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Stand:geändert am 21.11.2022 Wertpapieraufsicht

Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus überwacht die Wertpapieraufsicht insbesondere Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von diesen aufgelegten Investmentfonds.

Wertpapieraufsicht in Deutschland

Die Wertpapieraufsicht in Deutschland ist sowohl durch europäische als auch durch nationale Vorgaben geprägt. Wesentliche rechtliche Grundlagen sind insbesondere das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die EU-Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR), das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), die EU-Prospektverordnung (EU-Prospekt-VO), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Daneben finden sich maßgebliche Rechtsgrundlagen in zahlreichen weiteren europäischen Verordnungen, die unmittelbar anwendbar sind.

Zu den zentralen Aufgaben der Wertpapieraufsicht zählen die Bekämpfung von Insidergeschäften und Marktmanipulation, die Überprüfung der Veröffentlichung von Ad-hoc-, Directors´ Dealings- und bedeutenden Stimmrechtsmeldungen, die Überwachung von Unternehmensübernahmen sowie die Bilanzkontrolle. Außerdem ist der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management u.a. für die Solvenzaufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute, die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von diesen aufgelegten Investmentfonds sowie für die Billigung von Prospekten für Wertpapiere und Vermögensanlagen bzw. die Gestattung von Wertpapier- und Vermögensanlagen-Informationsblättern zuständig. Weitere wichtige Aufgabe ist die Wahrnehmung des kollektiven Verbraucherschutzes, der mit dem Kleinanlegerschutzgesetz (KlAnlSchG) als Aufsichtsziel verankert wurde.

Abgrenzung zur Börsenaufsicht

Die Aufsicht über die einzelnen Börsen ist Aufgabe der Börsenaufsichtsbehörden der Länder. Diese beaufsichtigen die ordnungsgemäße Durchführung des Handels an den einzelnen Börsen nach den Vorschriften des Börsengesetzes (BörsG). Die Börsenaufsicht überwacht insbesondere die Preisbildungsprozesse in Zusammenarbeit mit den Handelsüberwachungsstellen. Sie ist ebenfalls zuständig für die Aufsicht über das an einer Börse betriebene multilaterale Handelssystem (Freiverkehr) oder organisierte Handelssystem. Werden die multilateralen oder organisierten Handelssysteme nicht an der Börse betrieben, unterliegen die Betreiber als Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute der Aufsicht der BaFin. Auf internationaler Ebene nimmt die BaFin auch Aufgaben der Börsenaufsicht wahr.

Bekämpfung von Insidergeschäften

Insider sind Personen, die ihr Wissen über erheblich kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Umstände (Insiderinformationen) aufgrund ihrer Tätigkeit oder auf andere Weise erhalten haben. Das können etwa eine bevorstehende Kapitalmaßnahme oder der Erwerb wesentlicher Beteiligungen sein. Insidergeschäfte sind verboten. Wer unter Nutzung von Insiderinformationen für sich oder andere Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente kauft oder verkauft, macht sich strafbar, unabhängig davon, wie er von der Insiderinformation erfahren hat. Verboten ist auch, eine Insiderinformation unrechtmäßig offenzulegen oder andere Personen auf der Grundlage einer Insiderinformation zum Kauf oder Verkauf eines Finanzinstruments zu verleiten. Zur Überwachung des Insiderhandelsverbotes analysieren Mitarbeiter der Wertpapieraufsicht routinemäßig das Handelsgeschehen anhand der Daten über sämtliche Geschäfte in Finanzinstrumenten, die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute melden müssen. Außerdem wertet die BaFin alle Ad-hoc-Mitteilungen börsennotierter Unternehmen aus und geht Hinweisen Dritter nach. Das können Anleger sein, aber auch andere Behörden oder die Presse. Die BaFin gleicht zunächst die Kurs- und Umsatzentwicklung mit der Informationslage zu diesem Finanzinstrument ab. Ergeben sich Anhaltspunkte für Insidergeschäfte, leitet die BaFin eine förmliche Insideruntersuchung ein. Dabei ermittelt sie u.a., wer Auftraggeber der verdächtigen Geschäfte war. Erhärtet sich ein Verdacht, erstattet die BaFin Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Insiderhandel oder die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen können mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Auch der Versuch ist strafbar. Bei leichtfertiger Begehung kann die BaFin selbst die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgen.

