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Stand:geändert am 24.11.2021 | Thema Rückstellungen Anträge auf Genehmigung einer Übergangsmaßnahme für die Rückstellungsbewertung

Versicherungsunternehmen, die einen Antrag auf Genehmigung einer Übergangsmaßnahme für die Rückstellungsbewertung stellen wollen, finden hier zwei Antragsformulare sowie Informationen über die rechtlichen Anforderungen.

Antragstellung

Seit dem 01. April 2015 können Unternehmen bei der BaFin Anträge auf Genehmigung der Verwendung einer Übergangsmaßnahme für die Rückstellungsbewertung einreichen. Nachdem die EU Kommission inzwischen eine Änderung der Regelungen vorschlägt, nach der die Genehmigung entsprechender Anträge wegen des Sinns und Zwecks der Übergangsregelungen nur noch in Ausnahmefällen erteilt werden darf, erfordert die Notwendigkeit der Verwendung der Übergangsmaßnahmen jetzt zusätzlich eine angemessene Begründung.
Versicherungsunternehmen, die einen solchen Antrag stellen möchten, finden hier ein Antragsformular sowie Informationen über die rechtlichen Anforderungen. Diese Informationen betreffen die Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen gem. § 351 VAG sowie die Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen gem. § 352 VAG.

Antragsformular

Die Antragsformulare zur Genehmigung der Verwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen sowie der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen enthalten eine Auflistung der Anforderungen, die für die Zwecke der Antragsstellung zu erfüllen sind. Das ausgefüllte Formular ist zusammen mit einem Begleitschreiben und soweit erforderlich weiteren Unterlagen als Genehmigungsantrag einzureichen. Im Begleitschreiben sind die Beweggründe für die Beantragung sowie die Notwendigkeit der Verwendung der Übergangsmaßnahme ausführlich darzustellen.

Bearbeitung von Anträgen

Nach Eingang eines Antrags erhält der Antragsteller eine Eingangsbestätigung. Die BaFin prüft die Vollständigkeit des Antrags. Wenn die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind, wird das Unternehmen unverzüglich über die noch fehlenden Unterlagen informiert.

Wird der Antrag nicht genehmigt, so werden dem Unternehmen die Gründe hierfür genannt. Die Genehmigung oder Ablehnung wird dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Das Antragsverfahren ist gebührenpflichtig.

Zur Beurteilung der Anträge wird die BaFin die Vorschriften der insbesondere in § 351 und § 352 VAG umgesetzten Vorschriften der Richtlinie 2019/138/EG (Solvabilität-II-Richtlinie) und der entsprechenden ergänzenden EIOPA-Leitlinien heranziehen. Die BaFin empfiehlt den Unternehmen, die einen solchen Antrag stellen möchten, sich mit den Inhalten dieser Rechtsvorschriften und ergänzenden Leitlinien vertraut zu machen.

Details zu Genehmigungen

Wird die Verwendung einer Übergangsmaßnahme für die Rückstellungsbewertung erst im Übergangszeitraum (01. Januar 2016 bis 01. Januar 2032) beantragt, verkürzt sich die Anwendungsdauer entsprechend. Die Übergangsmaßnahme ist dann in der Form anzuwenden, als wäre sie bereits zum 01. Januar 2016 genehmigt und angewandt worden. Bei einer Antragstellung im Übergangszeitraum prüft die Aufsichtsbehörde regelmäßig, inwiefern eine Neuberechnung oder Begrenzung des Abzugsbetrags notwendig ist. Das antragstellende Unternehmen muss darüber hinaus darlegen, welche konkreten Schritte es zur ausreichenden Stärkung seiner Solvenz ergreifen wird. Eine vorzeitige Beendigung der Nutzung einer Übergangsmaßnahme vor dem 01. Januar 2032 durch das Unternehmen ist jederzeit möglich. Auch ein Wechsel der Nutzung einer Übergangsmaßnahme ist im Übergangszeitraum möglich. Bei einer durch Bestandsübertragung oder Verschmelzung verursachten Erweiterung der zulässigen Bestandversicherungen (im Fall des § 351 VAG) oder Ausweitung der in den Anwendungsbereich fallenden homogenen Risikogruppen (im Fall des § 352 VAG) ist in der Regel ein neuer Genehmigungsantrag zu stellen.

Anwendung der Übergangsmaßnahmen

Die Übergangsmaßnahmen können nur auf Versicherungsverpflichtungen angewendet werden, deren zugehörige Verträge vor dem 01. Januar 2016 abgeschlossen wurden.

Bei Verwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen ist diese auf alle Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anzuwenden, die § 351 Absatz 3 VAG genügen. Die so definierten Verträge werden „zulässige Bestandsversicherungen“ genannt. Hierunter fallen auch die Verpflichtungen aus der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr (UPR) sowie der Haftpflicht-, Unfall- und Kraftfahrt-Renten-Versicherung (HUK-Renten).

Die Verwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen auf einen Teil der im Versicherungsbestand vorhandenen homogenen Risikogruppen ist zulässig gem. § 352 Absatz 1 VAG.

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