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Stand:geändert am 16.02.2024 | Thema Bedeutende Stimmrechtsanteile Stimmrechtsmitteilungen gemäß §§ 33 ff. WpHG

Gemäß §§ 33 ff. WpHG ist derjenige, dessen direkt gehaltener oder zugerechneter Anteil an Stimmrechten und/oder Instrumenten bestimmte Schwellenwerte berührt, verpflichtet, diese Schwellenberührung(en) dem Emittenten und der BaFin unter Verwendung des verbindlichen Meldeformulars (§ 12 Abs. 1 WpAV) mitzuteilen.

Elektronische Übermittlung von Stimmrechtsmitteilungen

Ab dem 1. Juli 2020 sind Mitteilungen über Änderungen bedeutender Stimmrechtsanteile nur noch in elektronischer Form an die BaFin und die Gesellschaft zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung einer Mitteilung an die BaFin hat über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin zu erfolgen.

Zur elektronischen Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung kann der Meldepflichtige im Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ ein Online-Formular nutzen, das diverse Ausfüllhilfen bereitstellt (siehe hierzu unten unter „Zusatzinformationen“ das Informationsblatt zur Nutzung des Fachverfahrens „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“). Alternativ kann eine nach den Vorgaben der BaFin erstellte Stimmrechtsmitteilung im Format XML (siehe hierzu unten unter „Zusatzinformationen“ das Mapping Dokument („Dokumentation zur Erstellung von Stimmrechtsmitteilungen im XML-Format“)) über den SOAP-Webservice der BaFin oder per upload der Stimmrechtsmitteilung elektronisch übermittelt werden (siehe hierzu unten unter „Zusatzinformationen“ die Benutzerhandbücher SOAP Web-Service und Hochladen einer XML-Datei).

Durch die „elektronische Stimmrechtsmitteilung“ soll insbesondere dem Emittenten die Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilung erleichtert werden. Daher macht die das elektronische Meldeverfahren konkretisierende StimmRMV besondere Vorgaben für die elektronische Übermittlung einer Stimmrechtsmitteilung an den Emittenten: Neben einem „lesbaren“ Dateiformat muss der Emittent die Stimmrechtsmitteilung im Format XML erhalten, die er für die Veröffentlichung verwenden kann. Die Stimmrechtsmitteilung, die für die elektronische Übermittlung an den Emittenten geeignet ist, erhält der Mitteilungspflichtige in seinem MVP-Benutzerkonto gleichzeitig mit der Information über die erfolgreiche Übermittlung der Stimmrechtsmitteilung an die Bundesanstalt in Form eines ZIP-Archivs. Eine Stimmrechtsmitteilung gemäß §§ 33 ff. WpHG ist erst dann rechtwirksam abgegeben, wenn sie sowohl an den Emittenten als auch an die BaFin übermittelt worden ist.

Sie können nach Registrierung auf der MVP die Zulassung zum Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ beantragen (siehe hierzu unten unter „Dokumente zum Fachverfahren“ das Informationsblatt zur Registrierung und Zulassung zum Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“). Sie werden nach Übersendung des unterschriebenen und eingescannten Zulassungsantrags per Email an stimmrechte-support@bafin.de (alternativ per Fax oder Post) an die BaFin vom Fachbereich zeitnah freigeschaltet. Bitte beachten Sie, dass nicht garantiert werden kann, dass die Zulassung zum Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ innerhalb der gesetzlichen Mitteilungsfrist von vier Handelstagen nach Schwellenberührung erfolgt; beantragen Sie daher bitte rechtzeitig die Zulassung zum Fachverfahren.

Hinweis

Sie können das Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ testen. Über das Test-Verfahren werden elektronische Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtswirksam übermittelt. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Seite des Fachverfahrens „TEST_Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“. Zur Nutzung des Fachverfahrens TEST-Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG) benötigen Sie eine separate Zulassung, die nicht zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Stimmrechtsmitteilungen im Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen gemäß §§ 33 ff. WpHG“ genutzt werden kann.

Nähere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Mitteilungspflichten gemäß §§ 33 ff. WpHG finden Sie auf der BaFin-Homepage unter Bedeutende Stimmrechtsanteile. Bitte beachten Sie insbesondere unsere FAQ zu den Mitteilungspflichten sowie den Emittentenleitfaden.

Technische Fragen zum elektronischen Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ richten Sie bitte ausschließlich an: stimmrechte-support@bafin.de.

Bei technischen Fragen oder Problemen betreffend Ihre Registrierung und die Nutzung der MVP wenden Sie sich bitte an den technischen Support: mvp-support@bafin.de.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass elektronische Stimmrechtsmitteilungen erst ab dem Zeitpunkt der Freischaltung zum Fachverfahren „Stimmrechtsmitteilungen (§§ 33 ff. WpHG)“ übermittelt werden können. Über die erfolgte Freischaltung werden Sie entsprechend Ihrer Angaben bei der Registrierung auf der MVP per E-Mail informiert.

Zusatzinformationen

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