Erlaubnisverfahren alleine nach den Vorschriften des KWG sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945.

(7) Wo sind Informationen zu den aufsichtlichen Organisationspflichten im Hinblick auf Risikosteuerung und Auslagerungen (zusätzlich zum Handelsrecht) zu finden?

§ 25a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) bildet die rechtliche Grundlage für die bankspezifischen Organisationspflichten. Weitere Pflichten in Bezug auf Auslagerungsmaßnahmen sind in § 25b KWG niedergelegt.

Ihre Auslegung der Pflichten der §§ 25a und 25b KWG hat die BaFin im Rundschreiben „Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk)“ veröffentlicht. In Abschnitt AT 9 MaRisk wird die Steuerung von Auslagerungsmaßnahmen behandelt.

Die MaRisk gelten für alle bedeutenden (significant institutions – SI) und weniger bedeutenden Institute (less significant institutions – LSI) in Deutschland. Darunter fallen auch alle Tochterunternehmen in Deutschland sowie Zweigstellen von Banken aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die MaRisk gelten nicht für Zweigstellen von Banken aus Ländern innerhalb des EWR (siehe AT 2.1 MaRisk).

(8) Geschäftsleitung und Ressourcen: Was sind die Mindestanforderungen an eine lokale Geschäftsleitung, an die Risiko- und Aufsichtsfunktionen sowie an die Genehmigungsverfahren?

Die Geschäftsleitung hat die Anforderungen des § 25c Abs. 4a KWG zu erfüllen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Institut die europäischen und nationalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und ein angemessenes Risikomanagement einhält. Die Ausgestaltung des Risikomanagements hat abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit zu erfolgen. Ein Institut ist gemäß § 25a KWG für die angemessene und verhältnismäßige Ausgestaltung seiner internen Risikosteuerung selbst verantwortlich. Die MaRisk (siehe auch Frage oben) konkretisiert die Anforderungen des § 25a KWG. Die Anforderungen sind prinzipienbasiert und ermöglichen eine verhältnismäßige Anwendung auf alle Banken in Deutschland (d.h. sie können auch auf kleine und spezialisierte Institute angewendet werden). Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen wird bei der Aufsicht über „Significant Institutions“ von den Joint Supervisory Teams (JSTs) überwacht, die sich aus Mitarbeitern der BaFin, der Deutschen Bundesbank, der EZB sowie ggf. weiteren National Competent Authorities zusammensetzen. Entsprechend des prinzipienbasierten Ansatzes können die JSTs Anforderungen an die Institute stellen, die über diese Mindestanforderungen hinausgehen.

Teil eines angemessenen Risikomanagements ist die Festlegung von Strategien, insbesondere die Festlegung einer auf die nachhaltige Entwicklung des Instituts gerichteten Geschäftsstrategie und einer damit konsistenten Risikostrategie, sowie die Einrichtung von Prozessen zur Planung, Umsetzung, Beurteilung und Anpassung der Strategien sowie Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, wobei eine vorsichtige Ermittlung der Risiken und des zu ihrer Abdeckung verfügbaren Risikodeckungspotenzials zugrunde zu legen ist.

Darüber hinaus sind interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision sowie einer unabhängigen Risikocontrolling- und Compliance-Funktion einzurichten. Die besonderen Funktionen Risikocontrolling, Compliance und Interne Revision sind personell und technisch angemessen quantitativ und qualitativ auszustatten. Ihnen ist außerdem jeweils ein vollständiges und uneingeschränktes Informationsrecht einzuräumen.

Absolute Voraussetzung ist eine zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleitung des deutschen Unternehmens gemäß § 25c Absatz 1 KWG (siehe Punkt 3 auf S. 6 und 7 sowie in Bezug auf Zweigstellen in Deutschland auch Punkt 6.1 auf S. 14 des "Merkblatt über die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften gem. § 32 Abs. 1 KWG (31.12.2007)“ sowie eine Mindest-Organisationsstruktur (siehe auch Punkt 3 auf S. 7 ebenda), die durch interne Kontrollmechanismen sichergestellt wird (vgl. Punkt 5 auf S. 11 ebenda). Die Geschäftsleiter müssen weiterhin ihrer Aufgabe ausreichend Zeit widmen und unterliegen in der Anzahl weiterer Leitungstätigkeiten und Mandaten in Verwaltungs-und Aufsichtsorganen gemäß § 25 Abs. 2 KWG gesetzlichen Beschränkungen. Darüber hinaus muss sich das Geschäft in der Bilanz (siehe Punkt 5 auf S. 11 sowie in Bezug auf Zweigstellen in Deutschland auch Punkt 6.1 auf S. 15 ebenda) sowie im Verfahren zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals (Internal Capital Adequacy Assessment ProcessICAAP) bzw. der internen Liquidität (Internal Liquidity Adequacy Assessment Process – ILAAP) widerspiegeln.

