Stand:geändert am 01.06.2025 | Thema Compliance Verhaltenskodex für die Mitglieder des Direktoriums der BaFin
Inhalt
- 1. Grundlegende Prinzipien
- 2. Annahme von Zuwendungen
- 3. Einladungen zu Veranstaltungen
- 4. Vortragstätigkeit, Reden
- 5. Nebentätigkeiten
- 6. Ehrenämter und andere Funktionen
- 7. Beratung des Direktoriums zu Compliance-Fragen | Compliance-Beauftragte/r
- 8. Geschäfte von Mitgliedern des Direktoriums an den Finanzmärkten
- 9. Veröffentlichung
(„VK Direktorium vom 01.06.2025“)
Dieser Verhaltenskodex ergänzt die aus dem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis folgenden Wohlverhaltenspflichten der Direktoriumsmitglieder. Die Direktoriumsmitglieder sind aufgrund ihrer Stellung regelmäßig Mitglied in Gremien europäischer Behörden und Einrichtungen; aufgrund dieser Mitgliedschaften bestehen parallel zu den untenstehenden Regeln weitere Wohlverhaltens- und Meldepflichten.
1. Grundlegende Prinzipien
1.1. Die Mitglieder des Direktoriums erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig.
1.2. Bei ihrer Amtsausübung handeln sie ohne Rücksicht auf eigene Interessen. Sie vermeiden Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, und legen dem BMF unvermeidbare Interessenkonflikte offen. Insbesondere dürfen ein Direktoriumsmitglied und ihre oder seine Angehörigen i.S.d. § 20 Absatz 5 VwVfG weder aufgrund der Einbindung des jeweiligen Direktoriumsmitglieds in einen Entscheidungsprozess noch aufgrund dem jeweiligen Direktoriumsmitglied zu Verfügung stehenden und der Verschwiegenheitspflicht nach § 11 FinDAG unterliegenden Informationen einen gleich wie gearteten persönlichen Vorteil ziehen.
1.3. Sie verhalten sich jederzeit in einer Weise, die das Ansehen der BaFin und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die BaFin aufrechterhält und fördert.
2. Annahme von Zuwendungen
2.1. Die Mitglieder des Direktoriums unterliegen den für die Beschäftigten der BaFin geltenden Regelungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken.
2.2. Dabei gelten folgende Abweichungen:
Geschenke mit einem materiellen Wert von mehr als 25 Euro können angenommen werden, wenn eine Zurückweisung mit Blick auf besondere Umstände der Zuwendung oder nationale oder internationale Gepflogenheiten nicht tunlich erscheint. Das jeweilige Direktoriumsmitglied zeigt angenommene Geschenke im Wert von mehr als 25 Euro dem BMF über die/den Compliance-Beauftragte/n nach Ziffer 7. halbjährlich an. Mit der Anzeige soll ein Vorschlag für die Verwendung des Geschenks verbunden werden. Das BMF entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Gelangt das BMF zu der Einschätzung, dass eine Zurückweisung des Geschenks tunlich gewesen wäre, ist das Geschenk im Regelfall zurückzusenden. Geschenke mit einem Wert von unter 25 Euro sind ebenfalls halbjährlich dem BMF anzuzeigen.
3. Einladungen zu Veranstaltungen
Mitglieder des Direktoriums können Einladungen zu Konferenzen, Empfängen oder kulturellen Ereignissen, einschließlich angemessener Bewirtung, annehmen, wenn die Teilnahme des jeweiligen Direktoriumsmitglieds an der Veranstaltung im Rahmen des Amtes oder im Interesse der BaFin erfolgt. Etwaige im Zusammenhang mit der Teilnahme entstehende Reise- und Übernachtungskosten werden von der BaFin getragen.
4. Vortragstätigkeit, Reden
4.1. Für Vorträge und Reden, die dem Hauptamt des jeweiligen Direktoriumsmitglieds zuzurechnen sind, weil sie durch das übertragene Amt veranlasst sind oder als Teil der Öffentlichkeitsarbeit oder der Vertretung der Interessen der BaFin anzusehen sind, werden keine Honorare angenommen.
4.2. Sofern eine Zurückweisung des Honorars mit Blick auf besondere Umstände oder nationale oder internationale Gepflogenheiten nicht tunlich erscheint, ist das Honorar an die BaFin abzuführen.
4.3. Bestehen Zweifel, ob eine Vortragstätigkeit oder eine Rede Ziffer 4.1. zuzuordnen ist, holt das Mitglied des Direktoriums das Votum der/des Compliance-Beauftragten nach Ziffer 7. ein. Können Zweifel auf diesem Weg nicht ausgeräumt werden, entscheidet das BMF.
