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Stand:geändert am 01.01.2016 | Thema Eigenmittel Eigenmittel und Eigenmittelanforderungen

Unter Solvabilität versteht man im Versicherungswesen die Ausstattung eines Versicherers mit Eigenmitteln, also freiem, unbelastetem Vermögen. Eigenmittel sind vorzuhalten, um unerwartete Verluste des Versicherers abzudecken. Diese sichern somit die Ansprüche der Versicherungsnehmer auch bei ungünstigen Entwicklungen.

Die Solvabilität ist für Versicherer gesetzlich geregelt. Eine ausreichende Solvabilität ist gegeben, wenn die Höhe der Eigenmittel mindestens der Höhe der Soll-Solvabilität (Eigenmittelanforderungen) entspricht. Bei der Soll-Solvabilität wird unterschieden nach der sogenannten Solvabilitätskapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung. Liegen keine ausreichenden Eigenmittel zur Bedeckung der Anforderungen vor, so entstehen aufsichtliche Folgen, die in ihrer Schwere gestaffelt sind.

Unter Solvency II gibt es explizite Eigenmittelanforderungen auch für Gruppen.

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Veröffentlichungen zum Thema

Ge­nos­sen­schafts­ban­ken: Ba­Fin ver­öf­fent­licht neue All­ge­mein­ver­fü­gung zu In­stru­men­ten des har­ten Kern­ka­pi­tals

Eine neue Allgemeinverfügung der Finanzaufsicht BaFin regelt, inwiefern neu begebene Geschäftsanteile an Genossenschaftsbanken mit ihrer Erlaubnis als Instrumente des harten Kernkapitals eingestuft werden können. In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung setzt die BaFin zudem fest, unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung von Geschäftsguthaben aufgrund gekündigter Genossenschaftsanteile …

Be­kannt­ma­chung der All­ge­mein­ver­fü­gung - Ge­schäfts­gut­ha­ben 2024

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 77 Abs. 1 lit. a), 78 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Art. 32 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014

All­ge­mein­ver­fü­gung zur re­zi­pro­ken An­wen­dung ei­nes nor­we­gi­schen Ka­pi­tal­puf­fers für sys­te­mi­sche Ri­si­ken

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All­ge­mein­ver­fü­gung zur re­zi­pro­ken An­wen­dung ei­nes in Nor­we­gen an­ge­ord­ne­ten Ka­pi­tal­puf­fers für sys­te­mi­sche Ri­si­ken

Erlass einer Allgemeinverfügung gem. § 10e Absatz 9 Satz 2 KWG zur reziproken Anwendung eines in Norwegen angeordneten Kapitalpuffers für systemische Risiken

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