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Stand:geändert am 08.06.2016 | Thema Unerlaubte Geschäfte Verfolgung unerlaubter Geschäfte

Wer in Deutschland Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte betreiben will, bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis der BaFin (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Erlaubnisvorbehalt

Ohne die erforderliche Erlaubnis ist das Geschäft verboten und der Betreiber unerlaubt tätig. Dies gilt unabhängig von dessen Rechtsform – Kapitalgesellschaft, natürliche Person, Personenhandelsgesellschaft oder sonstige Personenmehrheit. Der Erlaubnisvorbehalt ist je nach Art des Geschäfts im Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) geregelt. Bestimmte Bankgeschäfte, die in § 3 KWG zusammengefasst sind, wie der Betrieb einer Werksparkasse, sind gar nicht erlaubnisfähig und damit verboten. Es handelt sich um ein repressives Verbot ohne Befreiungsvorbehalt.

Erlaubnisvorbehalt und Verbot gelten auch für Personen und Unternehmen, die keine Zweigstelle oder sonstige physische Präsenz in Deutschland unterhalten und ihr Geschäft allein im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs betreiben wollen. Sie gelten also unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft ausschließlich in Deutschland für Kunden in Deutschland, aus dem Ausland nach Deutschland herein oder aus Deutschland hinaus ins Ausland betrieben wird.

Die BaFin geht Anhaltspunkten für den Betrieb unerlaubter und verbotener Geschäfte als zuständige Aufsichtsbehörde nach. Sie hat weitreichende Ermittlungskompetenzen, mit denen sich verdächtige Geschäfte wirksam aufklären lassen.

Veröffentlichung von Maßnahmen

Die BaFin veröffentlicht ihre formellen Untersagungsverfügungen und Abwicklungsanordnungen auf ihrer Webseite. Interessierte können sich dort informieren, gegen welche Unternehmen und Personen die BaFin wegen unerlaubter Geschäfte formell eingeschritten ist.

Befugnisse der BaFin

Untersagung und Abwicklung

Stellt die BaFin auf der Grundlage ihrer Ermittlungen fest, dass ein Unternehmen tatsächlich unerlaubte Geschäfte betreibt, hat sie als Aufsichtsbehörde umfangreiche Befugnisse, um solchen Geschäften sofort ein Ende zu machen. Stellt der Betreiber die unerlaubten Geschäfte auf erste Anforderung nicht freiwillig ein, untersagt die BaFin formell die Fortsetzung des unerlaubten Betriebs und ordnet die Abwicklung des bestehenden Geschäfts an. Je nach Lage des Einzelfalles erlässt sie zusätzliche Weisungen, die eine ordnungsgemäße Abwicklung sicherstellen sollen. Falls die BaFin nicht davon ausgehen kann, dass die unternehmenseigenen Organe für eine ordnungsgemäße Abwicklung sorgen, setzt sie eine geeignete Person ein, die als Abwickler die entsprechenden Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenzen über das Unternehmen übernimmt. Für diese Funktion bedient sich die BaFin geeigneter Rechtsanwälte, die sich auch als Insolvenzverwalter bewährt haben.

Verwaltungszwang

Ihre Maßnahmen und Anordnungen setzt die BaFin mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durch, falls dies erforderlich ist. Sie kann Geschäftsräume versiegeln lassen, Zwangsgelder androhen und festsetzen. Ist ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, kann das zuständige Verwaltungsgericht auf Antrag der BaFin unter bestimmten Voraussetzungen auch die Ersatzzwangshaft anordnen.

Befugnisse bestehen auch gegenüber Einbezogenen

Wird ein unerlaubter oder verbotener Geschäftsbetrieb festgestellt, richten sich die damit verbundenen Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen nicht nur gegen den Betreiber, die Mitglieder seiner Organe, seine Gesellschafter, seine Arbeitnehmer und sonstigen Beschäftigten. Sie bestehen auch gegenüber allen Personen, die wissentlich oder unwissentlich in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter oder verbotener Geschäfte einbezogen sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie Konten führen oder Internetseiten betreiben.

