BaFin - Navigation & Service

Stand:geändert am 25.01.2021 | Thema Directors' Dealings Meldungen über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR

Die Datenbank enthält die Wertpapiergeschäfte, deren Veröffentlichung nicht länger als ein Jahr zurück liegt, und listet die Namen der mitteilenden Personen und der veröffentlichenden Emittenten sowie einzelne Angaben zu den getätigten Geschäften und deren Veröffentlichung auf.

Hinweise zur Datenbank

Bevor Sie zur Datenbank der mitteilungspflichtigen Wertpapiergeschäfte wechseln, nehmen Sie bitte nachfolgende Hinweise zur Kenntnis.

  • In der Datenbank sind nur Geschäfte in Emittenten aufgeführt, wenn die BaFin die zuständige Behörde für den Empfang der Meldungen ist.
  • Aufgenommen sind auch die Geschäfte, die auf freiwilliger Basis gemeldet und veröffentlicht worden sind, obwohl die gesetzlich vorgesehene Meldeschwelle nicht überschritten wurde.
  • Primärer Speicherort ist das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de). Die BaFin kann die Angaben erst in ihre Datenbank einstellen, wenn das mit der Meldung verbundene Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist.
    Daher kann es im Einzelfall mehrere Tage bis zu Wochen dauern, bis Transaktionen in der Datenbank der BaFin eingestellt werden können.
  • Die Datenbank wird täglich aktualisiert. Die BaFin hat die Informationen sorgfältig zusammengestellt. Dennoch kann eine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben nicht übernommen werden.

Alle vollständigen Meldungen nach den Vorschriften des Art. 19 Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 (MAR) werden innerhalb von etwa 1-2 Arbeitstagen nach Abschluss des o.g. Verwaltungsverfahrens in die Datenbank eingestellt. Die Geschäfte sind in der Datenbank für 12 Monate nach der Erstveröffentlichung abrufbar.

Rechtliche Grundlagen

Seit dem 1. Juli 2002 müssen nach § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) Geschäfte von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und ihren Familienangehörigen in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft unverzüglich mitgeteilt und von der Gesellschaft veröffentlicht werden.

Mit Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes zum 30. Oktober 2004 wurde die Regelung des § 15a WpHG in wesentlichen Teilen verändert.

Mit Anwendbarkeit der Marktmissbrauchsverordnung zum 03. Juli 2016 sind die gesetzlichen Vorschriften zu Eigengeschäften von Führungskräften in Art. 19 MAR geregelt.

Die Veröffentlichung dieser Geschäfte ist ein wichtiger Beitrag zur Prävention von Insidergeschäften und Marktmanipulation. Darüber hinaus ist die Kenntnis über solche Geschäfte für den Markt von großer Bedeutung, da diese Transaktionen Anhaltspunkte über die Einschätzung der weiteren Geschäftsaussichten durch die Unternehmensleitung geben.

Meldepflichten

Gemäß Art. 19 MAR müssen Führungskräfte dem Emittenten und der zuständigen Behörde jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten unverzüglich, spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts melden.

Die Meldepflicht gilt auch für Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltspflichtige Kinder und andere Verwandte, die seit mindestens einem Jahr demselben Haushalt angehören. Das Gleiche gilt auch für mit der Führungskraft in enger Beziehung stehende juristische Personen, treuhänderisch tätige Einrichtungen (z.B. Stiftungen) oder Personengesellschaften.

Eigengeschäfte sind meldepflichtig, sobald diese insgesamt einen Betrag von 5.000 Euro bis zum Ende des Kalenderjahres erreicht haben. Die BaFin hat durch eine Allgemeinverfügung mit Wirkung vom 01.01.2020 den Schwellenwert von 5.000 Euro auf 20.000 Euro erhöht.

Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie auf der Internetseite zu Directors`Dealings.

Veröffentlichungspflichten

Der Emittent ist dafür verantwortlich, dass meldepflichtige Geschäfte binnen zwei Geschäftstagen, nachdem der Emittent eine entsprechende Meldung von der Führungskraft oder einer mit dieser eng verbundenen Person erhalten hat, über geeignete Medien innerhalb der gesamten Europäischen Union veröffentlicht werden. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die veröffentlichten Informationen an das Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) zu übermitteln, das sie speichert.

Direkt zur Datenbank

Meldungen nach Art. 19 MAR (Directors' Dealings)

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback