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Stand:geändert am 30.06.2023 Willkommen bei der Hinweisgeberstelle der BaFin

Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Mit entsprechenden Hinweisen können sie dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.

Vermuten Sie eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen, deren Einhaltung die BaFin kontrolliert? Dann kontaktieren Sie die Hinweisgeberstelle der BaFin. Bei aktuellen Gefahren für Leib und Leben oder anderen bedrohlichen Situationen wenden Sie sich bitte zuerst an die bekannten Notfallrufnummern oder die nächste Polizeidienststelle.

Ihr Wegweiser zu Ihrem Ansprechpartner – wo wird mir geholfen?

Übersicht Zuständigkeiten

HGS BaFin

Sie möchten potentielle Verstöße gegen Aufsichtsrecht mitteilen und dabei den Schutz Ihrer Anonymität nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes sicherstellen?

Die BaFin beaufsichtigt neben Banken, Finanzdienstleistern, Zahlungs- und E-Geldinstituten auch private Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Zudem ist sie für die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und den Wertpapierhandel zuständig. Die BaFin sorgt auch dafür, dass die von ihr beaufsichtigten Unternehmen die geltenden Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und kümmert sich um den kollektiven Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen. Bitte melden Sie uns potentielle Verstöße gegen Aufsichtsrecht über die Kanäle der Hinweisgeberstelle der BaFin. Im Hinweisgeberverfahren schützen wir Ihre Identität als hinweisgebende Person.

Sie möchten potentielle Verstöße gegen Kartellrecht mitteilen?

Bitte wenden Sie sich an das Bundeskartellamt, wenn Sie Informationen mitteilen möchten über

  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Kartellverbot (inkl. vertikal) (Art. 101 AEUV, § 1 GWB),
  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Verbot des Missbrauchs von Marktmacht, insb. im Energiebereich (Art. 102 AEUV, §§ 19, 20, 29 GWB)
  • Verstoß gegen das Vollzugsverbot bei Unternehmenszusammenschlüssen (§ 41 GWB)
  • Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen und Auflagen der Wettbewerbsbehörden
  • Boykott – Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperre (§ 21 Abs. 1 GWB)
  • Einwirken auf andere, damit diese das Kartellrecht verletzen (§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 GWB)
  • Nachteilsandrohung für eine Einschaltung der Wettbewerbsbehörden (§ 21 Abs. 4 GWB)
  • Unrichtige Angaben im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln (§ 24 Abs. 4 S. 3 GWB)
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses (§ 39 Absatz 3 Satz 5 GWB)
  • Fehlverhalten von großen Onlineplattformen auf digitalen Märkten (DMA - Digital Markets Act).

Sie möchten sonstige Verstöße mitteilen?

Bitte wenden Sie sich an die Zentrale Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, wenn Sie Informationen mitteilen möchten über

  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
  • Produktsicherheit und -konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • öffentliches Auftragswesen
  • Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • staatliche Beihilfen
  • sonstige Binnenmarktvorschriften (Vorschriften der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital)

Sie möchten sich über ihre Bank oder Versicherung beschweren und hätten gerne eine Rückmeldung darüber, wie es mit Ihrer Beschwerde weitergegangen ist?

Wenn Sie den Eindruck haben, dass sich Ihre Bank oder Ihr Versicherer nicht korrekt verhalten hat, können Sie sich bei der BaFin beschweren. Ihre Beschwerde können Sie über ein Online-Formular bei der BaFin einreichen.

Einen Überblick über alle Beschwerdemöglichkeiten finden Sie hier.

Sind Sie Opfer eines Anlagebetrugs durch ein Unternehmen, das Bankgeschäfte, Finanzdienstleistungen, Versicherungsgeschäfte, Investmentgeschäfte, Zahlungsdienste oder E-Geld-Geschäfte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibt und es geht Ihnen nicht um den Schutz ihrer Identität?

In diesen Fällen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Integrität des Finanzsystems (IF), if@bafin.de.

Sie möchten als Marktteilnehmerin/Marktteilnehmer, Expertin/Experte oder Journalistin/Journalist Informationen an die BaFin weitergeben und suchen dafür die richtige Ansprechperson?

Eigens hierfür hat die BaFin mit der Market Contact Group (MCG) einen speziellen Zugang für Marktexpertinnen und Marktexperten eröffnet. Die BaFin lädt Sie ein, über die Kontaktkanäle der MCG Ihre Informationen und Ihr Fachwissen mit der Aufsicht zu teilen.

Sie sind in den Medien tätig und möchten eine Presseanfrage an die BaFin stellen?

Presse- und Medienanfragen richten Sie bitte an die Pressestelle der BaFin.

 

Sie haben ein sonstiges Anliegen oder eine allgemeine Anfrage an die BaFin?

Für allgemeine Anfragen steht Ihnen das Kontaktformular zur Verfügung. Gern helfen Ihnen auch die Kolleginnen und Kollegen der BaFin-Poststelle weiter.

Sie möchten einen Hinweis bei der Internen Meldestelle der BaFin abgeben? Wer kann sich an die Interne Meldestelle wenden und wie kann eine Meldung abgegeben werden?

Die Interne Meldestelle der BaFin bietet BaFin-Bediensteten einen vertraulichen Meldeweg für BaFin-interne Angelegenheiten an, wenn sie Kenntnis von Sachverhalten erlangen, die im Widerspruch zu den allgemeinen Regeln der BaFin stehen oder Gesetzesverstöße darstellen. Daher können nur die nachfolgend aufgezählten Personengruppen eine Meldung bei der Internen Meldestelle der BaFin abgeben:

  • Aktive Beschäftigte (Beamt*innen, Tarifbeschäftigte sowie außertariflich Beschäftigte)
  • Ehemalige Beschäftigte
  • Auszubildende, Referendar*innen und Praktikant*innen
  • Bewerber*innen
  • Arbeitskräfte externer Unternehmen, die für die BaFin Leistungen erbringen (z.B. Reinigungskräfte, Mitarbeiter*innen der Kantinen, externe Berater*innen und IT-Dienstleister)

Bitte kontaktieren Sie dazu zunächst die Hinweisgeberstelle telefonisch unter:

0228 / 4108 – 2355 (Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und am Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr). Sie erhalten während des Gespräches eine Zugangsmöglichkeit zur Internen Meldestelle der BaFin.

Bitte beachten Sie unsere Datenschutzerklärung.

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Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

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