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Stand:geändert am 17.10.2016 Marktabfrage zu MiFID II, MiFIR und Art. 4 MAR

Die BaFin hat eine Marktabfrage zur europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II) und -verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – MiFIR) sowie zu Artikel 4 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse RegulationMAR) gestartet. Handelsplätze, Unternehmen und Verbände haben damit Gelegenheit, diesbezügliche Fragen und entsprechende Lösungsvorschläge in einem speziell hierfür aufgesetztem Prozess bei der BaFin einzureichen.

MiFID I

Die europäische Finanzmarktrichtlinie (Financial Instruments Directive, MiFID I) aus dem Jahr 2004 war ein wichtiger Eckpfeiler für eine stärkere Integration des gemeinsamen europäischen Finanzmarkts und Bestandteil des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen der EU-Kommission.

Sie verbesserte den Anlegerschutz und die Regulierung von Finanzintermediären und liberalisierte den Börsenhandel, indem sie alternative Handelsplattformen schuf, die so genannten Multilateralen Handelssysteme (Multilateral Trading-Facilities, MTF). Die Reform führte zwar zu mehr Wettbewerb im Börsenhandel, fragmentierte ihn aber zugleich. Außerdem wurde in der Finanzmarktkrise deutlich, dass die Anleger noch besser geschützt werden müssen. Nachdem die G-20-Staaten 2009 zudem beschlossen hatten, die globalen Over-the-Counter-Derivatemärkte (OTC) zu reformieren, leitete die Europäische Kommission 2011 eine Revision der MiFID I ein.

MiFID II und MiFIR

In der Konsequenz werden nun innerhalb der EU der Wertpapierhandel und die Organisation der Marktstruktur durch MiFID II und MiFIR weitergehend reguliert. Auf Grundlage des Vorschlags der EU-Kommission haben das EU-Parlament am 15.04.2014 und der Europäische Rat am 13.05.2014 eine zweite Richtlinie, MiFID II, und eine begleitende Verordnung, MiFIR, verabschiedet. Die neuen Regelwerke wurden am 12.06.2014 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und traten am 02.07.2014 in Kraft. Ergänzend werden MiFID II und MiFIR durch Durchführungsrechtsakte beziehungsweise delegierte Rechtsakte des europäischen Gesetzgebers weiter konkretisiert.

MiFID II und MiFIR sollten ursprünglich 2 Jahre nach Veröffentlichung und Inkrafttreten, also am 03.07.2016 im nationalen Recht der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt sein. Weitere 6 Monate später, ab 03.01.2017, sollten MiFID II und MiFIR von den Marktteilnehmern angewendet werden. Laut Richtlinie und Verordnung zur Verschiebung des Geltungsbeginns von MiFID II und MiFIR wurde der Geltungsbeginn von MiFID II und MiFIR um ein Jahr verschoben. Geltungsbeginn ist somit der 3. Januar 2018. Das Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten MiFID II umsetzen müssen, wurde auf den 3. Juli 2017 verschoben.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen durch MiFID II und MiFIR lassen sich in zwei große Blöcke gliedern: einen zu intermediärs- und anlegerschutzbezogenen Themen und einen zu markt- und börsenbezogenen Themen. Neuerungen ergeben sich insbesondere durch die Einführung einer neuen Form von Handelsplätzen, den Organised Trading Facilities (OTF), durch ein erweitertes Transparenzregime, durch neue Meldeanforderungen für Geschäfte in Finanzinstrumenten und Referenzdaten zu solchen Finanzinstrumenten, eine Handelsverpflichtung für Aktien und Derivate, eine Clearingverpflichtung für börsengehandelte Derivate sowie neue Regelungen für Hochfrequenzhandel und Marktmikrostruktur. MiFID II- und MiFIR-Regelungen zur Verbesserung des Anlegerschutzes betreffen etwa strengere Anforderungen in den Bereichen Portfolioverwaltung, unabhängige Anlageberatung, Zuwendungen, Produkt-Governance, Produktintervention sowie Aufzeichnungspflichten.

Marktabfrage der BaFin

Für Sie als Handelsplatz, Unternehmen oder Verband hat die BaFin die Möglichkeit vorgesehen, dass Sie im Rahmen einer Marktabfrage Ihre Fragen zum Themenkomplex MiFID II/MiFIR in einem speziell hierfür aufgesetztem Prozess an die BaFin senden können. Diese Marktabfrage betrifft auch den Themenbereich „Meldungen und Liste der Finanzinstrumente" gemäß Artikel 4 MAR, soweit der Gegenstand vom Regelungsbereich von Artikel 27 MiFIR (Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten) umfasst ist.

Die BaFin wird sich Ihrer Fragen annehmen und diese auswerten. Bitte beachten Sie, dass in diesem Rahmen eine Marktabfrage stattfindet, jedoch keine individuelle Beantwortung von Fragen vorgesehen ist.Fragen hinsichtlich Art. 4 MAR werden grundsätzlich immer an ESMA weitergeleitet.

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