Stand:geändert am 20.01.2016 | Thema Solvabilität Antragsverfahren zu Solvency II
Das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) eröffnet den Versicherungsunternehmen, die in den Anwendungsbereich der Solvency-II-Richtlinie fallen, eine Reihe von Gestaltungsmöglichkeiten. Die Aufsichtsbehörde muss diese allerdings vorab genehmigen. Zu einem Teil der Antragsverfahren hat der europäische Gesetzgeber Technische Durchführungsstandards veröffentlicht, die Vorgaben für die aufsichtliche Genehmigung enthalten. Unternehmen müssen diese Vorgaben einhalten, wenn sie Anträge vorbereiten. Auf dieser Seite finden Sie weitere Hinweise zu einzelnen Antragsverfahren.
Die BaFin erwartet, dass die Unternehmen im Rahmen des ORSA das Stellen von Anträgen, die Einfluss auf die Berechnung des SCR oder der Eigenmittel haben, vorausschauend planen. Unternehmen, die Anträge für die Genehmigung der Verwendung von Internen Modellen oder unternehmens-/gruppenspezifischen Parametern stellen wollen, empfiehlt die BaFin vorab mit ihr Kontakt aufzunehmen, um eine Zeitplanung abzustimmen. Auch in Bezug auf Anträge zu ergänzenden Eigenmitteln kann eine vorherige Abstimmung sinnvoll sein, da potenzielle Genehmigungshindernisse teilweise unterschätzt werden.
Eine rückwirkende Genehmigung der Anträge ist nicht möglich.
Unternehmensspezifische Parameter
Gemäß § 109 Absatz 2 VAG können Versicherungsunternehmen nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden bei der Berechnung der versicherungstechnischen Risikomodule in der SCR-Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch unternehmensspezifische Parameter ersetzen. Eine entsprechende Regelung gilt auch für die Berechnung der SCR-Standardformel auf Ebene einer Versicherungsgruppe.
Verwendung der Volatilitätsanpassung
Gemäß Artikel 77d Absatz 1 der Solvency-II-Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Versicherungsunternehmen verpflichten, für die Anwendung einer Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve zur Berechnung des besten Schätzwerts für die Versicherungsverpflichtungen eine vorherige Genehmigung der Aufsichtsbehörden einzuholen. Der deutsche Gesetzgeber macht von dieser Option Gebrauch und sieht entsprechend gemäß § 82 Absatz 1 VAG für die Verwendung der Volatilitätsanpassung eine Genehmigung der BaFin vor.
Anwendung der Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungstechnischen Rückstellungen
Die Solvency-II-Richtlinie stellt zwei Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen zur Verfügung: § 351 VAG enthält Bestimmungen zur Übergangsmaßnahme bei risikofreien Zinssätzen. Danach können Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve vornehmen. Die Umsetzung in § 352 VAG regelt die Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versicherungstechnischen Rückstellungen. Danach können Versicherungsunternehmen bei der Bewertung dieser Rückstellungen vorübergehend einen Abzug geltend machen. Diese beiden Maßnahmen stehen unter dem Vorbehalt der aufsichtlichen Genehmigung und können nicht kombiniert angewandt werden.
Ergänzende Eigenmittel
Gemäß § 90 Absatz 1 VAG bedarf der Betrag ergänzender Eigenmittelbestandteile oder die Methode zur Bestimmung dieses Betrages der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung.
Interne Modelle
Gemäß §§ 111, 112, 261 Absatz 2 bzw. 262 VAG können Versicherungsunternehmen nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden die Berechnung der (Gruppen-) Solvabilitätskapitalanforderung mittels eines (partiellen) Internen Modells vornehmen.