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Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit von Zahlungs- und E-Geld-Instituten im Europäischen Wirtschaftsraum

In einem Staat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) zugelassene Zahlungs- und E-Geld-Institute sind grundsätzlich berechtigt, ihr Geschäft auch in anderen Mitgliedsstaaten auszuüben. Die grenzüberschreitende Tätigkeit kann entweder über eine Zweigniederlassung, Agenten oder im Falle des Vertriebs von E-Geld über E-Geld-Agenten ("Niederlassungsfreiheit") oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ("Dienstleistungsfreiheit") erbracht werden.

Die rechtliche Grundlage für die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der Zahlungs- und E-Geld-Institute innerhalb des EWR bilden die Artikel 28 der PSD2 (Richtlinie 2015/2366/EU) sowie Artikel 3 der EMD2 (Richtlinie 2009/110/EG). Die Paragraphen 38, 39 und 42 ZAG setzen die entsprechenden Bestimmungen in Deutschland um.

Notifikationsverfahren

Beabsichtigt ein Zahlungs- oder E-Geld-Institut, im Rahmen des Niederlassungs- und Dienstleistungsverkehrs grenzüberschreitend tätig zu werden, muss es dies der Heimat-Aufsichtsbehörde mitteilen ("Notifikation"). Deutsche Zahlungs- und E-Geld-Institute informieren die BaFin von der beabsichtigten Tätigkeit. Zahlungs- und E-Geld-Institute aus dem EWR wenden sich an die Aufsicht ihres jeweiligen Herkunftsstaates.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2055 legt Details der zu übermittelnden Daten fest. Die entsprechenden Formulare aus dem Anhang der Verordnung stehen unter "Formulare" zum Download bereit. Für die lediglich grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Inanspruchnahme von Agenten und ohne die Gründung einer Zweigniederlassung ist das Formular 4 aus dem Anhang V der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2055 zu verwenden.

Die BaFin akzeptiert Notifikationen in Deutsch oder Englisch per Post oder E-Mail an die nachstehenden Adressen:

Kontakt:Bun­des­an­stalt für Fi­nanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht

Postfach: Postfach 1253
53002 Bonn
E-Mail: zk@bafin.de

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