Hausdurchsuchung durch BaFin-Ermittler

Bei konkretem Verdacht ermitteln Beamte der BaFin auch vor Ort. Die Prüfungen werden in der Regel nicht angekündigt. Falls erforderlich durchsuchen die Beamten Räume und Personen, bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung, und stellen die Beweismittel sicher. Der Regelfall ist jedoch der richterliche Durchsuchungsbeschluss. Auf dessen Basis dürfen die BaFin-Ermittler auch Wohnräume durchsuchen.

Kontenabrufverfahren

Die BaFin nutzt das Kontenabrufverfahren, um Geldströme in Deutschland zur Ermittlung unerlaubter oder verbotener Geschäfte wirksam nachzuverfolgen.

Gesetzliche Grundlagen

Die besonderen Ermittlungskompetenzen, um unerlaubte oder nach § 3 KWG verbotene Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu verfolgen, sind in § 44c KWG zusammengefasst. Dort ist auch festgelegt, dass diese Regeln auch für einbezogene Unternehmen und Personen gelten. Wie gegen festgestellte unerlaubte oder verbotene Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen eingeschritten wird, ist in § 37 KWG geregelt. Dies umfasst die Untersagung, die Abwicklungsanordnung, die besonderen Anordnungen im Rahmen der Abwicklung eines unerlaubten Geschäftsbetriebs und die Einsetzung eines Abwicklers, und eventuelle flankierende Maßnahmen gegen einbezogene Unternehmen und Personen.

Sämtliche Eingriffskompetenzen richten sich an alle Personen, die möglicherweise Betreiber oder Einbezogene sind. Sie sind insbesondere nicht an eine bestimmte Rechtsform des Betreibers oder des Einbezogenen gebunden.

Wie unerlaubte Versicherungsgeschäfte verfolgt werden, ist in den §§ 305, 306 und 308 VAG geregelt. Die §§ 15 und 16 KAGB regeln die Ermittlungs- und weiteren Eingriffskompetenzen für die Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte, und die §§ 4 und 5 ZAG regeln, wie unerlaubte Zahlungsdienste und E-Geld-Geschäfte verfolgt werden.

Unerlaubtes Geschäft ist strafbar

Spätestens nachdem sie formelle Maßnahmen angeordnet hat, setzt die BaFin auch die zuständige Staatsanwaltschaft in Kenntnis. Diese kann gegen den verantwortlichen Betreiber und dessen Gehilfen als Strafverfolgungsbehörde aus eigenem Recht vorgehen. Die Pflichten und Kompetenzen der BaFin als Gefahrenabwehrbehörde bleiben jedoch davon unberührt, ob die Staatsanwaltschaft parallel tätig wird. Sofern die Staatsanwaltschaft einschreitet, stimmt die BaFin ihr weiteres Vorgehen mit den Strafverfolgern ab.

Unwissenheit schützt nicht vor Verfolgung

Wer sich daran beteiligt, unerlaubte oder verbotene Geschäfte anzubahnen, abzuschließen oder abzuwickeln, muss mit Maßnahmen der BaFin und eventuell auch mit einer Strafverfolgung rechnen. Dies betrifft nicht nur den Betreiber, sondern auch alle wissentlich oder unwissentlich Beteiligten – sei es als Arbeitnehmer, als selbständige Mitarbeiter, als Organe oder als Dienstleister.

Internationale Zusammenarbeit

Bei der Verfolgung unerlaubter Geschäfte arbeitet die BaFin mit den Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten zusammen. Sie setzt ihre Ermittlungskompetenzen auf Ersuchen einer ausländischen Behörde auch für deren Ermittlungen wegen unerlaubter Geschäfte in anderen Staaten ein.

Dazu genügt es, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass jemand, der sich hierzulande aufhält oder eine Präsenz unterhält, in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung verbotener Geschäfte einbezogen ist. Dies können Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte sein, die in dem anderen Staat entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben werden.



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