Stand:geändert am 14.03.2025 | Thema Kapitalanlagen von Versicherern Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht
Der Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht basiert auf § 124 VAG (bzw. Art. 132 der Solvency-II-Rahmenrichtlinie). Er stellt die seit dem 1. Januar 2016 geltenden Anforderungen an die Kapitalanlage und das dazugehörige Risikomanagement für Erst- und Rückversicherer, die unter die Regelungen von Solvency II fallen, dar. Vor der Einführung von Solvency II galt auch für diese Unternehmen die Anlageverordnung, die seit dem nur noch für Unternehmen gilt, welche nicht unter den Geltungsbereich von Solvency II fallen.
Dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht (im Englischen "Prudent Person Principle", PPP) zufolge dürfen Versicherer lediglich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken das betreffende Unternehmen angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Beurteilung seines Gesamtsolvabilitätsbedarfs angemessen berücksichtigen kann. Sämtliche Vermögenswerte sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet.
Das bedeutet konkret, dass die Kapitalanlage als solche nicht mehr durch externe quantitative Vorschriften eingeschränkt wird. Der Versicherer muss einen internen Anlagekatalog erstellen, der das Anlageuniversum des Versicherers beschreibt und Limite (z.B. Kontrahenten, Assetklassen, etc.) definiert, die bei der Kapitalanlage einzuhalten sind. Die Anforderung besteht darin, dass die Unternehmen nur solche Kapitalanlagen tätigen, deren Natur und Risiken sie genau verstehen, und daher zu jedem Zeitpunkt in der Lage sind, angemessen auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können.