Um Insiderhandel schon im Vorfeld zu verhindern, gibt es gesetzliche Veröffentlichungspflichten wie die Ad-hoc-Publizität und die Mitteilung von Directors’ Dealings oder die Veröffentlichung bedeutender Stimmrechtsmitteilungen. Denn Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, können nicht mehr für Insidergeschäfte genutzt werden.

Ad-hoc-Publizität

Nur wenn börsennotierte Unternehmen alle Marktbeteiligten schnell und umfassend über Insiderinformationen informieren, können Anleger fundierte Anlageentscheidungen treffen und sind gegenüber Insidern nicht benachteiligt. Sie sind daher verpflichtet, unverzüglich - also ad hoc - neue, sie unmittelbar betreffende, aber der Öffentlichkeit unbekannte Umstände zu veröffentlichen, wenn diese geeignet sind, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen (Art. 17 i. V. m. Art. 7 MAR). Die Veröffentlichung hat dabei mithilfe technischer Mittel zu erfolgen, die gewährleisten, dass diese Umstände an eine möglichst breite Öffentlichkeit, unentgeltlich und zeitgleich in der gesamten EU verbreitet werden und an ein Bündel von Medien übermittelt werden, die die Informationen tatsächlich verbreiten. Zudem müssen die Unternehmen diese Veröffentlichungen an das Unternehmensregister zur Speicherung weiterleiten (www.unternehmensregister.de) und auf der eigenen Website für die Dauer von fünf Jahren veröffentlichen. Die Aufsicht schreitet ein, wenn ein Unternehmen ad-hoc-publizitätspflichtige Insiderinformationen gar nicht, verspätet, unrichtig oder unvollständig veröffentlicht. Die BaFin prüft auch, ob sich Emittenten, welche von der gesetzlichen Aufschubmöglichkeit Gebrauch gemacht haben, ordnungsgemäß von der Ad-hoc-Pflicht befreit haben.

Directors' Dealings

Wenn eine Person, die innerhalb eines Emittenten mit Führungsaufgaben betraut ist, mit Finanzinstrumenten handelt, die der Emittent selbst begeben hat (z.B. Aktien oder Anleihen), dann sollten diese Eigengeschäfte (Directors' Dealings) den Anlegern nicht verborgen bleiben. Art. 19 MAR verlangt insbesondere von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsorgans eines Emittenten sowie von allen anderen Personen, die regelmäßig Zugang zu Insiderinformationen haben und zugleich wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen, dass sie Eigengeschäfte mit finanzmarktgehandelten Anteilen und Schuldtiteln des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten (z.B. Derivaten) innerhalb von drei Geschäftstagen melden – und zwar sowohl dem Emittenten als auch der zuständigen Behörde (BaFin). Die Meldepflicht gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Das Gleiche gilt auch für mit der Führungskraft in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen (z.B. Stiftungen) oder Personengesellschaften. Der Emittent ist dafür verantwortlich, dass meldepflichtige Geschäfte binnen zwei Geschäftstagen, nachdem der Emittent eine entsprechende Meldung von der Führungskraft oder einer mit dieser eng verbundenen Person erhalten hat, über geeignete Medien innerhalb der gesamten Europäischen Union veröffentlicht werden. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die veröffentlichten Informationen an das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) zu übermitteln, das sie speichert. Die BaFin stellt auf ihrer Homepage eine Datenbank mit allen gemeldeten Directors’ Dealings zur Verfügung.

