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Stand:geändert am 20.05.2021 Rechtswirksame Übermittlung schriftformersetzender elektronischer Dokumente

Die BaFin bietet die Möglichkeit an, schriftformersetzende elektronische Dokumente rechtswirksam im Sinne des § 3a Absatz 2 VwVfG zu übermitteln.

Für die rechtswirksame Übermittlung schriftformersetzender elektronischer Dokumente im Sinne des § 3a VwVfG eröffnet die BaFin den Zugang ausschließlich über folgende Kommunikationsadressen:

Andere E-Mail-Adressen der BaFin stehen ausdrücklich nicht für eine Übermittlung die gesetzliche Schriftform ersetzender Dokumente zur Verfügung.

Um die durchgängige elektronische Bearbeitung und die langfristige Aufbewahrung eingehender, die gesetzliche Schriftform ersetzender elektronischer Dokumente bei der BaFin gewährleisten zu können, sind im Sinne des § 3a Abs. 3 VwVfG grundsätzlich folgende technische Rahmenbedingungen zu beachten:

Entgegengenommen werden können grundsätzlich nur durchsuchbare PDF-Dokumente der Spezifikation PDF/A (d.h. Konformität gemäß Level A oder Level U). Bei (qualifiziert elektronisch) signierten Dokumenten ist die entsprechende Signatur gem. der Spezifikation „PAdES“ in die PDF-Datei einzubetten. Eingereichte Dokumente dürfen aus Sicherheitsgründen keinerlei aktive Inhalte enthalten.

Soweit sich im Ausnahmefall aus aufsichtsrechtlichen Vorschriften hiervon abweichende Formatvorgaben ergeben oder Ihnen solche durch die BaFin mitgeteilt wurden, sind diese vorrangig zu beachten.

Die Bundesnetzagentur hat Informationen zur qualifizierten elektronischen Signatur und den Zugang zur Liste der Anbieter von Vertrauensdienstleistungen bekannt gemacht.

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