Alle Geschäftsleiter sind, unabhängig von der internen Zuständigkeitsregelung, für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und deren Weiterentwicklung verantwortlich. Sie müssen unter anderem Grundsätze einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung beschließen, die die erforderliche Sorgfalt bei der Führung des Instituts gewährleisten und insbesondere eine Aufgabentrennung in der Organisation und Maßnahmen festlegen, um Interessenkonflikten vorzubeugen, sowie für die Umsetzung dieser Grundsätze Sorge tragen. Die Grundsätze müssen sie überwachen und regelmäßig bewerten.

(9) Wird die Auslagerung von Produkten und Aktivitäten mit dem „Brexit“ schwieriger?

Generell ist die Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen außerhalb der EU/des EWR möglich. Die nationalen Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen innerhalb Deutschlands unterscheiden sich nicht grundsätzlich von den Anforderungen in Bezug auf Auslagerungen in Staaten außerhalb des EU-Raums. Sie entsprechen auch der grundsätzlichen Sichtweise im SSM, die durch die einschlägigen CEBSGuidelines on Outsourcing“ geprägt werden. Gleichwohl sind den Auslagerungsmöglichkeiten Grenzen gesetzt, soweit sie Kernbankbereiche und Kontrollfunktionen (Risikocontrolling, Compliance, Interne Revision) betreffen. Grundsätzlich haben EU-Banken eigene Kontrollfunktionen vorzuhalten, die quantitativ und qualitativ angemessen besetzt sind. Eine vollständige Auslagerung dieser Funktionen z.B. auf die Unternehmensbasis in London ist daher nicht möglich. Gleiches gilt für wichtige front office und back office-Bereiche (Kreditgeschäft, Handelsgeschäft). In jedem Fall haben die Institute die Anforderungen an die Auslagerungssteuerung und -überwachung zu erfüllen (siehe AT 9 MaRisk). Die Erfüllung wird einzelfallbezogen geprüft.

(10) Stimmen die deutschen Organisationspflichten mit den international anerkannten Pflichten überein?

Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und ein angemessenes Risikomanagement gemäß § 25a KWG, die durch die MaRisk konkretisiert sind, setzen die entsprechenden Vorgaben der CRD um. Die MaRisk basieren sowohl auf nationalen Erfahrungen (Aufsichtspraxis seit 2002) als auch auf internationalen Veröffentlichungen des Ausschusses der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (Committee of European Banking SupervisorsCEBS) / der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking AuthorityEBA), des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking SupervisionBCBS), des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk BoardESRB) und des Finanzstabilitätsrats (Financial Stability BoardFSB). Leichte Abweichungen sind darauf zurückzuführen, dass die MaRisk Mindestanforderungen formulieren, die für alle deutschen Banken, d. h. auch sehr kleine, spezialisierte und weniger komplexe Institute, gelten. Tatsächlich stellen die MaRisk die Grundsätze dar, die von allen Banken zu erfüllen sind und die BaFin erwartet von großen und komplexen Instituten, dass sie die einschlägigen internationalen Anforderungen und Leitlinien beachten (sieht eine Bank hierbei Widersprüche, sollte sie Verbindung mit der Auf-sicht aufnehmen).

Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory MechanismSSM) kann weitere unverbindliche Leitlinien zur Risikosteuerung veröffentlichen (siehe z. B. die Konsultation zum Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten). Die BaFin erwartet zwar keine Widersprüchlichkeiten, ist bei dahingehenden Zweifeln jedoch gesprächsbereit.

(11) Gibt es ein bestimmtes Verfahren für die Mitteilung/Erlaubnis von Auslagerungen?

In Deutschland besteht keine formelle ex-ante Mitteilungs-/Erlaubnispflicht für Auslagerungen. Dennoch wird den Banken nahe gelegt, die Aufsicht vor der Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse über diese in Kenntnis zu setzen.
Des Weiteren besteht ein formelles indirektes „ex-post Mitteilungsverfahren“ für wesentliche Auslagerungen (siehe § 9 (3) sowie Anhang 4 der Prüfberichtsverordnung – PrüfBV. Die externen Prüfer des Jahresabschlusses haben danach in ihrem Prüfungsbericht alle wesentlichen Auslagerungen aufzuführen und müssen grundsätzliche Angaben zu den Auslagerungen machen.

(12) Was sind die grundsätzlichen Bedenken der BaFin im Hinblick auf Auslagerungen, d.h. worauf zielen die Organisationspflichten bei Auslagerungen ab?

Beginnen Institute, wesentliche Aktivitäten oder Prozesse auszulagern, hat die BaFin zwei Hauptanliegen. Zunächst gilt es, einen potenziellen Kontrollverlust des Instituts selbst zu verhindern. Denn eine Auslagerung kann dazu führen, dass die Geschäftsleiter mangels Kenntnis und Einflussmöglichkeit auf die Qualität der ausgelagerten Dienstleistungen ihrer Verantwortung für eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte nicht mehr wahrnehmen können. Außerdem kann das Institut vom Auslagerungsunternehmen abhängig werden.