5. Nebentätigkeiten
Für Nebentätigkeiten gilt § 9 Absatz 4 FinDAG.
6. Ehrenämter und andere Funktionen
Die Wahrnehmung von Ämtern und Funktionen bei anderen Einrichtungen, wie z.B. die Mitgliedschaft in Vereinen und Gremien sowie Herausgeberschaften, bedarf der Genehmigung des BMF, soweit sie nicht in dienstlicher Eigenschaft erfolgt. Sie wird für Ämter im wissenschaftlichen und gemeinnützigen Bereich erteilt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
7. Beratung des Direktoriums zu Compliance-Fragen | Compliance-Beauftragte/r
Das Direktorium beauftragt auf Vorschlag des Präsidenten der BaFin mit Zustimmung des BMF eine/n Beschäftigte/n der BaFin zur Entgegennahme der in diesem Verhaltenskodex vorgesehenen Erklärungen und Meldungen und mit der Beratung der Mitglieder des Direktoriums zu Compliance-Fragen (Compliance-Beauftragte/r). Die/Der Compliance-Beauftragte kann sich in Einzelfragen mit dem BMF und den Compliance-Einheiten betroffener europäischer Behörden und Einrichtungen abstimmen. Die Verpflichtungen aus dem Vertrag über das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis zwischen den Mitgliedern des Direktoriums und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMF (§ 9 FinDAG), bleiben von dieser Regelung unberührt.
8. Geschäfte von Mitgliedern des Direktoriums an den Finanzmärkten
8.1. Geschäfte in Finanzinstrumenten oder Kryptowerten, die die Mitglieder des Direktoriums für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen abschließen (Private Finanzgeschäfte), müssen über jeden Zweifel erhaben sein. Nicht-öffentliche Informationen und insbesondere Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht nach § 11 FinDAG unterliegen, dürfen nicht zum persönlichen Vorteil verwendet werden.
8.2. Auf Private Finanzgeschäfte der Mitglieder des Direktoriums finden die für Beschäftigte der BaFin geltenden Regelungen sinngemäß Anwendung; konkret gelten § 11a FinDAG, etwaige auf der Grundlage des § 11a FinDAG erlassene Rechtsverordnungen und innerbehördliche Regelungen.
8.3. Es gelten folgende Abweichungen und Klarstellungen:
8.3.1. Anzeigen und Anträge betreffend Privater Finanzgeschäfte sind gegenüber der/dem Compliance-Beauftragte/n vorzunehmen;
8.3.2. Differenzieren die für die Beschäftigten der BaFin geltenden Regelungen nach Risikokategorien, fallen die Mitglieder des Direktoriums immer in die höchste bzw. strengste Risikokategorie;
8.3.3. Finanzinstrumente und Kryptowerte, in denen nach den für Beschäftigte geltenden Regelungen Geschäfte untersagt sind, oder die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonfliktes geben können, dürfen behalten werden, wenn sie
a) vor dem Inkrafttreten dieses Verhaltenskodex oder
b) vor erstmaliger Anwendung dieses Verhaltenskodex auf das jeweilige Mitglied des Direktoriums oder
c) ohne dessen Zutun danach (z.B. durch Erbschaft oder Schenkung) oder
d) im Rahmen von Versorgungszusagen aus vorangegangenen Tätigkeiten erworben wurden bzw. werden.
Der Bestand an solchen Finanzinstrumenten und Kryptowerten ist der/dem Compliance-Beauftragten unverzüglich offen zu legen. Verfügungen darüber bedürfen einer Pre-Clearance durch die/den Compliance-Beauftragte/n.
Sollte sich ein Interessenkonflikt aufgrund von Finanzinstrumenten oder Kryptowerten nicht anders auflösen lassen, kann die/der Compliance-Beauftragte dem BMF vorschlagen, dass das BMF von dem betroffenen Direktoriumsmitglied den Verkauf des Finanzinstrumentes bzw. des Kryptowertes verlangt.
Die Mitglieder des Direktoriums geben ab dem 01.01.2026 jährlich eine Erklärung ab, dass sich an dem Bestand derartiger Finanzinstrumente und Kryptowerte nichts geändert hat und machen Angaben zu etwaigen Finanzinstrumenten und Kryptowerten, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonfliktes geben können (Interessenerklärung).
