BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 26.03.2015 | Thema Solvabilität Anträge auf Genehmigung von internen Modellen

Seit dem 1. April 2015 können Unternehmen bei der BaFin Anträge auf Genehmigung von internen Modellen einreichen. Für alle Antragsarten soll für die förmliche Antragstellung von dem Antragsteller das „EIOPA Common Application Package for Internal Models“ verwendet werden. Hierbei handelt es sich zwar nicht um eine gesetzliche Vorgabe; die BaFin folgt jedoch der entsprechenden EIOPA-Opinion. Die Details der Einreichung sollten zuvor mit dem zuständigen Aufseher abgestimmt werden.

Nach Eingang des Antrags erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Die BaFin prüft die Vollständigkeit des Antrags und informiert den Antragsteller innerhalb von 30 Tagen (bei Anträgen nach Artikel 231 Solvabilität-II-Richtlinie 45 Tage) ab Eingang des Antrags, ob der Antrag vollständig ist. Ist dies nicht der Fall, erhält der Antragsteller eine Rückmeldung über die noch fehlenden Unterlagen. Im Falle der Vollständigkeit werden Anträge innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Eingang des vollständigen Antrags beschieden.

Dem Unternehmen werden die Gründe für die getroffene Entscheidung genannt. Die Genehmigung oder Ablehnung wird dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Das Antragsverfahren ist gebührenpflichtig.

Formelle Antragsprüfung und Verfahrensregelungen

Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich je nach beantragter Modellart:

Solo-Modelle

Für den Antrag auf Verwendung eines internen (Partial-)Modells gem. Artikel 112, 113 der Solvabilität-II-Richtlinie (§§ 111, 112 Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen (VAG)) sind in formeller Hinsicht die „ITS on the approval on internal models“ zu beachten (vormals EIOPA-CP-14/005).

Modell zur Berechnung der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung

Im Hinblick auf den Antrag zur Berechnung der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung gem. Artikel 230 der Solvabilität-II-Richtlinie (§ 261 Absatz 2 VAG) gelten die „ITS on the approval on internal models“ (vormals EIOPA-CP-14/005) gem. Ziffer 8 der Einleitung zu den ITS grundsätzlich entsprechend. Speziellere und zusätzliche Anforderungen ergeben sich aus Artikel 343-346 der delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Europäischen Kommission vom 10. Oktober 2014 („delegierte Verordnung“).

Internes Modell für die Gruppe

Handelt es sich um einen Antrag zur Verwendung eines gruppeninternen Modells gem. Artikel 231 der Solvabilität-II-Richtlinie (§ 262 VAG-Novelle), gelten die „ITS on the approval on internal models“ (vormals EIOPA-CP-14/005) gem. Ziffer 8 der Einleitung zu den ITS ebenfalls grundsätzlich entsprechend. Speziellere und zusätzliche Anforderungen ergeben sich aus Artikel 347-350 der delegierten Verordnung. Insoweit ist zu beachten, dass die delegierte Verordnung höherrangig ist. Beispielsweise gilt gem. Artikel 348 Abs. 1 der delegierten Verordnung eine Frist von 45 Tagen zur Vollständigkeitsprüfung gegenüber 30 Tagen gem. Artikel 3 Absatz 2 ITS.

Bezüglich des Abstimmungsprozesses im College (joint decision) im Rahmen des Antragsverfahrens nach Artikel 231 der Solvabilität-II-Richtlinie gelten darüber hinaus die „ITS on the joint decision process for group internal model“ (vormals EIOPA-CP-14/006).

Zur Beurteilung der Anträge wird die BaFin die Vorschriften der Richtlinie 2009/138/EG und des seit dem 1. April 2015 geltenden Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie die delegierte Verordnung, Durchführungsstandards und die EIOPA-Richtlinien heranziehen.

Zusatzinformationen

Anlagen

Rechtsgrundlagen

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Veröffentlichungen zum Thema

Sol­ven­cy-II-Be­richts­we­sen: Was sich für die Un­ter­neh­men än­dert

(BaFinJournal) Im Berichtswesen der Versicherungsaufsicht tut sich einiges. Für Solvency-II-Unternehmen gelten neue Technische Standards samt neuer Taxonomie. Zudem wird die wiederholte Nicht-Einhaltung statistischer Berichtspflichten künftig durch die Bundesbank sanktioniert. Und auch der laufende Solvency-II-Review dürfte einige Neuerungen für das Berichtswesen mit sich bringen.

Slo­wa­ki­sche Ver­si­che­rungs­auf­sicht er­lässt er­neut Maß­nah­me ge­gen NO­VIS Ins­uran­ce Com­pa­ny, NO­VIS Ver­si­che­rungs­ge­sell­schaft, NO­VIS Com­pa­gnia di As­si­cu­ra­zio­ni, NO­VIS Poisťo­vňa a.s. (NO­VIS)

Die slowakische Versicherungsaufsicht Národná banka Slovenska (NBS) hat der BaFin mitgeteilt, dass sie aufgrund von Beanstandungen im Zusammenhang mit der Solvabilität und Finanzlage die freie Verfügungsbefugnis der NOVIS über die Vermögenswerte des Unternehmens beschränkt habe.

La­ten­te Steu­ern: Ver­si­che­rer müs­sen Wert­hal­tig­keit nach Stress nach­wei­sen – ei­ne dop­pel­te Her­aus­for­de­rung

Latente Steuern können Eigenmittelverluste mindern – nämlich dann, wenn sie sich in einem Stressszenario verändern. Entstehen dabei aktive latente Steuern, müssen Versicherer hierfür einen Werthaltigkeitsnachweis nach Stress vorlegen. Keine leichte Übung, wie die BaFin festgestellt hat.

La­ten­te Steu­ern: Oh­ne Wert­hal­tig­keits­nach­weis kein An­satz

In ihren Solvabilitätsübersichten müssen Versicherer latente Steuern berücksichtigen. Die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern müssen sie nachweisen. Das gelingt ihnen längst nicht immer, wie die BaFin feststellt.

Alle Dokumente