Ferner dürfen die Aufsichtsbehörden nicht die Kontrolle über die beaufsichtigten Unternehmen verlieren, weil die Aufseher keinen Zugang zu Informationen mehr haben. Dementsprechend haben die Institute Auskunfts- und Prüfungsrechte zu gewährleisten (siehe § 25b KWG sowie Leitlinie 4 der CEBS/EBA Leitlinien zum Outsourcing).

(13) Wie steht die BaFin zur zentralen Risikosteuerung (und Buchung) in Großbritannien oder in anderen Ländern?

Die Aufsicht ist sich bewusst, dass es für Banken sinnvoll sein kann, einerseits etablierte Risikomanagementprozesse zu nutzen und anderseits eine zentrale Risikosteuerung auf Gruppenebene, z.B. für Marktpreisrisiken, vorzunehmen. Gleichwohl legt die BaFin großen Wert darauf, dass Institute in Deutschland angemessene Governance-Strukturen und ein funktionsfähiges Risikomanagement aufbauen und beibehalten, die eine vom Ausland unabhängige Risikosteuerung und eine ausreichende Kapitalausstattung sicherstellen. Dies bedeutet, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden die eingesetzten „booking models“ kritisch durchleuchten und dafür Sorge tragen, dass weder die Verantwortung der hiesigen Geschäftsleitung noch die eigenständige Risikosteuerung und -überwachung negativ beeinflusst werden.

Die innerhalb des SSM verfolgte Linie beinhaltet unter anderem Folgendes:

  • Es existiert ein angemessenes Risikomanagement auf Ebene der EU-Bank; Dies beinhaltet insbesondere auch eine funktionsfähige Risikocontrolling-Funktion mit ausreichenden quantitativen und qualitativen Personalressourcen, die sicherstellt, dass das Risikomanagement alle wesentlichen Risiken auf EU-Bank-Ebene (inklusive Marktpreisrisiken) umfasst.
  • Die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der EU-Bank ist zu gewähr-leisten. Die EU-Bank muss die eigenständige, effektive Kontrolle über die eingegangenen Risiken und die Bilanzstruktur ausüben können. Buchungspraktiken dürfen nicht de facto zu „leeren „Unternehmenshüllen“ führen.
  • Ein signifikanter Teil des Marktpreisrisikos ist von der EU-Bank zu steuern und zu überwachen.

Siehe auch Frage 8 zu weiteren Einzelheiten bezüglich Governance-Strukturen und Risikomanagement.

(15) Was ist in Bezug auf Booking-Modelle zu beachten?

Es kommt auf die konkrete Ausgestaltung der Booking-Modelle an:

Prinzipiell sind „booking models“ in gewissem Umfang zulässig, sie unterliegen aber einer kritischen Analyse seitens der Aufsichtsbehörden. Ferner dürfen sie nicht zu einem vollständigen Risikotransfer (vor allem von Marktpreisrisiken) führen. Siehe hierzu auch Frage 13.

Die (Marktpreis-)Risiken müssen gemäß MaRisk in Abhängigkeit von Umfang und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten von der Einheit in Deutschland angemessen gesteuert und überwacht werden. Zudem müssen die Kontrahentenrisiken im ICAAP der Einheit in Deutschland berücksichtigt werden (die Eigenverantwortlichkeit gilt auch für Tochtergesellschaften). „Briefkastenfirmen“ mit Banklizenz sind nicht mit nationalem Aufsichtsrecht zu vereinbaren (konkrete Anforderungen/Prinzipien siehe auch MaRisk).
In Bezug auf die Säule 1 Kapitalanforderungen für Marktrisiken sind keine Besonderheiten zu erkennen: Eine deutsche Tochtergesellschaft muss die gültigen CRR-Anforderungen zur Abdeckung von Marktrisiken erfüllen, soweit diese nicht durch (konzerninterne) Gegengeschäfte abgesichert sind. Welche Regeln genau zur Anwendung kommen, steht erst fest, wenn die CRR in Bezug auf die neuen Marktrisikoregeln überarbeitet worden ist. Tendenziell sollten aber insbesondere bei Anwendung des neuen Standardansatzes gemäß des Fundamental Review of the Trading Book des Baseler Komitees die Kapitalanforderungen für Marktrisiken überschaubar sein, da der neue Standardansatz die Hedge-Wirkung von Back-to-Back-Geschäften insbesondere für Plain-Vanilla-Geschäfte weitgehend berücksichtigt.

In Bezug auf die Liquiditätsanforderungen aus der CRR gibt es ebenfalls keine Besonderheiten. Die aus den Geschäften resultierenden Liquiditätsrisiken sind über die Einhaltung der LCR und des internen Liquiditätsrisikomanagements auf EU-Bank-Ebene zu adressieren.

Hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko nach Säule 1 ist darauf hinzuweisen, dass für eine Nullgewichtung von Risikopositionen gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen nach Artikel 113(6) CRR die Gegenpartei ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat wie das Institut haben muss und eine Privilegierung von grenzüberschreitenden Risikopositionen somit ausgeschlossen ist.

