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Brexit: FAQs für Versicherungsunternehmen

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen von Versicherungsunternehmen zum erfolgten EU-Austritt des Vereinigten Königreichs.

(1) Wie würde die BaFin interne Modelle nach Solvency II bewerten, die zuvor von der Prudential Regulatory Authority (PRA) genehmigt wurden?

Möglicherweise benötigen Versicherungsunternehmen, deren internes Modell bereits im Vereinigten Königreich (UK) zugelassen wurde, für das interne Modell eine erneute Genehmigung der BaFin in Deutschland, wenn die deutsche Zweigniederlassung in ein Tochterunternehmen umgewandelt oder ein neues Unternehmen gegründet wird und dieses nicht beabsichtigt, seine Solvenzkapitalanforderungen anhand der Standardformel zu berechnen.

Das Aufsichtsrecht sieht einen Zeitraum von sechs Monaten für den Genehmigungsprozess vor, welchem eine Vorantragsphase vorausgehen kann. Der Prozess und das Einbetten des Risikomodells in das Risikomanagementsystem sind in jedem Fall zu überprüfen. Der Genehmigungsprozess könnte beschleunigt werden, wenn die maßgeblichen Auswertungen und die Dokumentation der PRA bezüglich der Methoden, die den zuvor von der PRA genehmigten internen Modellen zugrunde liegen, berücksichtigt werden.

Die Genehmigung kann unter bestimmten Voraussetzungen mit Nebenbestimmungen erteilt werden, sodass der vollständige Nachweis, dass alle Genehmigungsanforderungen vollständig erfüllt wurden, zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann.

(2) Welche generellen Vorgaben gelten für eine Ausgliederung nach UK?

Mit dem Austritt aus der Europäischen Union (EU) ist UK nicht mehr Mitglied- oder Vertragsstaat i.S.d. § 7 Nr. 22 VAG, sondern Drittstaat i.S.d. § 7 Nr. 6 VAG, und seit dem 01.01.2021 gelten in und für UK insofern auch die für den Bereich der EU/des EWR anzuwendenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften nicht mehr.

Der Ausgliederungskontrolle durch die Aufsichtsbehörden unterfallen alle versicherungstypischen Funktionen oder Tätigkeiten, die ein Unternehmen ausgliedert. Ein Unternehmen kann in weitem Umfang von dieser Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch machen. Voraussetzung ist unter anderem eine entsprechende Risikoanalyse.

Gliedert ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in Deutschland weitreichende Teile seiner Funktionen oder Tätigkeiten auf einen Dienstleister in UK oder – beispielsweise bei einer Neugründung eines deutschen Versicherungsunternehmens im Zuge des Brexits – auf ein Mutterunternehmen in UK aus, kann dies aufsichtsrechtlich zulässig sein, wenn ein aufsichtlich akzeptabler Kontrollrahmen gewahrt ist. Es muss gewährleistet sein, dass die BaFin als zuständige Aufsichtsbehörde durch effektive Einwirkungs- und Kontrollrechte den beauftragten Dienstleister beaufsichtigen kann und hierfür Zugang zu Informationen und, wenn nötig, Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters erhält. Das Versicherungsunternehmen hat darauf zu achten, dass die lokale Aufsichtsbehörde des Dienstleisters oder die nationalen Regelungen insbesondere den Zugang zu Informationen über die ausgegliederten Funktionen und Versicherungstätigkeiten und zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters nicht beschränken.

Die Absicht, eine wichtige Funktion oder Versicherungstätigkeit auszugliedern ist gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, § 47 Nr. 8 VAG.

Ferner sind insofern die ggf. von den Aufsichtsbehörden in UK für eine Ausgliederung gemachten Vorgaben zu beachten, weswegen eine entsprechende Konsultation durch das ausgliedernde Versicherungsunternehmen vorzunehmen ist.

(3) Gibt es ein Erfordernis, dass ein Geschäftsleiter eines in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmens seinen Hauptwohnsitz (oder überhaupt einen Wohnsitz) in Deutschland hat?

Es existiert keine konkrete aufsichtliche Vorgabe, wonach sämtliche Geschäftsleiter oder andere Personen, die das Versicherungsunternehmen tatsächlich leiten, ihren Wohnsitz in Deutschland haben müssen. Vielmehr ist entscheidend, ob durch die genannten Personen ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb entsprechend den aufsichtlichen Anforderungen gewährleistet werden kann. Die BaFin wird jedoch keine Errichtung eines reinen „Briefkastenversicherungsunternehmens“ (so genannte „letter box“) befürworten, so dass insbesondere auch beim Führungspersonal ein substantieller Anteil in Deutschland ansässig sein sollte. Die Einzelheiten hierzu müssten sodann in dem möglichen aufsichtlichen Zulassungsprozess abgeklärt werden.

(4) Können die Solvency II Anforderungen zu 100% über eine Rückversicherung mit dem in einem Drittstaat ansässigen Mutterunternehmen abgedeckt werden?

Die BaFin erachtet die substantielle Rückversicherung an ein anderes Gruppen-Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der EU für im Grundsatz aufsichtsrechtlich unbedenklich, sofern die vorgeschlagene Rückversicherung der aufsichtlichen Prüfung, insbesondere auch unter Risikomanagementgesichtspunkten, standhält. Allerdings wird von Seiten der Aufsicht eine 100%ige Rückversicherung der durch das deutsche Versicherungsunternehmen gezeichneten Risiken als problematisch erachtet. Regelmäßig sollte das deutsche Versicherungsunternehmen daher einen signifikanten Selbstbehalt (von in der Regel 10%) seines Versicherungsgeschäfts haben. Auch diesbezüglich müssten aber die Einzelheiten in dem möglichen aufsichtlichen Zulassungsprozess abgeklärt werden.

Rückversicherer aus Drittstaaten müssen jedoch für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts in Deutschland die gesetzlichen Vorgaben beachten. Demnach ist der Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts durch einen Rückversicherer aus einem Drittstaat erlaubnispflichtig, sofern nicht ein in § 67 Abs. 1 S. 2 VAG genannter Ausnahmefall greift. Da für Rückversicherer aus UK keine der in § 67 Abs. 1 S. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) genannten Ausnahmen greifen, benötigen diese Unternehmen für den Abschluss von Neugeschäft in Deutschland eine Erlaubnis. Eine weitere Ausnahme ergibt sich im Anwendungsbereich der Korrespondenzversicherung. Einzelheiten werden in der Auslegungsentscheidung zu Aspekten des Betriebs des Rückversicherungsgeschäfts durch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat thematisiert.

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