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Thema Zulassung Zulassung

In Deutschland dürfen Versicherungsgeschäfte erst dann betrieben werden, wenn das Unternehmen eine Erlaubnis der Aufsicht hat. Will ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts zugelassen werden, muss es verschiedene Voraussetzungen erfüllen.

Hinweis

Alle von der BaFin beaufsichtigten Versicherer und Pensionsfonds finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Das Unternehmen muss eine Aktiengesellschaft (einschließlich der Europäischen Gesellschaft), ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eine Körperschaft bzw. Anstalt des öffentlichen Rechts sein. Es hat unter anderem nachzuweisen, dass es über eine wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt. Diese muss eine solide und umsichtige Leitung des Unternehmens gewährleisten. Auch ist nachzuweisen, dass das Unternehmen über die zur Einhaltung der Kapitalanforderungen notwendigen Eigenmittel verfügt.

Erteilt ein EU/EWR-Staat einem Versicherer die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, gilt die Erlaubnis in allen EU/EWR-Staaten. Das Versicherungsgeschäft kann dann außerhalb des Sitzlandes nach Durchführung eines Notifikationsverfahrens sowohl über Niederlassungen als auch im Dienstleistungsverkehr betrieben werden. Eine in einem anderen EU/EWR-Staat erteilte Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb gilt also auch in Deutschland.

Ein Versicherer mit Sitz in einem Drittstaat, der in Deutschland tätig werden möchte, bedarf der Erlaubnis der BaFin. Es sind eine Reihe von Besonderheiten zu beachten. Das Unternehmen ist unter anderem verpflichtet, eine Niederlassung in Deutschland zu errichten und einen Hauptbevollmächtigten zu bestellen. Die Anforderungen an die finanzielle Ausstattung bemessen sich nach dem Geschäftsumfang der Niederlassung.

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Veröffentlichungen zum Thema

Vor­schrif­ten des All­ge­mein­in­ter­es­ses an­de­rer EU-/EWR-Län­der

Vorschriften des Allgemeininteresses anderer EU-/EWR-Länder

Anlagen

Deut­sche Steu­er­be­ra­ter-Ver­si­che­rung – Pen­si­ons­kas­se des steu­er­be­ra­ten­den Be­rufs VVaG: Ba­Fin wi­der­ruft Er­laub­nis zum Be­trieb des Ver­si­che­rungs­ge­schäfts

Die BaFin hat gemäß § 234f Absatz 4 Satz 2 VAG die Erlaubnis zum Betrieb des Versicherungsgeschäfts der Deutsche Steuerberater-Versicherung – Pensionskasse des steuerberatenden Berufs VVaG mit Bescheid vom 6. Februar 2020 widerrufen. Das Unternehmen konnte die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllen und hat einen Finanzierungsplan zur Beseitigung dieser Unterdeckung vorgelegt, der aus Sicht der

Be­trieb der Le­bens­ver­si­che­rung: Ba­Fin ver­öf­fent­licht neu­es Merk­blatt zur Zu­las­sung von Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten

Die BaFin hat ein neues Merkblatt mit Hinweisen für die Zulassung von Versicherungs-Aktiengesellschaften zum Betrieb der Lebensversicherung als Erstversicherungsunternehmen in Deutschland veröffentlicht.

Anlagen

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