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Stand:geändert am 20.09.2019 Abkommen zwischen EU und USA zu US-Rückversicherern

Die EU und die USA haben ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das u.a. den Betrieb von Rückversicherungsgeschäft seitens Rückversicherern aus den USA mit einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in der EU ermöglicht. Dies wird jedoch nur dann möglich sein, wenn die in dem Abkommen genannten Voraussetzungen durch den Rückversicherer aus den USA erfüllt werden.

Die EU und die USA haben ein bilaterales Abkommen abgeschlossen, das u.a. den Betrieb von Rückversicherungsgeschäft seitens Rückversicherern aus den USA mit einem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen in der EU ermöglicht. Dies wird jedoch nur dann möglich sein, wenn die in dem Abkommen genannten Voraussetzungen durch den Rückversicherer aus den USA erfüllt werden.

Wenn die in dem Abkommen genannten unternehmensindividuellen Kriterien erfüllt sind, bedarf es für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts in Deutschland keiner Erlaubnis bzw. Niederlassung gemäß § 67 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Die maßgeblichen Voraussetzungen ergeben sich aus Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens. Die Rückversicherer aus den USA müssen sowohl bestimmte Kapitalanforderungen („capital and surplus“: mindestens 226 Mio. EUR (Artikel 3 Absatz 4 lit. a des EU-US-Abkommens)) als auch bestimmte lokale Risikokapitalanforderungen („authorized control level“: mindestens 300 % (Artikel 3 Absatz 4 lit. b des EU-US-Abkommens)) erfüllen. Darüber hinaus sind diese Rückversicherer u.a. verpflichtet, bestimmte Erklärungen gegenüber der für die Zedenten zuständigen Versicherungsaufsichtsbehörde abzugeben. Nach der Ersteinreichung muss ein Rückversicherer aus den USA die sich aus dem Abkommen ergebenden laufenden Informationspflichten beachten.

Rückversicherer aus den USA, die die erforderlichen Unterlagen und Informationen bis zum 30.06. eines Jahres eingereicht haben, werden an dieser Stelle zukünftig in einer Tabelle zusammengefasst. In der Tabelle werden nur Rückversicherer genannt, die ihr Einverständnis zur Nennung in einer Tabelle erklärt haben. Marktteilnehmer können Fragen zu einzelnen Rückversicherern aus den USA an die BaFin richten. Die BaFin wird jedoch Aussagen zu den Einreichungen nur tätigen, wenn der Rückversicherer aus den USA sein Einverständnis zur Weitergabe von Informationen zum Stand der Einreichungen erklärt hat.

Im Merkblatt für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts auf Basis des EU-US-Abkommens sind die relevanten Informationen zusammengefasst.

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