BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 20.07.2021 Inländische Versicherer

Will ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland zum Betrieb des Versicherungsgeschäftsgeschäfts zugelassen werden, muss es verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • Das Unternehmen muss eine bestimmte Rechtsform haben - die einer Aktiengesellschaft (einschließlich der Europäischen Gesellschaft), eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts.
  • Es darf nur Versicherungsgeschäfte und die damit unmittelbar zusammenhängenden Geschäfte betreiben, nicht aber versicherungsfremde Geschäfte. Außerdem gilt das Prinzip der Spartentrennung: So darf zum Beispiel ein Lebensversicherer nicht gleichzeitig Kranken- oder Schadenversicherer sein.
  • Das Unternehmen muss einen Geschäftsplan vorlegen, in dem es beschreibt, welche Risiken es decken will. Es hat die Grundzüge seiner Rückversicherungspolitik darzustellen.
  • Der Versicherer muss nachweisen, dass er mindestens zwei Geschäftsleiter hat (Vieraugenprinzip). Die Geschäftsleiter wie auch alle anderen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen, müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Schlüsselaufgaben sind mindestens

    • die vier Schlüsselfunktionen unabhängige Risikocontrollingfunktion, Compliance-Funktion, versicherungsmathematische Funktion und interne Revision sowie
    • die Aufsichtsratsmandate.

  • Welche Anforderungen konkret an die fachliche Eignung zu stellen sind, richtet sich nach der jeweiligen Schlüsselaufgabe und den Zuständigkeiten einer Person im Rahmen ihrer Erfüllung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Größe des Unternehmens, sowie Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten.
  • Das Unternehmen hat nachzuweisen, dass es über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Versicherer, die unter das Aufsichtsregime Solvency II fallen, müssen die Höhe der benötigten Eigenmittel unter Berücksichtigung der unternehmensindividuellen Risiken mittels der Standardformel, eines partiellen internen Modells oder durch ein vollständig vom Unternehmen entwickeltes internes Modell berechnen. Bei allen anderen Unternehmen hängt die Berechnung der Mindesthöhe der Eigenmittel von der Versicherungssparte ab, die betrieben werden soll. Hinsichtlich der zukünftigen Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung sind Schätzungen vorzulegen. Mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs müssen die Eigenmittel die errechnete Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung erreichen.
    Darüber hinaus muss das Unternehmen nachweisen, dass es über Mittel für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes verfügt (Organisationsfonds).
  • Wenn an dem Unternehmen bedeutende Beteiligungen gehalten werden, sind die Inhaber der Beteiligungen zu nennen. Dies sind Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens direkt oder indirekt halten oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens haben. Die Inhaber bedeutender Beteiligungen haben ebenfalls bestimmte Anforderungen zu erfüllen, um die Gewähr für eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens zu bieten.

Für Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in Deutschland, die in einem anderen EU-/EWR-Staat tätig werden möchten, gilt zudem Folgendes:

Die BaFin prüft nach Eingang der erforderlichen Unterlagen die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Liegen die Voraussetzungen vor, übersendet die BaFin der Aufsicht des Staates, in dem das Unternehmen tätig werden möchte, die vom Versicherer eingereichten Unterlagen und eine Solvabilitätsbescheinigung sowie im Falle einer Geschäftstätigkeit im Dienstleistungsverkehr eine Bescheinigung über die Sparten, die das VU betreiben möchte, und die Risiken, die es decken darf. Die Aufsichtsbehörde des Tätigkeitslandes teilt dem Versicherer die Bedingungen mit, die für die Geschäftstätigkeit in dem Mitgliedsstaat aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.

Die Versicherungsaufsichtsbehörden der EU/ des EWR tauschen auf der Grundlage einer Entscheidung des EIOPA Board of Supervisors (EIOPA-BoS-21/234 i.V.m. EIOPA-BoS-21/235) insbesondere im Notifikationsverfahren bestimmte Daten und Informationen aus, die für die Beaufsichtigung grenzüberschreitender Tätigkeiten von Bedeutung sein können. Die BaFin erwartet, dass die Unternehmen die erforderlichen Daten und Informationen im Notifikationsverfahren mit der Anzeige zur beabsichtigten Errichtung einer Niederlassung oder Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs zur Verfügung stellen.

Für die Anzeige zur Aufnahme oder Erweiterung einer entsprechenden grenzüberschreitenden Tätigkeit sollen die bereitgestellten Vordrucke „Niederlassung“ und „Dienstleistungsverkehr“ verwendet werden.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlagen

Auslegungsentscheidung

Merkblätter

Tätigkeit in EU-/EWR-Staaten

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback