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Stand:geändert am 27.02.2024 | Thema Prospekte Hinterlegte Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und Vermögensanlagen-Informationsblätter

Auf Basis der Metadaten der seit dem 01.07.2005 hinterlegten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und der seit dem 21.08.2017 hinterlegten Vermögensanlagen-Informationsblätter gemäß §§ 2a, 2b VermAnlG hat die BaFin eine Datenbank zusammengestellt.

Bevor Sie zur Datenbank der hinterlegten Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte (im Folgenden: Verkaufsprospekt) und Vermögensanlagen-Informationsblätter (im Folgenden: VIB) wechseln, nehmen Sie bitte die unten stehenden Erläuterungen zum Inhalt der Datenbank zur Kenntnis.

Hinweise zur Datenbank

Vom 01.07.2005 bis zum 31.05.2012 sind die Metadaten derjenigen Verkaufsprospekte erfasst, die nach dem Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG) darauf überprüft wurden, ob die (Mindest-) Anforderungen des VerkProspG in Verbindung mit der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) erfüllt sind und die im Anschluss eine Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts durch die BaFin erhielten.

Seit dem 01.06.2012 werden auch die Metadaten derjenigen Verkaufsprospekte erfasst, deren Prüfung dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) unterliegt. Im Anschluss an die Prüfung spricht die BaFin die Billigung des Verkaufsprospekts aus, sofern der Prospekt nach den gesetzlichen Vorgaben vollständig, verständlich und kohärent ist.

Die Datenbank unterscheidet bei der Auflistung der Metadaten der Verkaufsprospekte nicht zwischen alter und neuer Rechtslage. Als Anhaltspunkt kann aber das Datum der Prospektaufstellung dienen. Liegt dieses vor dem 01.06.2012, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verkaufsprospekt einem Prospektprüfungsverfahren nach dem VerkProspG unterlag. Verkaufsprospekte mit Aufstellungsdatum ab dem 01.06.2012 unterliegen i.d.R. dem Prospektprüfungsverfahren nach dem VermAnlG.

Am 21.07.2017 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie verkündet (vgl. BGBl. I Nr. 48 S. 2446). Artikel 5 des Gesetzes ist am 21.08.2017 in Kraft getreten und regelt im VermAnlG u.a. die Durchführung eines Gestattungsverfahrens für VIB. Seitdem werden die Metadaten derjenigen VIB, die nach den Ausnahmevorschriften des § 2a und § 2b VermAnlG erstellt wurden, in der Datenbank aufgeführt.

Nutzungshinweise

Die Datenbank wird täglich aktualisiert. Die BaFin hat die Informationen sorgfältig zusammengestellt. Dennoch kann keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten Angaben zu den Metadaten der Verkaufsprospekte und VIB sowie eventuell erfolgter Nachträge übernommen werden.
Die Auflistung eines Emittenten/ Anbieters in der Datenbank gibt weiterhin keine Auskunft darüber, ob und wann der Anbieter das öffentliche Angebot tatsächlich begonnen hat und ob sich die Vermögensanlage noch im öffentlichen Angebot befindet. Insbesondere für VIB gibt die Datenbank mangels Pflicht der Anbieter für eine Hinweisbekanntmachung keine Auskunft darüber, ob und wann die Vermögensanlage öffentlich angeboten wurde. Weiterhin gibt die Datenbank keine Auskunft darüber, ob die Vermögensanlage bereits vollständig durch den Emittenten getilgt wurde und dieser somit – insbesondere im Hinblick auf die gemäß § 26 VermAnlG verkürzte Offenlegungsfrist für den zu veröffentlichenden Jahresabschluss – nicht mehr den Vorschriften des VermAnlG unterliegt.

Der Inhalt der Datenbank lässt hinsichtlich der darin enthaltenen Emittenten somit nicht automatisch auf die tatsächliche Emittenteneigenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermAnlG schließen.

Emittenten von Vermögensanlagen sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers bzw. bei der das Unternehmensregister führenden Stelle offenzulegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, unterrichtet der Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle das Bundesamt für Justiz (BfJ). Das BfJ führt die hieraus resultierenden Ordnungsgeldverfahren durch.

