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Bankenabgabe / Delegierte Verordnung (EU) 2015/63

Gemäß Art. 14 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sind die Institute verpflichtet, der Abwicklungsbehörde bis spätestens 31. Januar des jeweiligen Beitragsjahres für das am 31. Dezember des Vorjahres abgelaufene Geschäftsjahr oder das maßgebliche Geschäftsjahr die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 genannten Institutsdaten sowie den letzten festgestellten Jahresabschluss zusammen mit dem Bericht des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft (Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers) vorzulegen.

Die jährliche Datenerhebung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Single Resolution Board (SRB). Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der SRB-Website. Für CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und inländische Unionszweigstellen besteht eine entsprechende Meldepflicht gemäß § 12f Abs.1 RStruktFG.

Um diesen Anzeige-, Melde- und Einreichungsverpflichtungen nachzukommen, nutzen Sie bitte das MVP-Portal. Detaillierte Hinweise entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.

Für die technische Implementierung finden Sie die entsprechenden Informationen in den auf dieser Seite bereit gestellten Dateien.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die E-Mail Adresse Fachsupport-MVP-Bankenabgabe@bafin.de

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