Stand:geändert am 30.07.2025 Meldungen der Überschreitung der Referenzbetrugsrate
Meldeformular für Zahlungsdienstleister, welche die Ausnahme Transaktionsrisikoanalyse nutzen
Nach Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 haben Zahlungsdienstleister, die die in Artikel 18 der Verordnung genannte Transaktionsrisikoanalyse nutzen, der BaFin eine Überschreitung der überwachten Betrugsraten (siehe Tabelle unten) mitzuteilen.
Die Erfüllung dieser Meldepflicht hat mittels eines Meldeformulars quartalsmäßig zu erfolgen. Das ausgefüllte Meldeformular ist an die E-Mail-Adresse BetrugsrateTRA@bafin.de zu übersenden. Dabei sollten die Möglichkeiten für eine gesicherte Kommunikation mit der BaFin berücksichtigt werden. Dieses Formular ist auch bei etwaigen Korrekturen zu verwenden. Bei erforderlichen Meldungen für mehr als ein Quartal können weitere Zeilen im Formular eingefügt werden. Im Rahmen von Korrekturen sind die Änderungen gegenüber vorherigen Meldungen durch entsprechende Auswahl in der Spalte E zu kennzeichnen.
Die Meldung hat innerhalb von drei Wochen nach Ablauf eines Quartals zu erfolgen. Für Quartale ab dem 01.01.2026 sind bei der Prüfung der Betrugsraten für das aktuelle Abfragequartal erfolgte Korrekturen für das unmittelbar vorhergehende Quartal zu berücksichtigen und gegebenenfalls nachzumelden. Das heißt, dass z. B. bei einer erforderlichen Quartalsmeldung für Q1/2026 etwaige erfolgte Korrekturen bei den Betrugsraten für Q4/2025 zu übermitteln sind. Korrekturen für das Quartal Q3/2025 können in diesem Beispiel unberücksichtigt bleiben. Grundlage für die Ermittlung der Betrugsrate ist immer das jeweilige Transaktionsdatum (siehe EBA Q&A 2024_6989).
Referenzbetrugsrate (%) für | ||
---|---|---|
Ausnahmeschwellenwert | Kartengebundene elektronische Fernzahlungsvorgänge | Elektronische Überweisungen über einen Fernzugang |
500 EUR | 0,01 | 0,005 |
250 EUR | 0,06 | 0,01 |
100 EUR | 0,13 | 0,015 |
Die Betrugsrate ist in Prozentpunkten zu berechnen und kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu runden. Eine Überschreitung liegt vor, wenn dieser gerundete Wert größer als die einschlägige Referenzbetrugsrate im Anhang zur Delegierten Verordnung ist.
Hinweis zur Anwendung der Transaktionsrisikoanalyse gemäß Artikel 18 ff. Delegierten Verordnung (EU) 2018/389
Im Zusammenhang mit der Anwendung der Transaktionsrisikoanalyse gemäß Artikel 18 bis 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 stellt die BaFin hinsichtlich der Nutzung der Ausnahmeschwellenwertebereiche klar:
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 sind grundsätzlich Überschreitungen der Referenzbetrugsraten bei der Nutzung des Artikel 18 der Verordnung (Transaktionsrisikoanalyse) unter Angabe des betroffenen Ausnahmeschwellenwertebereichs der BaFin zu melden. Dies gilt auch im Rahmen von etwaigen nachträglichen Korrekturen, allerdings nicht über das Vorvorquartal hinaus.
Werden die Referenzbetrugsraten für den identischen Ausnahmeschwellenwertebereich für zwei aufeinanderfolgende Quartale überschritten, ist gemäß Artikel 20 Absatz 2 „die Nutzung der Ausnahme nach Artikel 18 für jede in der Tabelle im Anhang für den betreffenden Ausnahmeschwellenwert angegebene Zahlungsvorgangsart unverzüglich ein(zustellen).“ Dies ist aber nicht als ein grundsätzliches Verbot der weiteren Anwendung der Transaktionsrisikoanalyse nach Artikel 18 zu verstehen, denn sollten die tatsächlichen Betrugsraten unter den Referenzbetrugsraten eines niedrigeren Ausnahmeschwellenwerte-bereichs liegen, so kann der entsprechend niedrigere Bereich im Rahmen der Artikel 18-Ausnahme angewandt werden und gilt nunmehr als Grundlage für die Abgabe weiterer Meldungen an die BaFin gemäß Artikel 20 Absatz 1. Die Überschreitung der Referenzbetrugsrate in diesem Bereich im Folgequartal wird als erstmalige Verletzung der Referenzbetrugsrate gewertet.
Beispiel für die Anwendung von Artikel 18 RTS für kartengebundene elektronische Fernzahlungen
Sollte sich nach einem „Abstieg“ in einen niedrigeren Ausnahmeschwellenwertebereich die Betrugsrate innerhalb des Folgequartals wieder so weit verbessern, dass die Referenzbetrugsrate eines höheren Ausnahmeschwellenwertebereichs unterschritten wird, kann der Zahlungsdienstleister ohne Abgabe einer Meldung an die BaFin in diesen wechseln.
Sollten die Referenzbetrugsraten ausgehend vom niedrigsten Ausnahmenschwellen-wertebereich (0-100€) in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen überschritten werden, so ist die Nutzung der Transaktionsrisikoanalyse so lange einzustellen, bis entsprechend Artikel 20 Absatz 3 die geltenden Referenzwerte in einem Folgequartal nicht mehr überschritten werden.
Insofern besteht für den Zahlungsdienstleister zwischen den drei im Anhang zur Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 genannten Ausnahmeschwellenwertebereichen, jeweils abhängig von der Einhaltung der dort genannten Referenzbetrugsraten, die Möglichkeit eines Wechsels.
Behandlung von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen
Zur Methodik zur Ermittlung der Betrugsrate gemäß Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/389 stellt die BaFin klar, dass bestimmte grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge nicht in die Berechnung der Betrugsrate einbezogen werden müssen. Dies gilt für Zahlungen:
- bei denen eine Zahlungskarte, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ausgegeben wurde, für eine Zahlung innerhalb der EU verwendet wird oder
- eine im EWR ausgegeben Zahlungskarte für eine Zahlung verwendet wird, bei welcher der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers seinen Sitz außerhalb des EWR hat.
Änderungen bei Fusionen, Aufspaltungen oder Übernahmen
Im Falle von Fusionen, Aufspaltungen oder Übernahmen sollte möglichst immer eine Gesamtbetrugsrate auf Grundlage der neuen Organisationsstrukturen ermittelt werden. Sollten diesbezüglich im Einzelfall Fragen zur korrekten Ermittlung aufkommen, kontaktieren Sie uns bitte unter der E-Mail-Adresse BetrugsrateTRA@bafin.de