(16) Wie würde die BaFin die von der Prudential Regulation Authority (PRA) genehmigten internen Modelle beurteilen?

Mit dem zum 01.01.2021 wirksam vollzogenen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union findet die aufsichtsrechtliche Bewertung von Kreditinstituten, Versicherungen und Finanzdienstleistern aus dem Vereinigten Königreich nicht mehr unter unmittelbarer Geltung der entsprechenden EU-Vorgaben statt. Die von den britischen Aufsichtsbehörden erteilten Modellerlaubnisse weisen somit für ab dem 01.01.2021 gestelllten Neutranträge in Deutschland auf Erteilung einer Modellerlaubnis nicht mehr die formelle Äquivalenz einer gleichförmigen Umsetzung von EU-Vorgaben durch einen Mitgliedsstaat auf, die für eine vorübergehende fortgeführte Verwendung erforderlich ist.

Damit dürfen aufgrund eines ab dem 01.01.2021 gestellten Neuantrags zur Verwendung eines Modells oder Ansatzes diese erst dann zur Berechnung von Eigenmittelanforderungen in Deutschland verwendet werden, wenn eine Erlaubnis durch die BaFin ersteilt ist.

Die BaFin ist in ihrer nationalen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr.1024/2013 (SSM-Verordnung) zuständig für die Erteilung von Modellerlaubnissen für weniger bedeutende Institute. Die EZB kann die Zuständigkeit für die Aufsicht über ein weniger bedeutendes Kreditinstitut gemäß Art. 6 Abs. 5 lit. b der SSM-Verordnung selbst ausüben. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Modellerlaubnissen für MiFID-Wertpapierfirmen liegt ausschließlich bei der BaFin.

(17) Hat die BaFin Erfahrung mit dem Erlaubnisverfahren der EZB? Wann gilt eine Bank im Falle eines Ausbaus ihrer Geschäftstätigkeit als SI und wie wird das Klassifizierungsverfahren gemeinsam mit der EZB durchgeführt?

Handelt es sich bei dem neuen Kreditinstitut um ein CRR-Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Kreditinstitut), findet das gemeinsame Aufsichtsverfahren nach Maßgabe des Art.14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (SSM-Verordnung) Anwendung. Das bedeutet, über die Erteilung der Erlaubnis eines Kreditinstituts entscheidet der EZB-Rat nach Vorlage des Beschlussentwurfs durch das Aufsichtsgremium in der EZB (Supervisory Board) auf der Basis eines Beschlussentwurfes der BaFin. Der Aufsichtsbeschluss ergeht an die BaFin, die die Entscheidung an den Antragsteller zusammen mit den Gebührenbescheid weiterleitet.

Die BaFin informiert die EZB zeitnah über den eingereichten Antrag und stellt der EZB alle Unterlagen zur Verfügung. Die BaFin prüft die eingereichten Unterlagen und erstellt auf der Grundlage der vollständig eingereichten Antragsunterlagen in enger Abstimmung mit den entsprechenden Stellen der EZB einen Beschlussentwurf und leitet ihn an die EZB weiter. Die EZB führt eine eigene Prüfung durch und entscheidet über einen von der BaFin übermittelten Beschlussentwurf im Supervisory Board des SSM gemäß Art. 14 der SSM-Verordnung grundsätzlich innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dessen Eingang.

Die Dauer dieses Verfahrens hängt vom Ausmaß der Anmerkungen und Ergänzungen der EZB im Abstimmungsverfahren ab.

Wir regen an, frühzeitig mit uns in den Dialog zu treten, um das Genehmigungsverfahren so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Bei einem Ausbau der Geschäftstätigkeit, entscheidet der SSM nach Durchsicht des vorgelegten Geschäftsplans darüber, ob und zu welchem Zeitpunkt (Benennung eines konkreten Datums) das Kreditinstitut die Stellung als SI zugewiesen wird. Der Schwellenwert von 30 Mrd. EUR für die Höhe der Bilanzsumme stellt diesbezüglich lediglich eines von mehreren zu prüfenden Kriterien dar. Ausnahmen hiervon sind beim Vorliegen besonderer Umstände und entsprechender Argumentation möglich.

(18) Empfiehlt die BaFin britischen Banken, sich vor Antragstellung bei der BaFin zunächst an die EZB zu wenden?

Wenn von vornherein absehbar ist, dass es sich bei dem neuen Institut um ein signifikantes Institut (SI) handelt, macht es sicher Sinn, über die BaFin gemeinsame Vorbereitungsgespräche zu initialisieren. Der Prozess der offiziellen Antragstellung sieht aber die Einreichung des Antrags bei der national zuständigen Aufsichtsbehörde, hier der BaFin, vor. Die BaFin steht in einem regelmäßigen und vertrauensvollen Austausch mit der EZB und leitet bedeutende Informationen zeitnah an die EZB weiter. Dazu gehört auch die frühzeitige und aktive Interaktion in allen Genehmigungsverfahren.

(21) Großkredite: Wie sieht der deutsche Ansatz zur Behandlung von Forderungen gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen für Großkreditzwecke nach § 2 der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) aus?

Die maßgeblichen Regeln für Ausnahmen bei grenzüberschreitenden Forderungen gegenüber anderen gruppenangehörigen Unternehmen finden sich in der deutschen Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). Diese Regeln stellen die Umsetzung des Mitgliedstaatenwahlrechts nach Art. 493 (3) (c) CRR dar.

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GroMiKV sieht vor, dass Risikopositionen in Höhe von 75% ihrer Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze ausgenommen sind, d.h. positiv formuliert ist eine verringerte Gewichtung in Höhe von nur 25% vorgesehen. Voraussetzung ist, dass das gruppenangehörige Unternehmen einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach der CRR oder nach gleichwertigen Normen eines Drittstaats unterliegt, der das Institut selbst unterliegt. Anders gesagt, führt dies zu einer Obergrenze für grenzüberschreitende Risikopositionen gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen in Höhe von 100% des Kernkapitals des Instituts.

Zusätzlich kann die BaFin im Einzelfall einem Institut auf Antrag gestatten, eine Risikoposition in Höhe von 93,75% ihrer Bemessungsgrundlage auszunehmen, d.h. eine sogar weitreichendere Reduzierung der Gewichtung auf 6,25% erlauben, § 2 Abs. 3 GroMiKV. Bezogen auf das Kernkapital des Instituts führt dies zu einer Obergrenze von 400% des Kernkapitals des Instituts. Zusätzlich zu dem Erfordernis einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach CRR oder gleichwertigen Normen eines Drittstaats muss das Institut dafür nachweisen, dass die Ausnahme für die Liquiditätsversorgung oder für Zwecke der zentralen Risikosteuerung innerhalb der Gruppe notwendig ist und kein unangemessenes Konzentrationsrisiko entsteht.

In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig, auf die Vorschriften der Artikel 395 Abs. 5, 397 CRR einzugehen, wonach Handelsbuchpositionen das Großkreditlimit überschreiten dürfen, sofern das Institut eine zusätzliche Eigenmittelanforderung einhält.

Um die Gleichwertigkeit des Aufsichtssystems eines Drittstaats für Zwecke des § 2 GroMiKV zu bestimmen, kann das Institut die Liste der Drittstaaten und Gebiete gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 12. Dezember 2014 (2014/908/EU) über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete, geändert durch Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2016/2358 vom 20. Dezember 2016, anwenden. In dieser Liste sind unter anderem die USA enthalten.

§ 2 GroMiKV ist in Deutschland auf signifikante ebenso wie nicht signifikanten Institute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank anwendbar. Die Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume, hier Art. 400 Abs. 2 Buchstabe c CRR, ist nicht anwendbar, siehe Art. 9 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/445 der Europäischen Zentralbank vom 14. März 2016.

§ 2 GroMiKV findet während des in Art. 493 (3) (c) CRR genannten Zeitraums Anwendung, d.h. bis zum Inkrafttreten eines etwaigen Rechtsakts im Anschluss an die Überprüfung gemäß Artikel 507, höchstens aber bis zum 31. Dezember 2028.

(22) Welche Aspekte müssen bei der Entscheidung, ob eine bereits in Deutschland existierende Bank erweitert oder ein Broker-Dealer-Geschäft eingerichtet werden soll, beachtet werden?

Ein Broker-Dealer bedarf zwar nur einer Zulassung nach der MiFID, im Gegensatz zu einer Bank darf dieser dann aber auch kein Einlagengeschäft betreiben.

Der Vorteil des Ausbaus der bestehenden Bank, die bereits über eine Zulassung als CRR-Kreditinstitut verfügt, liegt darin, dass diese kein neues Erlaubnisverfahren mehr durchlaufen muss.

Der zeitliche Rahmen für die Erlaubniserteilung hinsichtlich eines neuen Broker-Dealers darf nach den gesetzlichen Vorgaben maximal sechs Monate betragen. Der konkrete zeitliche Rahmen hängt letztlich von der Qualität der eingereichten Unterlagen und der Komplexität des Geschäftsmodells ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen der BaFin und dem antragstellenden Unternehmen, diesen Prozess beschleunigen kann.

(23) Was sind die Anforderungen an Sanierungspläne und welche Rolle spielen Sanierungspläne bei dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bzw. bei der Genehmigung von Modellen?

Sanierungsplanung

Gemäß dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), welches die EU-Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution Directive BRRD) umsetzt, haben alle CRR-Kreditinstitute und CRR-Wertpapierfirmen („Institute“) einen Sanierungsplan zu erstellen und zu pflegen. Ist das Institut Teil einer Gruppe, hat das übergeordnete Unternehmen einen Gruppensanierungsplan zu erstellen. Gemäß § 10a KWG sind übergeordnete Unternehmen CRR-Institute, die nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben, sowie Institute, die nach § 1a KWG in Verbindung mit Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Konsolidierung vorzunehmen haben.

