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Stand:geändert am 27.09.2023 Versicherer & Pensionsfonds

Alle privaten und öffentlich-rechtlichen Versicherer, die im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) die Privatversicherung betreiben und ihren Sitz in Deutschland haben, stehen entweder unter der Aufsicht der BaFin oder der Länderaufsichtsbehörden. Seit Anfang 2002 unterliegen auch Pensionsfonds und seit Dezember 2004 inländische Rückversicherer der Versicherungsaufsicht nach dem VAG, die durch die BaFin wahrgenommen wird.

Beaufsichtigte Unternehmen

Es stehen 527 Versicherer und 34 Pensionsfonds unter Aufsicht der BaFin (Stand: 31.12.2022). Unter Landesaufsicht stehen circa 540 meist regional tätige kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

Versicherer mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder einem Vertragsstaat des EWR, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs Geschäfte in Deutschland betreiben, unterliegen primär der Aufsicht durch ihren Herkunftsstaat. Die BaFin schreitet in Absprache mit der ausländischen Aufsichtsbehörde aber ein, wenn sie Verstöße gegen allgemeine deutsche Rechtsgrundsätze feststellt.

Die Träger der Sozialversicherung - das heißt die gesetzlichen Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung, die Berufsgenossenschaften und die Arbeitslosenversicherung - unterliegen nicht der Aufsicht nach dem VAG. Sie werden von anderen staatlichen Stellen kontrolliert, wie etwa die gesetzlichen Krankenversicherungen vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).

Hinweis

Alle von der BaFin beaufsichtigten Versicherer und Pensionsfonds finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Aufgabenteilung zwischen Bund und Ländern

Die Versicherungsaufsicht ist auf Bund und Länder aufgeteilt - entsprechend dem föderalistischen System der Bundesrepublik Deutschland.

Die BaFin beaufsichtigt für den Bund diejenigen in Deutschland tätigen privaten Versicherer, die wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung sind und die öffentlich-rechtlichen Wettbewerbsversicherer, die über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig sind.

Die Aufsichtsbehörden der Länder beaufsichtigen vor allem die öffentlich-rechtlichen Versicherer, deren Tätigkeit auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist und diejenigen privatrechtlichen Versicherer, die wirtschaftlich von geringerer Bedeutung sind.

Befugnisse der BaFin

Die BaFin verfügt über verschiedene Mittel, um bei Versicherern aufsichtlich tätig zu werden. Sie kann nach dem VAG alle Anordnungen treffen, die "geeignet und erforderlich" sind, um Missstände, die die Belange der Versicherten gefährden, zu vermeiden oder zu beseitigen. Man spricht vor allem dann von einem Missstand, wenn ein Unternehmen die gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften nicht beachtet, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten. Das VAG gibt der BaFin neben dieser Generalklausel eine Reihe von Sonderbefugnissen an die Hand, um bestimmten typischen Gefahren vorzubeugen. Diese Sonderbefugnisse sind weit reichend. Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonderbeauftragten für den Vorstand, den Aufsichtsrat oder andere Organe der Gesellschaft einsetzen. Sie kann sogar die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb widerrufen. Die BaFin kann auch anlassbezogene Umfragen durchführen.

Aufsichtliche Offenlegung

Angaben zur aufsichtlichen Offenlegung finden Sie hier.

Hinweis

Nähere Informationen zur Tätigkeit der BaFin im Bereich der Versicherungsaufsicht finden Sie auf der Seite Versicherer & Pensionsfonds.

Hinweise, Warnungen und sonstige nützliche Informationen für Verbraucher finden Sie auf der Verbraucherseite der BaFin. Dort sind auch die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten aufgeführt.

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