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Stand:geändert am 21.03.2024 | Thema Betriebliche Altersversorgung Das System der betrieblichen Altersversorgung

Die Möglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unterscheiden sich hinsichtlich der Zusagearten auf Grundlage des Betriebsrentengesetzes und der Durchführungswege, zwischen denen der Arbeitgeber wählen kann.

Zusagearten, Finanzierung und Durchführungswege

Zusagearten

Das Betriebsrentengesetz unterscheidet vier Zusagearten.

1. Reine Leistungszusage: Der Arbeitgeber verspricht eine bestimmte Altersrente, bspw. als festen Geldbetrag oder als Prozentsatz des letzten Gehalts.

2. Beitragsorientierte Leistungszusage: Der Arbeitgeber verspricht, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln.

3. Beitragszusage mit Mindestleistung: Der Arbeitgeber verspricht die Zahlung von Beiträgen zur Finanzierung von Leistungen der bAV an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung. Zu Beginn der Altersrente müssen mindestens die gezahlten Beiträge zur Verfügung stehen, soweit sie nicht für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

4. Reine Beitragszusagen: Der Arbeitgeber ist hier lediglich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Eine bestimmte (Mindest-)Leistung wird weder durch den Arbeitgeber noch durch die die Zusage durchführende Einrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) garantiert.
Die reine Beitragszusage hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz zum 1.1.2018 in das Betriebsrentengesetz Eingang gefunden. Voraussetzung für die reine Beitragszusage ist das Vorliegen eines Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien haben sich an der Durchführung und Steuerung der reinen Beitragszusage zu beteiligen. Anbieter der reinen Beitragszusage werden von der BaFin zur Meldung ihrer Kapitalanlagen gemäß der Nachweisung 674 (s. Zusatzinformationen) verpflichtet. Bei der Durchführung reiner Beitragszusagen ist gemäß § 244c VAG mindestens ein vom übrigen Bestand gesondertes Sicherungsvermögen bzw. ein gesonderter Anlagestock erforderlich (ergänzende Hinweise s. Zusatzinformationen).

Finanzierung

Leistungen der bAV können durch den Arbeitgeber oder (wirtschaftlich) durch den Arbeitnehmer durch Gehaltsverzicht (so genannte Entgeltumwandlung) finanziert werden. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass der Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung anbietet; der Arbeitgeber entscheidet jedoch auch in diesem Fall über den Durchführungsweg und gegebenenfalls den Versorgungsträger.

Durchführungswege

Im Betriebsrentengesetz werden fünf Durchführungswege unterschieden, zwischen denen der Arbeitgeber wählen kann:

1. Direktzusage: Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Leistungen der bAV selbst zu erbringen. Er bildet in seiner Bilanz Pensionsrückstellungen und trägt die daraus resultierenden Risiken selbst. Direktzusagen stehen nicht unter der Aufsicht der BaFin.

2. Unterstützungskasse: Der Arbeitgeber bedient sich einer Einrichtung, der Unterstützungskasse. Diese erhält Beiträge des Arbeitgebers und erbringt die Versorgungsleistungen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Leistungen gegenüber der Unterstützungskasse. Unterstützungskassen stehen ebenfalls nicht unter Aufsicht der BaFin.

3. Direktversicherung: Der Arbeitgeber schließt eine Lebensversicherung bei einem Lebensversicherer ab. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter. Lebensversicherer werden von der BaFin beaufsichtigt und unterfallen der Solvency II-Richtlinie (RL 2009/138/EG, ABl. L 335 vom 17.12.2009).

4. Pensionskasse: Pensionskassen sind nach deutschem Recht Lebensversicherer, die ausschließlich wegfallendes Erwerbseinkommen versichern. Sie werden, soweit gesetzlich nicht anders festgelegt, von der BaFin beaufsichtigt und unterfallen der Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-Richtlinie - RL (EU) 2016/2341, ABl. EU L 354/37).

5. Pensionsfonds: Pensionsfonds erbringen ausschließlich Leistungen der bAV und Sterbegeldzahlungen an Hinterbliebene. Sie sind nach deutschem Recht keine Versicherungsunternehmen und werden von der BaFin beaufsichtigt. Sie unterfallen wie Pensionskassen der EbAV-Richtlinie.

Das Sicherungssystem der betrieblichen Altersversorgung

Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der bAV sind durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt. In der ersten Stufe haften die Arbeitgeber stets für alle von ihnen zugesagten Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz, auch wenn diese Leistungen von externen Versorgungsträgern erbracht werden (so genannte Subsidiärhaftung; § 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz). Im Falle der Insolvenz eines Arbeitgebers übernimmt in zweiter Instanz der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) die Versorgungsverpflichtungen unter anderem über die Durchführungswege Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds.

Die Direktversicherung unterliegt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ebenfalls dem Schutz durch den PSVaG, insbesondere wenn der Arbeitnehmer hinsichtlich des Versicherers nur widerruflich bezugsberechtigt ist. Diese Fälle stellen in der Praxis allerdings die Ausnahme dar. Daneben schützt bei der Direktversicherung der Sicherungsfonds für die Lebensversicherung Versicherte vor den Folgen der Insolvenz eines deutschen Lebensversicherers. Die Protektor Lebensversicherungs-AG ist vom Bundesfinanzministerium mit den Aufgaben und Befugnissen des Sicherungsfonds für die Lebensversicherung betraut worden. Pensionskassen können dem Sicherungsfonds freiwillig beitreten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Seit dem 24. Juni 2020 sind auch Versorgungszusagen eines Arbeitgebers über eine Pensionskasse in den Insolvenzschutz des PSVaG einbezogen. Allerdings gibt es Ausnahmen – und zwar im öffentlichen Dienst oder wenn eine Pensionskasse der Sicherungseinrichtung Protektor Lebensversicherungs-AG angehört oder eine Pensionskasse in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 Tarifvertragsgesetz organisiert ist.

Da bei der reinen Beitragszusage keine Leistungen garantiert werden, gilt für diese Zusageart weder die Subsidiärhaftung des Arbeitgebers noch die Insolvenzsicherung durch den PSVaG.

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