1. Anwendbarkeit der Pflicht, Sanierungspläne aufzustellen, auf ausländische Banken in Deutschland

a. Ausländische Banken, die ein Tochterunternehmen in Deutschland haben
  • deutsche Tochterunternehmen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union

    Gemäß SAG und BRRD hat das Unionsmutterinstitut einen Gruppensanierungsplan zu erstellen, der auch alle wesentlichen Tochterunternehmen und Zweigstellen abdeckt. Daher ist im Hinblick auf das deutsche Tochterunternehmen ein Einzelsanierungsplan in der Regel nicht notwendig. Ein Einzelsanierungsplan kann angefordert werden, wenn sich das College auf solch eine Anforderung einigt. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen zu erwarten.

  • deutsche Tochterunternehmen von Instituten mit Sitz in Drittstaaten

    Ist ein deutsches Tochterunternehmen eines Drittlandinstituts ein CRR-Kreditinstitut oder eine CRR-Wertpapierfirma, hat es nach deutschem Recht einen Einzelsanierungsplan zu erstellen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Mutterinstitut nach dem Gesetz seines Herkunftslandes einen Gruppensanierungsplan zu erstellen hat oder nicht.
b. Ausländische Banken, die eine Zweigstelle in Deutschland haben
  • deutsche Zweigstellen von Instituten mit Sitz in der Europäischen Union

    Diese Zweigstellen sind gesetzlich von der Pflicht, Sanierungspläne zu erstellen, ausgenommen (§ 1 Nr. 4 SAG).

  • deutsche Zweigstellen von Instituten mit Sitz in Drittstaaten

    Diese Zweigstellen sind nicht verpflichtet, Sanierungspläne zu erstellen. Sie gelten nach deutschem Recht nicht als CRR-Kreditinstitute oder CRR-Wertpapierfirmen (§ 53 KWG).

2. Inhalt von Sanierungsplänen

Institute, die nicht potenziell systemgefährdende Institute (PSI) nach Maßgabe der BaFin und der Deutschen Bundesbank sind, können vereinfachte Anforderungen an Sanierungspläne anwenden. Für die große Mehrheit der ausländischen Banken werden vermutlich die vereinfachten Anforderungen anwendbar sein. Eine Verordnung über die Einzelheiten zu den vereinfachten Anforderungen wird das Bundesministerium der Finanzen in der ersten Jahreshälfte 2017 erlassen. Diese Verordnung wird auch die Anforderungen an Sanierungspläne enthalten, welche den vollumfänglichen Anforderungen unterliegen. Insbesondere wird die Verordnung die EBA-Leitlinien zu Sanierungsplänen in deutsches Recht umsetzen. Die direkt anwendbare Delegierte Verordnung 2016/1075 enthält weitere Anforderungen an den Inhalt von Sanierungsplänen.

3. Verfahren und zeitlicher Ablauf

Nach schriftlicher Aufforderung der BaFin haben die Institute Sanierungspläne zu erstellen.

Sind vereinfachte Anforderungen anwendbar, haben die Institute ab der schriftlichen Aufforderung durch die BaFin 12 Monate Zeit, um den ersten Sanierungsplan zu erstellen. Sind die vollumfänglichen Anforderungen anwendbar, haben die Institute den Sanierungsplan innerhalb von 6 Monaten zu erstellen. Auf Antrag kann eine Nachfrist von bis zu sechs Monaten gewährt werden.

In Deutschland ist die Sanierungsplanung ein iterativer Vorgang, in dessen Verlauf die BaFin und die Deutsche Bundesbank die Institute beispielsweise durch die Organisation institutsspezifischer Workshops unterstützen.

(24) Inwiefern verlangt die BaFin auch schon Unterlagen zur Sanierungsplanung im Rahmen der Lizenzerteilung (BaFin und Bundesbank sind da ja vorsichtiger als die EZB in ihren policy stances)?

Ist ein deutsches Tochterunternehmen eines Drittlandinstituts ein CRR-Kreditinstitut oder eine CRR-Wertpapierfirma, hat es nach deutschem Recht einen Einzelsanierungsplan zu erstellen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob das Mutterinstitut nach dem Gesetz seines Herkunftslandes einen Gruppensanierungsplan zu erstellen hat oder nicht. Wann der Sanierungsplan eingereicht werden muss, ist allerdings noch nicht final geklärt, auch die Dokumente der EZB sind hier widersprüchlich. Da die EZB jedoch final über die Zulassung eines Instituts entscheidet, müsste eine finale Positionierung der EZB abgewartet werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Banken die Pläne spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Erlaubniserteilung vorlegen müssen und bereits bei Antragstellung demonstrieren müssen, wie sie dieses Ziel erreichen wollen (Projektplan).

