Verordnung über Echtzeitüberweisungen
Neue Regelungen der EU sollen den Überweisungsverkehr schneller und sicherer machen
Förderung von Echtzeitüberweisungen
Die EU beabsichtigt, die Verwendung von Echtzeitüberweisungen nachhaltig zu fördern.
Deshalb hat sie die Verordnung (EU) 2024/886 (Echtzeitüberweisungs-VO) erlassen, welche neue Vorgaben in die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-Verordnung) eingefügt hat. Bei Echtzeitüberweisungen handelt es sich – gemäß der Definition in diesen Verordnungen – um Überweisungen, die an jedem Kalendertag rund um die Uhr sofort nach Auftragserteilung ausgeführt werden. Zudem muss der Überweisungsbetrag innerhalb von zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto verfügbar sein.
Die wichtigsten dieser Vorgaben an die Zahlungsdienstleister sind:
- die Pflicht zum Anbieten (Versenden und Empfangen) von Echtzeitüberweisungen in Euro für alle Zahlungsdienstleister, die herkömmliche Überweisungen in Euro anbieten (Artikel 5a der SEPA-Verordnung),
- gleiche Entgelte für Echtzeitüberweisungen und herkömmliche Überweisungen (Artikel 5b der SEPA-Verordnung),
- das Anbieten einer Möglichkeit zur Empfängerüberprüfung; dabei wird geprüft, ob der vom Zahler angegebene Name des Zahlungsempfängers und die IBAN des Empfängerkontos zueinander passen (Artikel 5c der SEPA-Verordnung); diese Empfängerprüfung wird auch als IBAN-Namensabgleich oder Verification of the Payee bezeichnet und
- Vorgaben, wie die Prüfung bestimmter Finanzsanktionen bei Echtzeitüberweisungen vorgenommen werden soll (Artikel 5d der SEPA-Verordnung).
Für das Wirksamwerden dieser Vorgaben bei Zahlungsdienstleistern im Euroraum sind folgende Termine vorgesehen:
Datum | Wirksamwerden |
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09.01.2025 |
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09.10.2025 |
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Meldepflichten für Zahlungsdienstleister
Zahlungsdienstleister müssen den zuständigen Behörden alle 12 Monate Meldungen erteilen in Bezug auf die Höhe der Entgelte für Überweisungen, Echtzeitüberweisungen und Zahlungskonten sowie für den Anteil verweigerter Zahlungsausführungen aufgrund der Anwendung von gezielten finanziellen restriktiven Maßnahmen (Artikel 15 Absatz 3 der SEPA-Verordnung).
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat ein Mandat zur Konkretisierung und Vereinheitlichung dieser Meldepflicht durch technische Durchführungsstandards (Artikel 15 Absatz 5 SEPA-Verordnung). Der finale Entwurf der Implementing Technical Standards (ITS) wurde am 04.02.2025 auf der EBA-Website veröffentlicht. Der erste Meldestichtag für Zahlungsdienstleister wurde durch den Entwurf der ITS auf den 09.04.2026 festgelegt.
Zugang zu Zahlungssystemen
Die Echtzeitüberweisungs-VO hat zudem sowohl die PSD2 als auch die Richtlinie 98/26/EG (Settlement Finality Directive – SFD) derart geändert, dass es Zahlungs- und E-Geld-Instituten künftig grundsätzlich ermöglicht wird, direkt an Zahlungssystemen im Sinne des § 1 Absatz 16 KWG teilzunehmen. Zur Sicherstellung der Stabilität und Integrität von Zahlungssystemen wurden dazu Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an den benannten Zahlungssystemen eingeführt. Demnach teilt die BaFin dem Institut auf Anfrage innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten nach Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen ihre Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beantragung der Teilnahme mit. Über die Teilnahme an dem Zahlungssystem selbst entscheidet der Systembetreiber. Zahlungs- und E-Geld-Institute, die an einer solchen Teilnahme interessiert sind, sollten sich mit dem für sie zuständigen Fachaufsichtsreferat in Verbindung setzen.
BaFin als zuständige Behörde
Die BaFin wurde durch das Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich zur zuständigen Aufsichtsbehörde für die neuen Vorgaben in der SEPA-Verordnung bestimmt, mit Ausnahme der Vorgaben in Bezug auf Prüfung bestimmter Finanzsanktionen. Die entsprechenden Bestimmungen sind am 09.04.2025 in Kraft getreten.