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Stand:geändert am 11.10.2023 | Thema Berichtspflichten Solvency II - Berichtswesen und Offenlegungspflichten

Solvency II hat harmonisierte Berichtspflichten eingeführt, die die nationalen Regeln ergänzen und zum Teil ersetzen. Mitgliedstaaten können zusätzliche Berichtspflichten, die nationale Besonderheiten abbilden oder auf Informationen aus der handelsrechtlichen Rechnungslegung basieren, weiterhin beibehalten.

Die Solvency-II-Berichtspflichten bestimmen sich seit 2016 nicht mehr nur anhand von auf der Grundlage des VAG erlassener Verordnungen und Rundschreiben. Es gelten vielmehr zusätzlich auf europäischer Ebene festgelegte Berichtspflichten, die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 35/2015 und in technischen Durchführungsstandards (ITS) näher konkretisiert sind. Weitere Konkretisierungen ergeben sich aus den von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) veröffentlichten Leitlinien.

Aufsichtliches Berichtswesen und Offenlegungspflichten

Die Offenlegungspflichten der Unternehmen und Gruppen gegenüber der Öffentlichkeit beinhalten den Bericht über die Solvabilität und Finanzlage (SFCR), der zur Herstellung der Transparenz über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens dient. Die im entsprechenden technischen Durchführungsstandard (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452 der EK) definierten quantitativen Berichtsformulare sind Bestandteil des SFCR und mit diesem zusammen jährlich zu veröffentlichen.

Die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung, die Unternehmen der Aufsichtsbehörde vorlegen müssen, besteht aus folgenden Elementen:

  • Bericht über die Solvabilität und Finanzlage (SFCR)
  • Regelmäßiger aufsichtlicher Bericht (RSR), der vorwiegend narrative Informationen enthält - insbesondere zum Geschäft und dessen Ergebnis, der Geschäftsorganisation, dem Risikoprofil sowie zum Kapitalmanagement und zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke
  • Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabiliätsbeurteilung (ORSA-Bericht), der von Unternehmen jeweils nach Durchführung jeder regulären unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung zu deren Ergebnis vorzulegen ist
  • Jährliche und vierteljährliche quantitative Berichtsformulare

Ausschließlich für makro-ökonomische Zwecke und nur für ausgewählte große Unternehmen und größere Gruppen sind Informationen zum Zwecke der Finanzstabilität (gemäß den Leitlinien über die Berichterstattung zum Zwecke der finanziellen Stabilität) vorzulegen.

Die Berichterstattung gegenüber der BaFin erfolgt in elektronischer Form. Die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu verwendenden Datenformate, die einzuhaltende Datenqualität sowie die anzugebende Unternehmenskennung Versicherungs-Meldeverordnung (MeldeV) näher spezifiziert und sind in den Rubriken „Übermittlung der Daten“ und „Legal Entity Identifier (LEI-Code)“ näher erläutert.

Neben Angaben zu individuellen Unternehmen sind der Aufsichtsbehörde außerdem auch Gruppenberichte und quantitative Gruppeninformationen vorzulegen, soweit sie die zuständige Gruppenaufseher für eine Versicherungsgruppe ist.

EIOPA-Konsultationen und EIOPA Leitlinien

Die ITS betreffend das Berichtswesen wurden in allen Amtssprachen der Europäischen Union (EU) von der Europäischen Kommission (EK) veröffentlicht:

  • Der technische Durchführungsstandard hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2405) umfasst die Berichtsformulare (Anhang I), die Hinweise zu den Meldebögen für die Einzelberichterstattung von Unternehmen und die Hinweise zu den Meldebögen für die Berichterstattung von Gruppen (Anhang II und III) sowie die Definitionen zur Kategorisierung der Investments und Derivate (Anhang IV) und den Complementary Identification Code (CIC) (Anhang V und VI) für das zukünftige regelmäßige quantitative jährliche und vierteljährliche aufsichtliche Berichtswesen.
  • Der technische Durchführungsstandard hinsichtlich der Verfahren, Formate und Meldebögen für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2452) enthält die Regelungen zu Prozessen, Formaten und Berichtsformularen für die Offenlegungspflichten der Unternehmen im Rahmen des Berichtes über Solvabilität und Finanzlage (SFCR).

Für die technischen Durchführungsstandards konsultiert EIOPA regelmäßig – jährlich - Anpassungen und Fehlerbehebungen. Diese Konsultationen sind hier aufgeführt. Nach der Veröffentlichung des finalen Berichts zu der Konsultation wird diese Konsultation an die Europäische Kommission weitergegeben, die die Ergebnisse der Konsultation umsetzt und im Amtsblatt der Europäische Union veröffentlicht.

Hinsichtlich des aufsichtlichen Berichtswesens unter Solvency II sind zwei EIOPA-Leitlinien relevant:

Hinweise zum Berichtswesen

Die Hinweise zum Berichtswesen für Erst- und Rückversicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen führen nach einer Vorbemerkung in mehreren Abschnitten Hinweise der BaFin zum Berichtswesen unter Solvency II auf. In einem separaten Dokument finden Sie die aktuellen Fristen für die Berichts- und Offenlegungspflichten.

Im Amtsblatt der Europäischen Union wurden im Oktober 2021 die gemäß Artikel 300 der Richtlinie 2009/138/EG (Solvency II Richtlinie) vorzunehmenden Inflationsanpassungen der in der Solvency-II-Richtlinie genannten Eurobeträge bekanntgegeben (2021/C423/12). Die Änderung der Kapitalausstattungsverordnung wird in Kürze erfolgen. Die BaFin erwartet, dass Unternehmen, deren MCR der absoluten Untergrenze der Mindestkapitalanforderung entspricht, den neuen Betrag (4.000.000 Euro) bereits ab dem 19.10.2022 (Ende der nationalen Umsetzungsfrist) im Solvency-II-Berichtswesen zugrunde legen, u. a. um Inkonsistenzen im Berichtswesen zu vermeiden. Die Anforderungen gemäß §§ 89 Abs. 1 und 98 Abs. 1 Satz 2 VAG fordern darüber hinaus, dass Unternehmen die geltenden Solvabilitätsanforderungen jederzeit einhalten. Dies impliziert, dass Versicherungsunternehmen sich rechtzeitig auf anstehende gesetzliche Änderungen/Anpassungen einstellen müssen, die zu höheren Solvabilitätsanforderungen führen, um jede noch so kurzfristige Unterdeckung zu vermeiden.

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Anlagen

Ver­si­che­rer: Tech­ni­sche Stan­dards für das Be­richts­we­sen ver­öf­fent­licht

Die Europäische Kommission hat die überarbeiteten Technischen Standards für das Berichtswesen und die Offenlegungen der Versicherungsunternehmen veröffentlicht. Die Unternehmen müssen diese vom 4. Quartal 2023 an berücksichtigen.

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