Stand:geändert am 17.11.2022 Veröffentlichung von Aufsichtsinformationen nach stattgebenden IFG-Urteilen
Die BaFin veröffentlicht an dieser Stelle aufsichtsrechtlich erlangte Informationen von beaufsichtigten Unternehmen gemäß § 11 Abs. 3 2. Alt. Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG). Dies erfolgt, soweit die BaFin aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsgerichte zur Herausgabe der Informationen nach § 1 IFG verpflichtet wurde.
Zuständig sind das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel oder das Bundesverwaltungsgericht. Ein Rechtsanspruch auf eine Veröffentlichung in dieser Form besteht nicht (Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 11 R. 2.) Die Informationen sind auch für eine elektronische Veröffentlichung geeignet, denn es liegt eine Häufigkeit individueller Anträge auf Zugang zu diesen Informationen vor. Private Drittinteressen stehen nach den genannten rechtskräftigen Urteilen diesem Vorgehen nicht entgegen (siehe insoweit Schoch, aaO, § 11 Rn. 51).
Phoenix Kapitaldienst GmbH i.L.
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 15.04.2020 (AZ: 6 A 1293/13) und vom 29.05.2020 (AZ: 6 A 1426/13) wurde die BaFin verpflichtet, Aufsichtsakten über die Phoenix Kapitaldienst GmbH i.L. an die Kläger herauszugeben. Hier finden Sie die dem Verfahren zugrundeliegenden Aufsichtsakten.
Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG
Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof Kassel vom 24.02.2021 (AZ: 6 A 1095/15) wurde die BaFin verpflichtet, Aufsichtsakten über die Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG an die Kläger herauszugeben. Hier finden Sie die dem Verfahren zugrundeliegenden Aufsichtsakten.