Für welche Konten gilt die Pflicht zum Anbieten der Echtzeitüberweisung und der Empfängerüberprüfung?
Diese Pflichten gelten nur für Zahlungskonten (vgl. Artikel 2 Nummer 1 der SEPA-Verordnung). Andere Konten, wie zum Beispiel Sparkonten oder Darlehenskonten, sind nicht betroffen.
Kann ein Zahlungsdienstleister mit einem Kunden vereinbaren, dass eine Erhöhung des vereinbarten Verfügungslimits erst nach einer bestimmten Warteperiode wirksam wird?
Bei der Beantwortung der Frage ist zwischen Verfügungslimits, welche ausschließlich für Echtzeitüberweisungen gelten sollen, und solchen, die unterschiedslos sowohl für herkömmliche Überweisungen als auch für Echtzeitüberweisungen gelten sollen, zu unterscheiden.
Bei Verfügungslimits, die nur für Echtzeitüberweisungen gelten sollen, ist die Vereinbarung von Warteperioden unzulässig. Denn gemäß Artikel 5a Absatz 6 Satz 3 der SEPA-Verordnung muss es möglich sein, dass der Kunde solche Limits jederzeit vor der Erteilung eines Zahlungsauftrags für eine Echtzeitüberweisung ändern kann.
Dagegen können Verfügungslimits, die in Bezug auf ein bestimmtes Zahlungsinstrument (zum Beispiel die Online-Überweisung) unterschiedslos sowohl für herkömmliche Überweisungen als auch für Echtzeitüberweisungen gelten, weiterhin auf Grundlage des Artikel 68 Absatz 1 PSD2 (§ 675k Absatz 1 BGB) vereinbart werden. Das aufsichtsrechtliche Verbot von Warteperioden in Artikel 5a Absatz 6 Satz 3 der SEPA-Verordnung gilt für diese Limits nicht.
Hat ein Zahlungsdienstnutzer Verfügungslimits sowohl nach Artikel 5a Absatz 6 Satz 3 der SEPA-Verordnung als auch nach Artikel 68 Absatz 1 PSD2 (§ 675k Absatz 1 BGB) vereinbart, dann darf die Echtzeitüberweisung nur ausgeführt werden, wenn beide Limits nicht verletzt sind.
Kann ein Zahlungsdienstleister einen Auftrag für eine Echtzeitüberweisung, dessen Ausführung innerhalb der vorgeschriebenen Zehn-Sekunden-Frist nicht möglich ist (zum Beispiel wegen mangelnder Kontodeckung), automatisch (ohne Rückfrage) in einen Auftrag für eine herkömmliche Überweisung umwandeln?
Nein. Er hat vielmehr dem Zahler mitzuteilen, dass die Echtzeitüberweisung nicht ausgeführt wurde (vgl. Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e und Absatz 5 der SEPA-Verordnung). Das gilt auch für Zahlungen, die über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden.
Laut Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e der SEPA-Verordnung muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem eine Rückmeldung darüber geben, ob der Betrag des Zahlungsvorgangs auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht wurde. Laut der Vorschrift muss dies zeitlich unmittelbar erfolgen. Wie kann dies bei Kunden realisiert werden, die kein Online-Banking und keine Banking-App verwenden?
Für die Meldung gemäß Artikel 5a Absatz 4 Buchstabe e der SEPA-Verordnung reicht es aus, wenn der schnellste Weg verwendet wird, mit dem der Kunde auch sonst über Kontostand oder ausgeführte Zahlungsvorgänge informiert wird. Das kann unter Umständen der ausgedruckte Kontoauszug sein.
Besteht die Pflicht, eine Empfängerüberprüfung anzubieten, nur für Echtzeitüberweisungen?
Nein, die Pflicht zum Anbieten einer Empfängerüberprüfung besteht sowohl für Echtzeitüberweisungen als auch für herkömmliche Überweisungen. In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, dass der Überweisungsbetrag auf Euro lautet und die Überweisung zwischen zwei Zahlungskonten stattfindet.
Besteht die Pflicht, eine Empfängerüberprüfung anzubieten, auch für Überweisungsaufträge, die papierhaft eingereicht werden?
