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Stand:geändert am 26.09.2023 Zulassungsverfahren nach der PSD2 und laufende Aufsicht

Auf dieser Seite finden Sie nähere Informationen zu dem Zulassungsverfahren nach dem ZAG sowie die laufende Aufsicht über die Institute, die eine Erlaubnis oder Registrierung erhalten haben.

Zulassungsverfahren

Das Zulassungsverfahren nach ZAG sieht ein Erlaubnisverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG für Zahlungsinstitute oder ein Erlaubnisverfahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ZAG für E-Geld-Institute vor. Lediglich für Unternehmen, die ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen wollen, ist eine Registrierung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG vorgesehen. Eine Erlaubnis bzw. Registrierung kann die BaFin nur erteilen, wenn die jeweils einschlägigen Vorrausetzungen der §§ 10, 11 bzw. 34 ZAG erfüllt sind. Das nationale Gesetz wird ergänzt durch die ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV), die nähere Angaben zu den Anforderungen formuliert.

Neben den gesetzlichen Grundlagen im ZAG und den dazugehörigen Verordnungen wendet die BaFin in den Zulassungsverfahren nach der PSD2 die EBA-Leitlinien zur Zulassung und Eintragung gemäß PSD2 (EBA/GL/2017/09) an. Die Leitlinien regeln konkret, welche Informationen, Unterlagen und Nachweise im Rahmen des Zulassungsverfahren als Zahlungs- oder E-Geld-Instituts einzureichen sind. Sie ergänzen damit die Vorgaben des § 10 Abs. 2 ZAG für die einzureichenden Angaben und Nachweise im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für Zahlungsinstitute, des § 11 Abs. 2 ZAG für die einzureichenden Angaben und Nachweise im Rahmen des Erlaubnisverfahrens für E-Geld-Institute sowie § 34 ZAG für die einzureichenden Angaben und Nachweise im Rahmen des Registrierungsverfahrens für Antragsteller, die als Zahlungsdienst ausschließlich Kontoinformationsdienste im Sinne des § 1 Abs. 34 ZAG erbringen wollen.

Des Weiteren sind Angaben zur Einhaltung des veröffentlichten Rundschreiben 11/2021 (BA) in der Fassung vom 16.08.2021
„Zahlungsdiensteaufsichtliche Anforderungen an die IT von Zahlungs- und E-Geld-Instituten (ZAIT)“ bereits im Erlaubnisverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG und § 11 Abs. 1 Satz 1 ZAG sowie im Registrierungsverfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG zu machen.“

Eine tabellarische Übersicht über das Gesetz, die dazugehörige Verordnung und die EBA-Leitlinien finden Sie für das Erlaubnisverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ZAG und für das Registrierungsverfahren nach § 34 Abs. 1 Satz 1 ZAG in der Linkliste am Ende dieses Artikels.

Die Erteilung einer Zulassung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes oder einer Registrierung von Kontoinformationsdiensten wird nach Zeitaufwand erhoben. Die Gebühr für die Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste beträgt derzeit 13.523 Euro. Rechtsgrundlage ist das FinDAG in Verbindungmit der FinDAGebV. Auch die Rücknahme eines Antrags während des Erlaubnisverfahrens ist aufgrund des angefallenen Verwaltungsaufwands entsprechend gebührenpflichtig.

Eine Liste mit Unternehmen, die bereits eine Erlaubnis oder Registrierung der BaFin erhalten haben, finden Sie im ZAG-Instituts-Register nach §§ 43, 44 ZAG. Die Europäische Aufsichtsbehörde (EBA) führt zudem eine Liste der in allen Mitgliedsstaaten zugelassenen Institute.

Laufende Aufsicht

Zahlungs- und E-Geld-Institute unterliegen einer laufenden Aufsicht durch die Deutsche Bundesbank und die BaFin. Sie haben verschiedene aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen, u.a. haben sie jederzeit die aufsichtsrechtlich vorgesehenen Eigenmittelanforderungen einzuhalten. Gleichzeitig unterliegen die Institute verschiedenen Anzeige- und Meldepflichten (vgl. u.a. § 28 Abs. 1 ZAG). Sofern Institute nach dem ZAG nicht ausschließlich Kontoinformationsdienste erbringen, haben sie zudem Monatsausweise einzureichen (vgl. ZAGMonAwV und ZIEV). Institute, die Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienste erbringen, haben eine Absicherung für den Haftungsfall vorzuhalten und der laufenden Aufsicht regelmäßig Angaben zu der Berufshaftpflichtversicherung einzureichen (vgl. § 3 ZAGMonaAwV).

Geschäftsleiter von Instituten nach ZAG müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die betreffenden Personen über praktische und theoretische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften verfügen. Details zu den Anforderungen an Geschäftsleiter finden sich im Merkblatt zu den Geschäftsleitern gemäß KWG, ZAG und KAGB.

Institute im Sinne des ZAG haben eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewährleisten (vgl. § 27 ZAG). Auch wenn das Rundschreiben 09/2017 (BA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement - MaRisk nicht ausdrücklich für ZAG-Institute anwendbar ist, bietet es für diese Institute, insbesondere im Bereich der Auslagerungen (AT 9), Anhaltspunkte für diejenigen Anforderungen, die im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation verlangt werden. Sofern die Institute auf Cloud-Anbieter zurückgreifen, bietet das Merkblatt "Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Anbieter" weitere Hinweise.

Zahlungsinstitute haben eine jährliche Umlage zu entrichten, die sich nach der Bilanzsumme bemisst. Detaillierte Ausführungen zu der Umlage finden Sie hier. Ferner unterliegen die Institute der Prüfungspflicht, d.h. sie sind jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Als Zahlungsdienstleister haben auch Institute im Sinne des ZAG schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle zu melden. Details zu der Meldepflicht hat die BaFin hier veröffentlicht.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlagen

Merkblätter

Linkliste

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