Die Datenbank listet die Metadaten bezüglich der bei der BaFin hinterlegten Verkaufsprospekte nach § 8 VermAnlG sowie Nachträge nach § 11 VermAnlG bzw. nach dem VerkProspG sowie der bei der BaFin hinterlegten VIB nach § 13 VermAnlG auf. Eine Bereithaltung der hinterlegten Haftungsdokumente selbst erfolgt innerhalb der Datenbank für bis zum 31.12.2021 gebilligte Verkaufsprospekte, Nachträge und gestattete VIB nicht.

Zum Inhalt der Datenbank verweise ich auf die Regelungen der §§ 9 Abs. 3, 13a Abs. 3, 14 Abs. 2 VermAnlG. Hiernach unterliegen bei der BaFin hinterlegte Verkaufsprospekte, VIB und Nachträge gesetzlichen Aufbewahrungs- und Veröffentlichungsfristen. So kann es sein, dass bestimmte Metadaten aufgrund dessen nicht mehr abrufbar sind.

Erweiterung der Datenbank ab dem 01.01.2022

Die BaFin veröffentlicht seit dem 01.01.2022 gemäß §§ 9 Abs. 3 und 13a Abs. 3 VermAnlG in der Datenbank die hinterlegten Verkaufsprospekte nebst VIB und etwaiger Nachträge bzw. Aktualisierungen dazu sowie die hinterlegten VIB gemäß §§ 2a, 2b VermAnlG samt etwaiger Aktualisierungen in elektronischer Form. Die o.g. Haftungsdokumente können innerhalb der Datenbank als elektronische Dokumente im pdf-Format abgerufen werden.

Hinweise zur Suche innerhalb der Datenbank

Die Suche nach Informationen hinsichtlich eines bestimmten Verkaufsprospektes, Nachtrages oder VIB ist über den Namen des Emittenten, des Anbieters oder der Internet-Dienstleistungsplattform möglich. Die Suche nach einem Emittenten, Anbieter oder einer Internet-Dienstleistungsplattform kann entweder anhand des vollständigen in das Suchfenster einzugebenden Namens erfolgen, durch die Eingabe eines oder mehrerer Anfangsbuchstaben oder durch das Anklicken des Anfangsbuchstabens unterhalb des Suchfensters.

Wenn Sie den gesuchten Eintrag gefunden haben, besagt dies, dass der BaFin hierfür ein Verkaufsprospekt, ein Nachtrag, ein VIB oder eine Aktualisierung übermittelt und nach erfolgter Billigung bzw. Gestattung der Veröffentlichung entsprechend den Bestimmungen des VermAnlG bzw. des VerkProspG hinterlegt wurde. Die inhaltliche Richtigkeit der im Verkaufsprospekt/ Nachtrag/ VIB gemachten Angaben ist dagegen nicht Gegenstand der Prüfung durch die BaFin. Daher kann allein aus der Tatsache, dass ein Verkaufsprospekt/ Nachtrag/ VIB an die BaFin übermittelt und nach erfolgreichem Abschluss des Prüfungsverfahrens bei der BaFin entsprechend den Bestimmungen des VermAnlG bzw. des VerkProspG hinterlegt wurde, nicht auf die Seriosität oder Bonität des Emittenten/ Anbieters geschlossen werden. Eine laufende Aufsicht über Emittenten von Vermögensanlagen findet gemäß dem Gesetz nicht statt.

Gesetzliche Veröffentlichungspflichten Anbieter bzw. Internet-Dienstleistungsplattformen

Die Veröffentlichung der Dokumente durch die BaFin ersetzt nicht die Veröffentlichungspflichten der Anbieter bzw. der Internet-Dienstleistungsplattformen selbst. Zu den Veröffentlichungspflichten beachten Sie §§ 9, 13a VermAnlG.

Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen wird auf die allgemeinen Nutzungsbedingungen der BaFin-Internetseite verwiesen. Diese allgemeinen Nutzungsbedingungen finden sie unter der Rubrik - Impressum - Haftungssauschluss & Copyright.

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