(25) Institute mit Sitz in UK unterhalten Zweigniederlassungen in verschiedenen EWR-Staaten. Es soll sichergestellt werden, dass eine Fortführung der bisherigen Zweigniederlassungen, nunmehr als Zweigniederlassung der deutschen Zentrale, ab Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nach § 32 KWG durch BaFin oder EZB möglich ist. Zu welchem Zeitpunkt sollte das Anzeigeverfahren nach § 24a KWG eingeleitet werden?

Auf Grund unterschiedlicher Prozesse und Regularien in den Bereichen WA und BA sind zum Teil unterschiedliche Hinweise zu beachten:

Für CRR-Kreditinstitute gilt, dass erst nach Erteilung der Erlaubnis nach § 32 KWG die Anzeige nach § 24a KWG an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden können. Die Anzeige nach § 24a KWG kann aber kurz vor Ende des jeweiligen Erlaubnisverfahrens eingereicht werden, so dass eine zeitnahe Weiterleitung sichergestellt wird. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben für das Anzeigeverfahren nach § 24a KWG weisen wir insbesondere auf die Formulare und Prozesse der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission vom 27. August 2014 hin. Die Bearbeitungsdauer der Anzeige beträgt bis zu vier Wochen ab Eingang der Anzeige (in der Regel gilt das Prinzip first come, first served).
Erfahrungsgemäß kann es nach Weiterleitung der Anzeige auf Grund der zu erfüllenden Bedingungen der Host-Aufseher noch bis zu acht Wochen bis zur Aufnahme der Bankgeschäfte dauern. Die bisherigen EWR-Zweigniederlassungen der britischen Schwester- oder Muttergesellschaft sollten daher zeitlich erst einige Wochen nach der Erteilung der Erlaubnis auf die neue Bank verschmolzen werden, denn es sind teilweise auch Handelsregistereintragungen, Verbandsmitgliedschaften sowie die Zuteilung von Registernummern bzw. IBAN durch die Host-Aufseher erforderlich, ohne die Bankgeschäfte nicht möglich sind (bitte informieren Sie sich eigenständig und frühzeitig über die Besonderheiten im jeweiligen Gastland). In der Übergangszeit müssten die Dienstleistungen unter dem Namen bzw. der Lizenz des britischen Instituts weitergeführt werden.

Für Wertpapierhandelsunternehmen gilt, dass bereits mit dem Erlaubnisantrag oder zu jedem späteren Zeitpunkt eine Anzeige nach § 24a KWG eingereicht werden kann, so dass eine schnellere Weiterleitung sichergestellt wird. Formal beginnen in diesen Fällen die für die Heimataufsicht geltenden Fristen allerdings erst mit Entstehen der Erlaubnis an zu laufen. Für Notifikationen nach Art. 34,35 MiFID hat ESMA regulatorische Standards entwickelt, die aber derzeit noch nicht im Amtsblatt veröffentlich sind.
Bezüglich der Bearbeitungsdauer einer § 24a KWG Anzeige sind wir bemüht, die Anzeige so schnell wie möglich zu bearbeiten (in der Regel gilt das Prinzip as soon as possible).

Sowohl für CRR-Kreditinstitute als auch Wertpapierhandelsunternehmen gilt, dass unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt Sie das Anzeigeverfahren nach § 24a KWG einleiten, Sie im Erlaubnisantrag bereits mitteilen sollten, in welchem Umfang die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen und die Gründung von Zweigniederlassungen geplant sind.

(26) Lizenzierung nach § 53 KWG: Antrag für Drittstaatenniederlassung, Lizenzerteilung, Prozessablauf

  1. Kann der Antrag für die Drittstaatenniederlassung schon jetzt eingereicht werden (bzw. sobald klar ist, dass die Unterlagen für die Tochter zufriedenstellend sind und soweit wie möglich übernommen werden können) und
  2. wird die Lizenz dann auf den Tag des Brexit erteilt (ggf. auch später, wenn die Verhandlungen noch nicht beendet sind)?
  3. Soll der Prozess über die PRA laufen, vergleichbar den Verfahren beim Passporting?

Aus Sicht der BaFin kann ein Antrag nach § 32 i.V.m. § 53 KWG in Bezug auf die Zweigstelle eines CRR-Kreditinstituts mit Sitz in UK bereits zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich aller geplanten Bankaktivitäten gestellt werden.

Ein insoweit ergehender Bescheid kann von Seiten der Aufsicht mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen werden, die sicherstellen, dass der Bescheid erst mit Austritt des UK aus dem EWR wirksam wird (bspw. aufschiebende Bedingung).

Das Verfahren nach § 53 KWG ist nicht von der PRA abhängig, es sei denn, der Antragsteller will, dass die BaFin Unterlagen von der PRA erhält. Hierfür hat der Antragsteller Sorge zu tragen.

(27) Wie steht die Aufsicht zur Übernahme der Geschäftsführung der Tochter und der Zweigstelle durch dieselben Personen (Regelungen zu Interessenkonflikten und zeitliche Verfügbarkeit vorausgesetzt)?