Ja, grundsätzlich sind alle Einreichungskanäle (Online-Banking, Banking-App, Automat, etc.) betroffen. Allerdings ist bei papierhaft eingereichten Überweisungsaufträgen nur dann eine Empfängerüberprüfung durchzuführen, wenn der Zahler zu dem Zeitpunkt anwesend ist, an dem der Zahlungsdienstleister den Auftrag in sein internes IT-System eingibt (vgl. Artikel 5c Absatz 4 der SEPA-Verordnung). Das ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn der Zahler den papierhaften Überweisungsauftrag in einen vom Zahlungsdienstleister bereitgestellten Briefkasten einwirft.
Muss bei Daueraufträgen, die vor dem 09.10.2025 erteilt wurden, nach diesem Datum eine Empfängerüberprüfung durchgeführt werden?
Nein. Solche Daueraufträge können – ohne Durchführung einer Empfängerüberprüfung – weiterhin ausgeführt werden. Erst bei einer Änderung oder der Neueinrichtung eines Dauerauftrages muss eine Empfängerüberprüfung stattfinden.
Besteht die Pflicht, eine Empfängerüberprüfung anzubieten, auch für Überweisungen, die über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden?
Grundsätzlich gilt diese Pflicht auch für Überweisungen, die über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. In diesem Fall liegt die Verantwortung für die Durchführung der Empfängerüberprüfung beim Zahlungsauslösedienstleister.
Allerdings enthält Artikel 5c Absatz 2 der SEPA-Verordnung eine Ausnahmeregelung für Überweisungen, bei denen der Name des Zahlungsempfängers und seine IBAN vom Zahlungsauslösedienstleister selbst bereitgestellt werden. Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Zahlungsauslösedienst als Bezahlmöglichkeit im E-Commerce genutzt wird. Bei Überweisungen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, ist der Zahlungsauslösedienstleister selbst dafür verantwortlich, dass die Angaben zum Zahlungsempfänger korrekt sind. Eine Empfängerüberprüfung ist in diesem Fall nicht notwendig. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf in diesem Fall auch keine Empfängerüberprüfung durchführen.
Muss der kontoführende Zahlungsdienstleister bei einer Überweisung, die über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wird und nicht unter die Ausnahmeregelung des Artikel 5c Absatz 2 der SEPA-Verordnung fällt, in seiner Schnittstelle für Zahlungsauslösedienstleister die Möglichkeit anbieten, die in Artikel 5c Absatz 1 Buchstabe a Satz 2 SEPA-Verordnung vorgesehene Anfrage beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers anzustoßen?
Eine solche Pflicht besteht nicht. Der kontoführende Zahlungsdienstleister kann eine solche Möglichkeit allerdings auf freiwilliger Basis anbieten.
Was ist bei einem Unternehmen, einer juristischen Person oder einem sonstigen Rechtsträger unter dem „Name des Zahlungsempfängers“ zu verstehen?
Grundsätzlich ist dies die Firma im Sinne des § 17 Absatz 1 HGB oder ein sonstiger gesetzlich geregelter Name der juristischen Person bzw. des sonstigen Rechtsträgers (vgl. Artikel 2 Nummer 1d der SEPA-Verordnung in der deutschen Fassung).
Zudem will der Europäische Gesetzgeber zusätzlich auch sogenannte „commercial names“ als Namen des Zahlungsempfängers zulassen (vgl. Artikel 2 Nummer 1d der SEPA-Verordnung in der englischen Fassung). Unter commercial name wird im Kontext des Zahlungsverkehrs der Name verstanden, unter dem ein Unternehmen gegenüber dem Kunden auftritt. Dieser Name kann je nach Geschäftszweig oder Ort unterschiedlich sein.
Deshalb ist es aufsichtsrechtlich zulässig, wenn Zahlungsdienstleister ihren Kunden die Möglichkeit anbieten, auch solche commercial names als zusätzliche Empfängernamen für ein bestimmtes Konto zu hinterlegen. Sie müssen aber auch in Bezug auf diese Empfängernamen über solide interne Verfahren verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass die Angaben zu den Zahlungsempfängern korrekt sind (vgl. Artikel 5c Absatz 3 der SEPA-Verordnung).