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Stand:geändert am 08.05.2025 Zahlungsdienste und PSD2

Mit dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 17. Juli 2017 wurde der aufsichtsrechtlichen Teil der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Auf dieser Seite und den dazugehörigen Unterseiten finden Sie eine Zusammenstellung zu wesentlichen aufsichtsrechtlichen Fragestellung zu Zahlungsdiensten, dem ZAG und der PSD2.

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie – Richtlinie (EU) 2015/2366, auch bekannt als Payment Services Directive 2 oder kurz PSD2 – ersetzt die ersten Zahlungsdiensterichtlinie aus dem Jahr 2007. Kernelement der neuen Vorgaben ist die Aufnahme von Kontoinformations- und Zahlungsauslösediensten in den Katalog der Zahlungsdienste. Wer Zahlungsauslösedienste erbringen will, benötigt eine Erlaubnis der BaFin. Sind ausschließlich Kontoinformationsdienste beabsichtigt, ist eine Registrierung notwendig. Anders als die klassischen Zahlungsdienste zeichnen sich die neuen Zahlungsdienste dadurch aus, dass die Dienstleister nicht in den Besitz von Kundengeldern gelangen. Daher gelten für die Unterlagen, die im Erlaubnis- beziehungsweise Registrierungsverfahren einzureichen sind, für diese Zahlungsdienste spezielle Regelungen. Das ZAG sieht beispielsweise vor, dass die neuen Dienstleister eine Absicherung für den Haftungsfall abschließen müssen. Außerdem sind durch die neuen Vorgaben technische Aspekte in den Fokus der Aufsicht gerückt.

Auf dieser Seite und den dazugehörigen Unterseiten finden Sie erste Informationen zu den zulassungspflichtigen Zahlungsdiensten, dem Zulassungsverfahren nach der PSD2 und der Aufsicht über die zugelassenen Zahlungsinstitute. Weiterhin werden Informationen zu den gemäß PSD2 erforderlichen Kontoschnittstellen, zur Meldung von Betrugsdaten und zur Verordnung über Echtzeitüberweisungen bereitgestellt; diese Vorgaben sind für alle Zahlungsdienstleister relevant, also auch für die meisten Kreditinstitute. Die Internetseiten fassen die wesentlichen Rechtsquellen und Merkblätter, die in dem Bereich der Zahlungsdienste gelten, zusammen. Sie erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sollten sich weitere Nachfragen zu konkreten Einzelfällen ergeben, können Sie über das Kontaktformular auf das zuständige Referat zugehen. Für Fragen der Erlaubnispflicht ist die Abteilung IF zuständig. Fragen, die das Zulassungsverfahren und die Aufsicht über Zahlungs- und E-Geld-Institute betreffen, richten Sie bitte an die Gruppe ZK. Fragen in Bezug auf die technischen Vorgaben, die für alle Zahlungsdienstleister gelten, sollten an das Referat CTF 1 gerichtet werden.

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