8.3.4. Hat ein Mitglied des Direktoriums vor ihrer oder seiner Bestellung Anwartschaftsrechte auf zurückbehaltene Vergütungsbestandteile i.S.d. § 20 IVV bzw. Art. 93 ff. CRD erworben, so müssen diese nicht aufgegeben werden. Etwaige in diesem Rahmen dem betroffenen Mitglied des Direktoriums während ihrer oder seiner Stellung als Mitglied des Direktoriums zufließenden Finanzinstrumente sind der/ dem Compliance-Beauftragten zu melden und grundsätzlich unverzüglich nach Ablauf der anwendbaren Sperrfrist i.S.d. § 20 Absatz 5 Satz 3 IVV unter Einhaltung der übrigen anwendbaren Vorschriften zu veräußern.
8.3.5. Die Aufnahme und die Beendigung einer Finanzportfolioverwaltung i.S.d. § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 WpHG oder einer Portfolioverwaltung von Kryptowerten i.S.d. § 2 Absatz 3 Nummer 2 BIV (zusammen: Portfolioverwaltung) sind der/dem Compliance-Beauftragten jeweils unter Vorlage der entsprechenden Vertragsunterlagen anzuzeigen. Die/Der Compliance-Beauftragte überprüft, ob der jeweilige Vertrag vorsieht, dass die Portfolioverwaltung die Vermögensverwaltung nach ihrem eigenen Ermessen ohne vorherige Einholung von Weisungen des Mitglieds des Direktoriums durchführt. Ist das der Fall, bedürfen Geschäfte, die die Portfolioverwaltung vornimmt, keiner Anzeige oder Pre-Clearance.
8.3.6. Die/Der Compliance-Beauftragte überprüft die ihr/ihm gemeldeten Geschäfte nach Eingang der entsprechenden Meldung auf Anzeichen für Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex. Die/Der Compliance-Beauftragte kann im Falle eines Verstoßes von dem betroffenen Mitglied des Direktoriums die Rückabwicklung des Geschäftes verlangen; sie/er informiert das BMF über etwaige Verstöße und seine Reaktion.
8.3.7. Die/Der Compliance-Beauftragte veranlasst spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Überprüfung der von den einzelnen Mitgliedern des Direktoriums im jeweiligen Vorjahr getätigten Geschäfte in Finanzinstrumenten und in Kryptowerten durch einen externen Wirtschaftsprüfer hinsichtlich der Einhaltung ihrer Pflichten nach dieser Ziffer 8.
Zu diesem Zweck überreicht die/der Compliance-Beauftragte dem Wirtschaftsprüfer die ihr/ihm vorliegenden Anzeigen der Mitglieder des Direktoriums und etwaige weitere Unterlagen. Der externe Wirtschaftsprüfer berichtet der/dem Compliance-Beauftragten über das Ergebnis seiner Prüfung; die/der Compliance-Beauftragte unterrichtet das BMF über die Prüfergebnisse. Ausgenommen von der Überprüfung sind Geschäfte im Rahmen einer Portfolioverwaltung i.S.d. Ziffer 8.3.6.
Sollten die Prüfung der externen Wirtschaftsprüfer zu dem Ergebnis kommen, dass ein Direktoriumsmitglied gegen die Pflichten nach dieser Ziffer 8 verstoßen hat, entscheidet das BMF, ob und welche Maßnahmen gegenüber dem betroffenen Mitglied des Direktoriums eingeleitet werden. Insbesondere kann das BMF von dem betroffenen Mitglied des Direktoriums die Rückabwicklung eines Geschäftes verlangen.
8.3.8. Die Direktoriumsmitglieder erteilen dem externen Wirtschaftsprüfer im erforderlichen Umfang Auskunft zu ihren Privaten Finanzgeschäften, legen ihm ihren Depotbestand bzw. den Bestand an Kryptowerten offen, erteilen soweit einschlägig Auskunft zu einer Portfolioverwaltung und überreichen die dazu erforderlichen Unterlagen.
9. Veröffentlichung
Der Verhaltenskodex wird auf der Homepage der BaFin veröffentlicht.
Dieser Verhaltenskodex gilt ab dem 01.06.2025.
gez. Mark Branson, Präsident
gez. Nikolas Speer, Exekutivdirektor
gez. Silke Deppmeyer, Exekutivdirektorin
gez. Rupert Schaefer, Exekutivdirektor
gez. Julia Wiens, Exekutivdirektorin
gez. Dr. Thorsten Pötzsch, Exekutivdirektor
gez. Birgit Rodolphe, Exekutivdirektorin