Grundsätzlich ist im Fall der neu zu gründenden Tochter als auch im Fall der Zweigstelle i.S.d. § 53 KWG der § 25c Abs. 2 KWG anwendbar. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelungen des § 25 Abs. 2 KWG zur Mandatsbegrenzung nur dann einschlägig sind, wenn entweder die neue Tochter oder die Zweigstelle von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25c Abs. 2 Satz 6 KWG ist. Auf die eventuell bestehende erhebliche Bedeutung des Mutterunternehmens bzw. des Unternehmens, das die Zweigstelle betreibt, kommt es hierfür nicht an. Bezüglich der Zweigstelle kann eine erhebliche Bedeutung also gem. § 25c Abs. 2 Satz 6 KWG nur dann vorliegen, wenn ihre Bilanzsumme im Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht. Bezüglich der neu zu gründenden Tochter greifen auch die anderen Möglichkeiten des § 25c Abs. 2 Satz 6 KWG (direkte EZB Aufsicht, Einstufung als potentiell systemgefährdend, Finanzhandelsinstitut).

Sofern die Regelungen zur Mandatsbeschränkungen einschlägig sind, also entweder die Zweigstelle oder die neu zu gründende Tochter von erheblicher Bedeutung ist, darf ein Geschäftsleiter nur ein Mandat als Geschäftsleiter und höchstens zwei Mandate in Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen gleichzeitig innehaben. Aufgrund der Möglichkeit der privilegierten Zählung von Mandaten gem. § 25c Abs. 2 Satz 3 KWG können dies in der Praxis jedoch auch mehre Geschäftsleitermandate sein. Ob das Geschäftsleitermandat in der Zweigstelle nach § 53 KWG und das Geschäftsleitermandat in dem neu gegründeten Tochterunternehmen hier gegebenenfalls als ein Mandat gezählt werden können, soweit es sich um Unternehmen derselben Institutsgruppe handelt, ist eine Einzelfallfrage, die ohne konkrete Kenntnisse der Konzernstruktur nicht beantwortet werden kann. Prinzipiell von vornherein auszuschließen ist eine solche Möglichkeit der Privilegierung in einem solchen Fall aber auch nicht. Im Übrigen wird auf das Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB verwiesen.

Hintergrund:Der Einheitliche Aufsichtsmechanismus

Seit November 2014 besteht der Einheitliche Aufsichtsmechanismus für die Banken des Euroraums (Single Supervisory Mechanism – SSM). Die bedeutenden Institute oder Institutsgruppen (Significant Institutions – SIs) beaufsichtigt der SSM seitdem unmittelbar. Derzeit handelt es sich um 126 Banken bzw. Bankengruppen, darunter 21 deutsche Gruppen.

Die weniger bedeutenden Institute (Less Significant Institutions – LSIs) beaufsichtigt der SSM mittelbar; sie stehen also nach wie vor unter nationaler Aufsicht. Das konstituierende Merkmal der europäischen Aufsicht besteht darin, dass Europäische Zentralbank (EZB) und nationale Aufsichtsbehörden (National Competent Authorities – NCAs) gemeinsam Aufsicht betreiben und eng kooperieren. Dies ergibt sich aus Artikel 6 der SSM-Verordnung, wonach die EZB „ihre Aufgaben innerhalb eines einheitlichen Aufsichtsmechanismus wahr-nimmt, der aus der EZB und den national zuständigen Behörden besteht“. Der SSM ist also ein Aufsichtsbündnis unter der Führung der EZB.

Die EZB, ist jedoch für alle sogenannten gemeinsamen Verfahren (Common Procedures) im SSM zuständig, unabhängig davon, ob es sich um bedeutende oder weniger bedeutende handelt. Hierzu gehören insbesondere die Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, der Entzug der Erlaubnis, Inhaberkontrollverfahren und der Europäische Pass (Passporting). Insoweit hiervon deutsche Institute betroffen sind, kommt der BaFin hier jedoch eine maßgebliche Rolle zu, sei es bei der Vorbereitung von Entscheidungen oder durch Mitwirkung in den SSM-Entscheidungsgremien.

Als oberstes Beschlussorgan im SSM fungiert der EZB-Rat (Governing Council). Zur Planung und Ausübung der Aufsicht hat man innerhalb der EZB jedoch das Supervisory Board eingerichtet. In diesem Board vertritt die BaFin in Person ihrer Präsidentin/ihres Präsidenten Deutschland als stimmberechtigtes Mitglied. Das Gremium bereitet alle Aufsichtsentscheidungen vor und legt sie dem EZB-Rat zur Beschlussfassung vor. Es gilt das Non-Objection-Verfahren: Der EZB-Rat kann die Entscheidungsvorschläge des Supervisory Boards nur annehmen oder zurückweisen, ändern darf er sie nicht. Lehnt der Rat einen Vorschlag nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen ab, gilt er als angenommen.

Zur Einordnung der Institute als bedeutend oder weniger bedeutend sowie zur Interaktion mit der EZB siehe auch Fragen 17 und 18.

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