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Stand:geändert am 04.12.2023 | Thema Governance Governance - Schlüsselfunktionen

Die vier Schlüsselfunktionen (unabhängige Risikocontrollingfunktion, Compliance-Funktion, Funktion der internen Revision und versicherungsmathematische Funktion) sind zwingend einzurichten. Sie sind wesentliche Elemente des Governance-Systems und sollen insbesondere eine angemessene und unabhängige Kontrolle im Unternehmen sicherstellen.

Wie die Schlüsselfunktionen im Unternehmen ausgestaltet werden, können die Unternehmen grundsätzlich selbst entscheiden. Jedoch müssen die gewählten Organisationsformen hinsichtlich der Art, dem Umfang und der Komplexität des betriebenen Geschäfts und der mit ihm verbundenen Risiken angemessen sein. Auch muss sichergestellt sein, dass jede Schlüsselfunktion frei von Einflüssen ist, die eine objektive und unabhängige Aufgabenwahrnehmung verhindern würden.

Weitere Anforderungen und Zielsetzungen sind in den nachfolgenden Rechtsgrundlagen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - sowie Rundschreiben aufgeführt.

Rechtsgrundlagen

Versicherungsaufsichtsgesetz

  • § 26 (unabhängige Risikocontrollingfunktion),
  • § 29 (Compliance-Funktion),
  • § 30 (Funktion der internen Revision),
  • § 31 (versicherungsmathematische Funktion).

Delegierte Verordnung (EU) 2015/35

  • Artikel 268 (besondere Bestimmungen),
  • Artikel 269 (unabhängige Risikocontrollingfunktion),
  • Artikel 270 (Compliance-Funktion),
  • Artikel 271 (Funktion der internen Revision),
  • Artikel 272 (versicherungsmathematische Funktion).

Leitlinien zum Governance-System (EIOPA-BoS-14/253 DE)

  • LL 17 bis 26 sowie 67 bis 70 (unabhängige Risikocontrollingfunktion),
  • LL 38 und 39 (Compliance-Funktion),
  • LL 40 bis 45 (Funktion der internen Revision),
  • LL 46 bis 51 (versicherungsmathematische Funktion)

Rundschreiben

Rundschreiben 2/2017 (VA) MaGo

  • Kap. 9.1 (Allgemeine Anforderungen und Stellung im Unternehmen),
  • Kap. 9.5 (unabhängige Risikocontrollingfunktion),
  • Kap. 9.2 (Compliance Funktion),
  • Kap. 9.4 (Funktion der internen Revision),
  • Kap. 9.3 (versicherungsmathematische Funktion)

Rundschreiben 8/2020 (VA) MaGo für EbAV

Kap. 9.1 (Allgemeine Anforderungen und Stellung im Unternehmen),
Kap. 9.4 (unabhängige Risikocontrollingfunktion),
Kap. 9.3 (Funktion der internen Revision),
Kap. 9.2 (versicherungsmathematische Funktion)

Rundschreiben gemäß VAG

Dieses Rundschreiben gibt Erläuterungen zu den Qualifikationsanforderungen an Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen (also für die Schlüsselfunktion verantwortlich sind oder für diese tätig sind) und den damit verbundenen Anzeigepflichten auf der Grundlage des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG).
Dieses Merkblatt richtet sich an alle der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach dem VAG unterstehenden Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Versicherungs-Holdinggesellschaften, Unternehmen im Sinne des § 293 Abs. 4 VAG, gemischte Finanzholding-Gesellschaften (Unternehmen) und Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe der folgenden Ausführungen.
Neben den Bestimmungen des VAG sind auch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (DVO) und die EIOPA-Leitlinien zum Governance-System (EIOPA-BoS-14/253 DE) einschließlich des Technischen Anhangs zu beachten.
Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (Pensionskassen und Pensionsfonds) sind hinsichtlich der Anforderungen an die Qualifikation von Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, nur die jeweils einschlägigen Vorschriften des VAG anzuwenden. Die spezifischen Besonderheiten des jeweiligen Geschäftsmodells werden berücksichtigt.

Hinweis zum Datenschutz:
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung der Bundesanstalt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten im Rahmen von Bestellungsabsichtsanzeigen sind auf der Internet-Seite der Bundesanstalt www.bafin.de in der Rubrik Die BaFin/Datenschutz/Informationen_zur_Datenverarbeitung zu finden.
Konkrete Informationen zur Datenverarbeitung bei der Anzeige der vorgesehenen Bestellung von Personen, die für Schlüsselfunktionen verantwortlich sind, finden Sie hier.

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Veröffentlichungen zum Thema

Rund­schrei­ben 10/2023 (VA) - Fach­li­che Eig­nung und Zu­ver­läs­sig­keit von Mit­glie­dern von Ver­wal­tungs- oder Auf­sichts­or­ga­nen ge­mäß VAG

Das Rundschreiben gibt Erläuterungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen, die an die Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans gestellt werden und den damit verbundenen Anzeigepflichten auf der Grundlage des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG).

Rund­schrei­ben 11/2023 (VA) - Fach­li­che Eig­nung und Zu­ver­läs­sig­keit von Per­so­nen, die für Schlüs­sel­funk­tio­nen ver­ant­wort­lich oder für Schlüs­sel­funk­tio­nen tä­tig sind, ge­mäß VAG

Dieses Rundschreiben gibt Erläuterungen zu den Qualifikationsanforderungen an Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen (also für die Schlüsselfunktion verantwortlich sind oder für diese tätig sind) und den damit verbundenen Anzeigepflichten auf der Grundlage des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG).

Rund­schrei­ben 9/2023 (VA) - Fach­li­che Eig­nung und Zu­ver­läs­sig­keit von Mit­glie­dern der Ge­schäfts­lei­tung ge­mäß VAG

Dieses Rundschreiben gibt Erläuterungen zu den fachlichen und persönlichen Anforderungen an Personen, die als Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens bestellt werden sollen und den damit verbundenen Anzeigepflichten auf der Grundlage des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG).

An­la­ge „Per­sön­li­che Er­klä­rung mit An­ga­ben zur Zu­ver­läs­sig­keit“

Persönliche Erklärung mit Angaben zur Zuverlässigkeit und zu weiteren Mandaten des Mitglieds der Geschäftsleitung, der/s Hauptbevollmächtigten, der/s Vertreterin/s für die Schadenregulierung, des Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, der Verantwortlichen Person für eine Schlüsselfunktion oder für eine eventuell von dem Unternehmen identifizierte weitere Schlüsselaufgabe

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