Marktmanipulation

Die Verfolgung von Marktmanipulation dient dem Ziel der Marktintegrität und dem Anlegervertrauen. Nach Art. 15 MAR sind Marktmanipulationen und der Versuch hierzu verboten. Konkretisiert wird dieses Verbot durch Art. 12 MAR. So ist es verboten, Geschäfte abzuschließen, Handelsaufträge zu erteilen sowie jede andere Handlung, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzinstruments gibt - etwa durch unlautere Handelspraktiken wie Wash Trades oder abgesprochene Geschäfte (Pre Arranged Trades). Ausgenommen von diesem Verbot sind Handlungen, die als zulässige Marktpraxis zu bewerten sind. Über die Anerkennung dieser Marktpraktiken auf dem deutschen Markt entscheidet die BaFin.

Verboten sind ebenso sonstige Täuschungshandlungen, die geeignet sind, auf den Preis eines Finanzinstruments einzuwirken, etwa wenn eine Person Aktien in der Absicht erwirbt, diese anschließend zum Kauf zu empfehlen, nur um sie dann infolge des steigenden Kurses wieder zu verkaufen, so genanntes Scalping.

Schließlich ist es verboten, Informationen, beispielsweise über die Medien, zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebotes, des Kurses eines Finanzinstruments oder der Nachfrage geben und die geeignet sind, auf den Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments einzuwirken.

Kommt es durch die dargestellten vorsätzlichen Handlungen zu einer tatsächlichen Preiseinwirkung, sind diese als Straftaten einzustufen, die mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden können. Auch die versuchte Marktmanipulation ist strafbar. Wirkt die Tat nicht auf den Preis ein oder wurde sie leichtfertig begangen, kann die BaFin sie als Ordnungswidrigkeit verfolgen.

Bedeutende Stimmrechtsanteile

Die Kenntnis der Aktionärsstruktur eines börsennotierten Unternehmens und von Veränderungen maßgeblicher Stimmrechtsanteile dient ebenfalls der Transparenz und ist ein hilfreiches Kriterium für Anlageentscheidungen. Natürliche und juristische Personen sind daher verpflichtet, der BaFin und der börsennotierten Gesellschaft die Höhe ihrer Stimmrechtsanteile mitzuteilen, sobald diese durch Kauf, Verkauf oder auf andere Weise einen der Schwellenwerte von 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 oder 75 Prozent erreichen, über- oder unterschreiten. Neben Stimmrechtsanteilen muss seit dem 20. Januar 2007 auch gemeldet werden, wenn bestimmte Finanzinstrumente, mit denen Aktien erworben werden können, gehalten werden. Der Eingangsschwellenwert beträgt hier 5 Prozent. Stimmrechtsmitteilungen müssen unverzüglich geschehen - spätestens innerhalb von vier Handelstagen (§ 33 WpHG).

Die Gesellschaft wiederum muss die Mitteilung unverzüglich - spätestens nach drei Handelstagen – einem Bündel von Medien zur europaweiten Verbreitung zuleiten und unverzüglich danach dem Unternehmensregister zur Speicherung übermitteln (www.unternehmensregister.de).

Die BaFin stellt den Anlegern die veröffentlichten Meldungen im Internet zur Verfügung.

Wertpapierprospekte

Für Wertpapiere, die öffentlich angeboten werden oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen, muss grundsätzlich ein von der BaFin gebilligter Wertpapierprospekt veröffentlicht werden (Art. 3 EU-Prospekt-VO). Mit dem Prospekt sollen Anleger alle wichtigen Informationen über das Wertpapier und seinen Emittenten erhalten, um auf dieser Grundlage eine Investitionsentscheidung treffen zu können. Die BaFin prüft die Vollständigkeit einschließlich der Kohärenz (innere Widerspruchsfreiheit) und der Verständlichkeit der Prospekte, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit. Der Prospekt darf erst dann veröffentlicht werden, wenn er von der BaFin gebilligt wurde. Anleger können in einer Datenbank einsehen, welche Prospekte bei der BaFin hinterlegt worden sind (seit dem 01.07.2005). Darin macht die BaFin auch die gebilligten Prospekte selbst für jeweils zehn Jahre (diese Frist gilt allerdings erst für nach dem 21. Juli 2019 gebilligte Prospekte) zugänglich. Auf Grundlage eines Prospekts können Anleger mögliche Haftungsansprüche gegen die Unternehmen geltend machen, die für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernommen haben. Für die Durchsetzung der Ansprüche ist die BaFin jedoch nicht zuständig. Sie müssen vor Gericht verfolgt werden.

