Stand:geändert am 01.02.2022 | Thema Betriebliche Altersversorgung Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung
Unter betrieblicher Altersversorgung (bAV) versteht man die Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung durch einen Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer. Als zweite Säule der Altersversorgung stellt die bAV zusammen mit der privaten Altersversorgung als dritter Säule eine Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung (erste Säule der Altersversorgung) dar.
Die zentrale Rechtsgrundlage der bAV ist das Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Es regelt die Zusagearten, die Formen der Finanzierung sowie die Durchführungswege der bAV. Für die unterschiedlichen Durchführungswege gelten zum Teil unterschiedliche Aufsichtsregelungen. Die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der bAV sind – in Abhängigkeit von der Zusage des Arbeitgebers und dem Durchführungsweg – durch ein mehrstufiges Sicherungssystem geschützt.
Hinweis:Aufsichtsmitteilung vom 1. Februar 2022
Bitte beachten Sie die Aufsichtsmitteilung zur Meldung des Sicherungsfalls bei einem Arbeitgeber durch eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds gemäß § 9 Absatz 3a Satz 1 bzw. § 9 Absatz 3b Satz 1 i.V.m. Absatz 3a Satz 1 BetrAVG.