Stand:geändert am 25.01.2023 Elektronische Hinterlegung endgültiger Angebotsbedingungen nach Art. 8 Abs. 5 VO
Endgültige Angebotsbedingungen müssen durch Emittenten, Anbieter oder auch Zulassungsantragsteller sowie andere berechtigte Personen (z.B. Rechtsanwälte) bei der BaFin elektronisch hinterlegt werden. Für die elektronische Hinterlegung endgültiger Angebotsbedingungen stellt die BaFin das elektronische Fachverfahren „Hinterlegung endgültiger Angebotsbedingungen“ über das MVP Portal zur Verfügung.
Rückfragen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren richten Sie bitte ausschließlich an:
E-Mail: pro-support@bafin.de
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass elektronische Hinterlegungen erst ab dem Zeitpunkt der Freischaltung des Antragstellers zum Fachverfahren „Hinterlegung endgültiger Angebotsbedingungen“ vorgenommen werden sollen. Für elektronische Hinterlegungen vor Freischaltung des Antragstellers besteht für den Hinterleger bzw. Hinterlegungspflichtigen das zu vermeidende Risiko einer Löschung der Datensätze, wenn der Antrag zum Fachverfahren – z.B. auch aus formalen Gründen – abgelehnt wird.
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