Prospekte für Vermögensanlagen

Für öffentliche Angebote bestimmter Unternehmensanteile (beispielsweise kommen Unternehmensbeteiligungen an Personenhandelsgesellschaften, Geschäftsanteile an GmbHs, Anteile an BGB-Gesellschaften sowie u. U. Beteiligungen an ausländischen Unternehmen anderer Rechtsformen in Betracht) müssen grundsätzlich Vermögensanlagenverkaufsprospekte veröffentlicht werden (§ 6 VermAnlG). Die Prospektpflicht gilt auch für Namensschuldverschreibungen. Die BaFin prüft den Prospekt auf Vollständigkeit und gestattet dessen Veröffentlichung, wenn darin alle nach dem Vermögensanlagengesetz und der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung erforderlichen Angaben enthalten sind. Die inhaltliche Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben prüft die BaFin nicht. Auch hier ist der Prospekt die zentrale Haftungsgrundlage, falls er nicht alle wesentlichen Informationen für die Anlageentscheidung enthält oder die Angaben nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Anleger können ebenfalls in einer Datenbank einsehen, welche Prospekte bei der BaFin hinterlegt worden sind.

Verhaltensregeln und Organisationspflichten

Besonders wichtig für den Schutz der Anleger und funktionierende Finanzmärkte sind die Verhaltensregeln und Organisationspflichten, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihren Kunden gegenüber einzuhalten haben (§§ 63 ff. WpHG). Die Wertpapieraufsicht lässt jährlich oder auch durch Sonderprüfungen kontrollieren, ob diese Regeln eingehalten werden. Zu den Verhaltensregeln zählt zum Beispiel, dass Unternehmen ihre Kunden vor dem Abschluss eines Wertpapiergeschäftes über dessen wichtigste Aspekte informieren müssen - und zwar anleger- und anlagegerecht. Es gilt der Grundsatz: Je spekulativer und riskanter das beabsichtigte Geschäft und je unerfahrener der Anleger, desto umfangreicher ist der Kunde aufzuklären. Die Unternehmen müssen ihre Dienstleistungen mit Sorgfalt, Sachkenntnis und Gewissenhaftigkeit im Interesse der Kunden erbringen. Bei etwaigen Interessenkonflikten müssen die Interessen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens grundsätzlich hinter den Kundeninteressen zurückstehen. Die Unternehmen dürfen keine Anlageempfehlungen aussprechen, die nicht im Interesse des Kunden liegen oder die in erster Linie Eigeninteressen dienen - etwa, um den Preis eines Wertpapiers oder Derivats zu lenken. Auch das Cold Calling, also die unaufgeforderte telefonische Kontaktaufnahme zu Kunden, zu denen nicht bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, die sich auf Wertpapierdienst- und -nebendienstleistungen erstreckt, ist verboten und stellt einen Missstand dar. Zu den Organisationspflichten gehört es, dass die Unternehmen zum Beispiel angemessene interne Kontrollen installieren und sich so organisieren, dass sie Interessenkonflikte vermeiden können. Eine der Grundvoraussetzungen dafür ist das Prinzip der Funktionstrennung, also der Trennung von Handel, Abwicklung und Kontrolle.

