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Umgang der BaFin mit Sponsoring

Die BaFin akzeptiert kein Sponsoring – weder als Sponsor noch als Gesponserter – um das Vertrauen in die absolute Unabhängigkeit und Neutralität der Verwaltung nicht zu beeinträchtigen.

Erläuterung des Begriffs

Unter Sponsoring sind in der öffentlichen Verwaltung folgende Maßnahmen zu verstehen:

  • Zuwendungen von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen
  • eines Privaten
  • an eine Behörde
  • zur Förderung der Tätigkeit der Verwaltung (das sind alle Tätigkeiten im Rahmen des öffentlichen Auftrags und alle Tätigkeiten zur Eigendarstellung)
  • mit dem Ziel, dadurch einen werblichen oder öffentlichkeitswirksamen Vorteil zu erreichen.

Die "Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Förderung von Tätigkeiten des Bundes durch Leistungen Privater (Sponsoring, Spenden und sonstige Zuwendungen)" aus dem Jahr 2003 enthält Anweisungen für den Umgang mit Sponsoring in der Bundesverwaltung. Sie erweitert und konkretisiert die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention vom 17. Juni 1998.

Nach dieser Verwaltungsvorschrift muss die öffentliche Verwaltung jeden Anschein fremder Einflussnahme vermeiden, um die Integrität und Neutralität des Staates zu wahren, und dementsprechend sollte die Annahme von Sponsoringleistungen die Ausnahme und nicht die Regel darstellen. Auch wenn Sponsoring in geeigneten Fällen dazu beitragen kann, wünschenswerte Verwaltungsziele zu erreichen, sind die öffentlichen Aufgaben grundsätzlich aus Haushaltsmitteln zu finanzieren.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Deshalb gibt die Verwaltungsvorschrift eine Reihe von Grundsätzen im Umgang mit Sponsoring vor, wie z.B.

  • Sponsoring darf nur ergänzend in Betracht kommen; öffentliche Aufgaben sind grundsätzlich durch Haushaltsmittel zu finanzieren.
  • Über die Einwerbung und Annahme von Sponsoring soll grundsätzlich restriktiv entschieden werden.
  • Sponsoringleistungen müssen zur Vermeidung von Parteilichkeit der öffentlichen Verwaltung immer transparent gemacht werden.
  • In der Eingriffsverwaltung ist Sponsoring grundsätzlich nicht zulässig.

Ergänzt werden diese Regelungen der Verwaltungsvorschrift durch Ausführungshinweise des Bundesministerium des Innern und Durchführungsbestimmungen des Bundesministerium der Finanzen. Letztere legen spezielle Regelungen für den Geschäftsbereich des Bundesfinanzministeriums fest.

Umgang der BaFin mit Sponsoring

Da die Verwaltungsvorschrift vorgibt, dass Sponsoring in der Eingriffsverwaltung nicht zulässig ist, hat die Leitung des Hauses entschieden, dass die Bundesanstalt kein Sponsoring – weder als Sponsor noch als Gesponserter – akzeptiert, da das Ansehen der Bundesanstalt, insbesondere das Vertrauen in die absolute Unabhängigkeit und Neutralität der Verwaltung, durch mögliche Sponsoringaktivitäten nicht beeinflusst werden darf. Diese Entscheidung gilt für jegliches Verwaltungshandeln, d.h. auch wenn die BaFin nicht im Rahmen der Eingriffsverwaltung tätig wird, wird Sponsoring nicht akzeptiert.

Kontakt:An­sprech­per­son für Spon­so­ring der Ba­Fin

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zentrale Compliance
Ansprechperson für Sponsoring / vertraulich
Postfach: 1253
53002 Bonn
Telefon: 0228 / 4108 - 0
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: zc@bafin.de

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