Der Fragenkatalog enthält eine Übersicht über die Fragen, welche der BaFin in Bezug auf die aufsichtlichen Anforderungen dieser Verordnung am häufigsten gestellt werden. Allgemeine Hinweise der BaFin zu dieser Verordnung finden Sie hier.
Daneben hat die Europäische Kommission am 23.07.2024 eine Reihe von Auslegungshinweisen zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Im Folgenden ist mit „SEPA-Verordnung“ die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 gemeint (in der Fassung, die sie durch die Verordnung (EU) 2024/886 erhalten hat), während sich „PSD2“ auf die Richtlinie (EU) 2015/2366 (Payment Services Directive 2) bezieht.
Alle Antworten beziehen sich auf den Rechtsstand ab dem 09.10.2025 für Zahlungsdienstleister (insbesondere Kreditinstitute) mit Sitz in Deutschland.
Resultate 11 bis 11 von insgesamt 11
Kann ein Zahlungsdienstnutzer, der nicht Verbraucher ist, auf die Empfängerüberprüfung verzichten, wenn er mittels Verfahren der Datenfernübertragung eine Datei mit einem oder mehreren Überweisungsaufträgen bei seinem Zahlungsdienstleister einreicht?
Gemäß Artikel 5c Absatz 6 der SEPA-Verordnung müssen Zahlungsdienstnutzer, bei denen es sich nicht um Verbraucher handelt, die Möglichkeit haben, auf die Empfängerüberprüfung zu verzichten, wenn sie mehrere Überweisungsaufträge als Bündel einreichen. Im Fall der Einreichung einer Datei mit mehreren Überweisungsaufträgen ist das Anbieten einer solchen Verzichtsmöglichkeit also für den Zahlungsdienstleister verpflichtend vorgesehen (vorausgesetzt, der Zahlungsdienstleister bietet die Einreichung eines Bündels aus mehreren Zahlungsaufträgen überhaupt an).
Bei geringem Zahlungsaufkommen kann es in Einzelfällen durch den Zahlungsdienstnutzer zur Einreichung von Dateien mit lediglich einem Überweisungsauftrag beim Zahlungsdienstleister kommen. Die Bafin wird es in diesen Fällen aufsichtlich nicht beanstanden, wenn ein Zahlungsdienstleister auch bei Dateien mit nur einem Überweisungsauftrag, die mittels Verfahren der Datenfernübertragung eingereicht werden, dem Zahler, der nicht Verbraucher ist, einen Verzicht auf die Empfängerüberprüfung anbietet. Die Duldung gilt bis auf Weiteres. Die BaFin behält sich ausdrücklich vor die Umsetzung und die aufsichtliche Duldung erforderlichenfalls zu überprüfen.