Stand:geändert am 01.04.2025 | Thema Compliance Beauftragte für die Überwachung der privaten Finanzgeschäfte nach § 11a FinDAG
Die BaFin wirkt mit einem internen Melde- und Kontrollverfahren für private Finanzgeschäfte ihrer Beschäftigten dem Insiderhandel sowie Interessenkonflikten entgegen. Das interne Melde- und Kontrollverfahren führt die Beauftragte des Direktoriums nach § 11a FinDAG durch.
Die BaFin verfügt seit ihrer Gründung über ein internes Kontrollverfahren zur Überwachung privater Finanzgeschäfte ihrer Beschäftigten (§ 11a FinDAG, vormals § 28 WpHG bzw. § 16a WpHG).
Das Kontrollverfahren der BaFin soll u.a. mittels Verboten, Risikokategorisierung und Meldepflichten gewährleisten, dass Beschäftigte der BaFin nicht-öffentliche Informationen, die sie während ihrer dienstlichen Aufgaben erlangt haben (können), nicht für private Finanzgeschäfte verwenden. Zur Überwachung hat das Direktorium der BaFin eine Beauftragte nach § 11a FinDAG eingesetzt, die das Kontrollverfahren weiterentwickelt, selbst Prüfungen durchführt und an die Leitung der BaFin berichtet. Konkretisierend zu den Regelungen des § 11a FinDAG gilt ab 01. April 2025 die Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht (BaFin-Integritäts-Verordnung – BIV).
Kontakt:Beauftragte nach § 11a FinDAG
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Zentrales Risikomanagement und Compliance
Dr. Daniela Schafaghi / vertraulich
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