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Stand:geändert am 16.03.2021 | Thema Eigenmittel Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel

Versicherungsunternehmen, die einen Antrag auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel stellen möchten, finden hier ein Antragsformular sowie Informationen über die rechtlichen Anforderungen.

Antragstellung

Seit dem 1. April 2015 können Unternehmen bei der BaFin Anträge auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel einreichen.

Antragsformular

Das Antragsformular auf Genehmigung ergänzender Eigenmittel enthält eine Auflistung der Anforderungen, die für die Zwecke der Antragsstellung zu erfüllen sind. Das ausgefüllte Formular ist zusammen mit einem Begleitschreiben und den übrigen Unterlagen als Genehmigungsantrag einzureichen. Die eingereichten Unterlagen müssen die BaFin in die Lage versetzen, anhand dieser zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt sind. Nach erteilter Genehmigung muss der Antrag nicht jährlich erneuert werden. Hat das Unternehmen die Genehmigung einer Methode beantragt, so teilt die BaFin im Genehmigungsschreiben den Zeitraum mit, für den die Berechnung genehmigt wird. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit mit variabler Nachschussverpflichtungen können ergänzende Eigenmittel künftige Forderungen umfassen (§ 89 Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 VAG). Ein entsprechender Antrag auf ergänzende Eigenmittel kann nur dann genehmigt werden, wenn aus der Satzung des Unternehmens hervorgeht, dass Nachschüsse auch geleistet werden müssen, um Verluste unter Solvency II-Bedingungen zu decken. Ein reines Abstellen der Nachschüsse auf eine HGB-Unterdeckung ist hier nicht ausreichend. Eine entsprechende Satzung muss den Antragsunterlagen beigefügt werden

Bearbeitung von Anträgen

Nach Eingang eines Antrags erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Die BaFin prüft die Vollständigkeit des Antrags und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Antrags, ob der Antrag vollständig ist. Ist dies nicht der Fall, erhält der Antragsteller eine Rückmeldung über die noch fehlenden Unterlagen.

Wird der Antrag nicht genehmigt, so werden dem Unternehmen die Gründe hierfür genannt. Die Genehmigung oder Ablehnung wird dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Das Antragsverfahren ist gebührenpflichtig. Nach erteilter Genehmigung muss der Antrag nicht jährlich erneuert werden. Hat das Unternehmen die Genehmigung einer Methode beantragt, so teilt die BaFin im Genehmigungsschreiben den Zeitraum mit, für den die Berechnung genehmigt wird.

Meldepflichten

Wird dem Unternehmen eine Genehmigung erteilt, hat es die Aufsicht über künftige, die Verlustausgleichsfähigkeit des ergänzenden Eigenmittelbestandteils verringernde Veränderungen zu informieren. Dazu hat es entsprechende interne Verfahren gem. Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2014 („delegierte Verordnung“) einzurichten.

Zur Beurteilung der Anträge wird die BaFin (i) die insbesondere in § 89 Absatz 4 und § 90 VAG umgesetzten Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität-II-Richtlinie), (ii) die Vorschriften der delegierten Verordnung (Artikel 62 bis 67, 74, 75 und 78) sowie (iii) die Vorschriften der technischen Durchführungsstandards der Europäischen Kommission („technische Durchführungsstandards“) zu den ergänzenden Eigenmitteln und die entsprechenden ergänzenden EIOPA-Leitlinien heranziehen.

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