Unternehmensübernahmen

Seit 2002 überwacht die BaFin Übernahmen von in Deutschland ansässigen Unternehmen, deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Es gibt drei Angebotsverfahren: Beim sonstigen Erwerbsangebot will der Bieter entweder Anteile erwerben, ohne die Kontrolle über die Gesellschaft zu erlangen, oder er will seine bereits existierende Kontrollposition ausbauen. Hierfür ist kein Mindestpreis vorgeschrieben; auch Teilangebote sind zulässig. Die Kontrolle über ein Unternehmen hat, wer mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält. Beim Übernahmeangebot will der Bieter so viele Aktien der Zielgesellschaft erwerben, dass er die Kontrollschwelle erreicht oder überschreitet. Er kann sein Angebot vom Erreichen einer Erfolgs-Quote abhängig machen, muss aber Mindestpreise bieten, die sich am gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate und an möglichen Vorerwerben orientieren. Ein Pflichtangebot an alle übrigen Aktionäre muss der Bieter unterbreiten, wenn er erstmalig die Kontrolle an der Gesellschaft erlangt. Auch hier gelten Mindestpreisregelungen. Die BaFin stellt die Mindestpreise auf schriftliche Anfrage zur Verfügung.

Ferner überwacht die BaFin die sog. Delisting-Erwerbsangebote nach § 39 Abs. 2 BörsG, wenn ein Unternehmen bei der Geschäftsführung der Börse beantragt, seine Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt zu widerrufen.

Die Wertpapieraufsicht überwacht die Verfahren. Sie prüft die Angebotsunterlagen auf Vollständigkeit und offensichtliche Verstöße gegen das WpÜG bzw. im Fall eines sog. Delisting-Erwerbsangebotes gegen § 39 Abs. 3 BörsG und kann ein Angebot untersagen. Außerdem entscheidet sie über Befreiungsanträge nach dem WpÜG.

Enforcement/Bilanzkontrolle

Die Rechnungslegung von Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und deren Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, unterliegt seit 2005 mit dem sog. Enforcement einer zusätzlichen externen Kontrolle. Enforcement-Prüfungen können anlassbezogen (bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Rechnungslegungsverstöße) oder stichprobenartig durchgeführt werden.

Seit dem 1. Januar 2022 ist allein die BaFin für die Kontrolle von Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen verantwortlich. Das bis dahin geltende zweistufige Verfahren – mit der privatrechtlich organisierten Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) auf Stufe 1 und der BaFin auf Stufe 2 – wurde mit dem Inkrafttreten des FISG in ein einstufiges Verfahren übergeleitet. Anlassprüfungen und stichprobenartige Prüfungen werden nur noch durch die BaFin durchgeführt und nicht mehr zuerst durch eine privatrechtlich handelnde Organisation.

Um die Bilanzkontrolle transparenter zu machen, kann die BaFin z. B. Prüfungsanordnungen und wesentliche Verfahrensschritte bekannt machen. Bei der Prüfung festgestellte Fehler sowie die wesentliche Begründung macht die BaFin grundsätzlich bekannt.

Überwachung der periodischen Finanzberichterstattung

Die BaFin ist seit 2007 für die Überwachung der Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bezüglich der Finanzberichterstattung von Inlandsemittenten zuständig, soweit sich diese nicht aus dem HGB ergeben. So sind Inlandsemittenten, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, unter anderem verpflichtet, ihre Jahresfinanzinformationen nach den Vorschriften des HGB offen zu legen. Für die Überwachung dieser Pflicht ist das Bundesamt für Justiz zuständig.

Die Zurverfügungstellung periodischer Finanzberichte durch die Emittenten trägt dazu bei, den Anlegern eine fundierte Beurteilung der Finanz- und Ertragslage anhand verlässlicher Informationen zu ermöglichen.

Im Rahmen ihrer jährlichen und halbjährlichen Finanzberichterstattung haben Inlandsemittenten grundsätzlich jeweils folgende Pflichten zu erfüllen:

  • Veröffentlichung einer Hinweisbekanntmachung, aus der ersichtlich wird, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die Finanzberichte öffentlich zugänglich sind, durch Zuleitung an Medien zur europaweiten Verbreitung
  • Mitteilung der veröffentlichten Hinweisbekanntmachung an die BaFin
  • Öffentliches Zur-Verfügung-Stellen der Finanzberichte im Internet
  • Übermittlung der Hinweisbekanntmachung sowie der Finanzberichte selbst an das Unternehmensregister zur Speicherung.

Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen

Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen, umgangssprachlich oft auch als Finanzanalysen bezeichnet, sind häufig Grundlage für Anlageentscheidungen. Um das Vertrauen der Anleger zu stärken, sind hohe Standards zur Sorgfalt, Neutralität und Integrität derjenigen, die Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen erstellen und verbreiten, notwendig. Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen müssen daher sachgerecht erstellt und dargeboten werden. Mögliche Interessenkonflikte sind offen zu legen. Unternehmen, die Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben, müssen so organisiert sein, dass Interessenkonflikte möglichst gering gehalten werden (§ 85 Abs. 1 WpHG). Die BaFin überwacht die Einhaltung dieser Kompetenz-, Transparenz- und Organisationspflichten. Alle natürlichen und juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufes oder im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit für die Erstellung von Anlagestrategie- und Anlageempfehlungen oder deren Weitergabe verantwortlich sind, müssen dies der Aufsicht unverzüglich anzeigen (§ 86 Abs. 1 WpHG). Das Formular für die Anzeige stellt die BaFin im Internet zur Verfügung. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind z. B. Journalisten, wenn diese einer vergleichbaren Selbstregulierung unterliegen, sowie Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Kapitalverwaltungsgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften, da diese bereits gemäß anderen Vorschriften der Aufsicht der BaFin unterliegen.

Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften

Zu den Aufgaben des Bereichs Asset-Management gehört die Aufsicht über die Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen). Die BaFin beaufsichtigt die KVGen und die von den KVGen angebotenen Investmentfonds nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB).

Zu Investmentfonds im Sinne des KAGB gehören sowohl offene wie geschlossene Investmentfonds. Während offene Investmentfonds regelmäßig in Finanzinstrumente investieren (Ausnahme: offene Immobilienfonds), zeichnen sich die geschlossenen Investmentfonds regelmäßig durch die Investition in Sachwerte aus.

Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen die Kapitalverwaltungsgesellschaften je nach Ausgestaltung unter anderem mindestens 300.000 Euro bzw. 125.000 Euro Anfangskapital nachweisen. Sie müssen eine angemessene Organisation und eine zuverlässige und fachlich geeignete Geschäftsleitung haben (Solvenzaufsicht). Das Marktverhalten der KVGen wird ebenfalls nach dem KAGB überwacht (Marktaufsicht).

Bei Investmentfonds, die in Deutschland aufgelegt werden, führt die BaFin auch die Produktaufsicht durch und genehmigt beispielsweise die Anlagebedingungen von Publikumsfonds. Außerdem müssen KVGen eine Reihe von Anlagevorschriften beachten. Darüber hinaus prüft die BaFin auf der Grundlage des KAGB die Vertriebsanzeigen inländischer und ausländischer Investmentfonds, die in Deutschland vertrieben werden sollen. Sie kann den Vertrieb untersagen, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

Solvenzaufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute

Finanzdienstleistungsinstitute haben - wie auch Kreditinstitute - bei der Gründung und beim Betreiben ihrer Geschäfte eine Reihe von Regeln zu beachten. Wer in Deutschland Finanzdienstleistungen erbringen will, braucht hierzu die schriftliche Erlaubnis der BaFin (§§ 32, 33 Kreditwesengesetz (KWG)) und unterliegt ihrer laufenden Aufsicht, etwa hinsichtlich angemessener Eigenmittel und Organisation. Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft, das Finanztransfergeschäft, die Drittstaateneinlagenvermittlung und das Kreditkartengeschäft betreiben, werden in erster Linie aus Geldwäschegesichtspunkten beaufsichtigt. Sie unterliegen der Solvenzaufsicht nur in eingeschränktem Maße. Die Solvenzaufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute verläuft nach ähnlichen Vorgaben wie die Solvenzaufsicht über Kreditinstitute.

Kollektiver Verbraucherschutz

Der kollektive Verbraucherschutz gehört seit jeher zum Aufgabenspektrum der BaFin. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz (KlAnlSchG) im Juli 2015 wurde der kollektive Verbraucherschutz als Aufgabe der BaFin für alle Geschäftsbereiche erstmals auch gesetzlich festgeschrieben (§ 4 Abs. 1a des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)).

Kollektiver Verbraucherschutz bedeutet, dass die BaFin dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet ist und allein im öffentlichen Interesse tätig wird. Ein individueller Anspruch der Verbraucherinnen und Verbraucher auf ein Tätigwerden der BaFin besteht dagegen nicht. Die BaFin kann beispielsweise Anordnungen treffen, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. In schwerwiegenden Fällen kann sie sogar den Vertrieb von Produkten beziehungsweise bestimmte Vertriebspraktiken einschränken oder gänzlich untersagen – nämlich dann, wenn erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanz- oder Warenmärkte bestehen.

Geschichte der Wertpapieraufsicht

Die Entstehung der Wertpapieraufsicht in Deutschland geht auf das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz zurück, das am 26. Juli 1994 verabschiedet wurde. Dieses Gesetz führte zu einer tief greifenden Reform des deutschen Aufsichtssystems für die Wertpapiermärkte. Sein Ziel war es, die Funktionsfähigkeit und damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Finanzplatzes zu sichern. Zentraler Bestandteil der Reform war die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) in Frankfurt am Main, das am 1. Januar 1995 seine Arbeit aufnahm. Damit wurden zum ersten Mal einer Bundesbehörde Zuständigkeiten bei der Beaufsichtigung der deutschen Wertpapiermärkte übertragen.

Basis der jungen Wertpapieraufsicht war das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das als wichtiger Bestandteil des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes im Wesentlichen zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Danach bekam das BAWe die Aufgabe, die Integrität und Transparenz des Kapitalmarktes zu sichern - durch Bekämpfung und Prävention des Insiderhandels, die Überwachung der Ad-hoc-Publizität börsennotierter Unternehmen und der Veröffentlichungspflichten bei der Veränderung von Stimmrechtsanteilen an börsennotierten Unternehmen und durch die Überwachung der Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen - ganz im Sinne eines verbesserten Anlegerschutzes.

Nahezu alle Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes gehen auf europäische Richtlinien zurück. Das Gesetz ist seither vielfach modifiziert und den Entwicklungen an den Wertpapiermärkten angepasst worden.

Die Aufgabenbereiche der Wertpapieraufsicht wurden in der Folge ständig erweitert. So erhielt die Wertpapieraufsicht etwa im Januar 2002 durch das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) erstmals die Aufgabe, Unternehmensübernahmen zu überwachen.

Seit Gründung der BaFin im Mai 2002 wird die Wertpapieraufsicht durch den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management ausgeübt, wobei die ehemals zum Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) gehörende Investmentabteilung aufgrund des Sachzusammenhangs der Wertpapieraufsicht zugeordnet wurde. Zusätzlich wurde die Aufsicht über Finanzdienstleistungsinstitute auch bezüglich der Zulassung der Institute und deren Solvenzaufsicht auf den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management übertragen. Es folgten Erweiterungen durch neue gesetzliche Aufgaben, etwa die Aufsicht nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG), dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und dem Bilanzkontrollgesetz. Durch das Kleinanlegerschutzgesetz (KlAnlSchG) ist die Aufgabe der Wahrnehmung des kollektiven Verbraucherschutzes hinzugekommen, die seit dem 1. Januar 2016 im Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management von der Abteilung Verbraucherschutz wahrgenommen wird. Aufgrund zahlreicher Änderungen, die das 1. und das 2. Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. und 2. FiMaNoG) mit sich gebracht haben, ist der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management außerdem für die Überwachung zahlreicher europäischer Verordnungen zuständig, die die Regelungen des WpHG ergänzen oder ersetzen, etwa die EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) oder die EU-Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente (MiFIR).

Hinweis

Nähere Informationen zur Tätigkeit der BaFin im Bereich der Wertpapieraufsicht finden Sie auf den Seiten Börsen & Märkte, KVGen & Investmentfonds sowie Prospekte.

Hinweise, Warnungen und sonstige nützliche Informationen für Verbraucher finden Sie auf der Verbraucherseite der BaFin. Dort sind auch die verschiedenen Beschwerdemöglichkeiten aufgeführt.

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