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Stand:geändert am 03.01.2018 | Thema Bedeutende Stimmrechtsanteile Bedeutende Stimmrechte nach §§ 33, 38 und 39 WpHG

Bevor Sie die "Datenbank bedeutender Stimmrechtsanteile" nutzen, lesen Sie bitte die unten stehenden Erläuterungen und Hinweise.

In den Erläuterungen finden Sie Informationen über die Inhalte der Datenbank und eine Bedienungsanleitung.

Hinweise zur Datenbank

Auf der Basis der veröffentlichten Stimmrechtsanteile erstellt die BaFin eine konsolidierte Übersicht über die Stimmrechtsanteile an Inlandsemittenten und Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist und deren Aktien zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht nicht.

Die Aktualisierung der Datenbank kann wegen der erforderlichen Bearbeitungszeit und der häufig notwendigen Korrektur von Mitteilungen und Veröffentlichungen regelmäßig erst einige Zeit nach der Veröffentlichung erfolgen. Dadurch kommt es zeitweilig zu Abweichungen zwischen den Stimmrechtsanteilen, die in der Stimmrechtsdatenbank aufgeführt sind, und den Beteiligungsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Suche tatsächlich bestehen.

Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 (6 C 4/04; BVerwGE 123, 203-217) und § 24 WpHG ist der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile gemäß § 40 WpHG zu veröffentlichen. Dementsprechend spiegelt die Datenbank bei noch zum Handel zugelassenen insolventen Gesellschaften nicht notwendigerweise den aktuellen Stand mitgeteilter Stimmrechtsanteile wider.

Stimmrechtsmeldungen, die sich auf eine Unterschreitung des Stimmrechtsanteils unter den jeweils niedrigsten gültigen Schwellenwert (3% oder 5%) beziehen, sind nicht in der Datenbank recherchierbar.

Die Datenbank kann daher in keinem Fall als Nachweis dafür dienen, dass die Mitteilungspflichten erfüllt oder nicht erfüllt wurden. Darüber hinaus weist die BaFin darauf hin, dass alle Angaben sorgfältig zusammengestellt worden sind. Eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen.

Inhalte der Datenbank

Die Angaben zu den Stimmrechtsanteilen beruhen auf den von den Emittenten veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen der Meldepflichtigen. Die Veröffentlichungen nach § 40 WpHG sind im elektronischen Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) abrufbar. Das Datum der Veröffentlichung wird in der Spalte „Veröffentlichung gemäß § 40 WpHG“ angegeben.

Auf den einzelnen Ebenen der Datenbank werden für einen ausgewählten Meldepflichtigen die Stimmrechtsanteile in Bezug auf einen ausgewählten Emittenten angezeigt.

Die Anzeige "Stimmrechtsanteile " ist unterteilt in die drei Unterspalten „§§ 33, 34 WpHG Gesamt (Prozent)“, „§ 38 WpHG (Prozent)“ und „§ 39 WpHG (Prozent)“ und enthält die jeweiligen Stimmrechtsanteile des ausgewählten Meldepflichtigen am ausgewählten Emittenten.

Unter "§§ 33, 34 WpHG Gesamt (Prozent)" wird der vom Meldepflichtigen gehaltene Stimmrechtsanteil angezeigt, der sich aus den direkt gehaltenen und ihm zugerechneten Stimmrechten ergibt. Es wird nicht nach den einzelnen Zurechnungstatbeständen differenziert.

Die Angabe zum Stimmrechtsanteil „§§ 33, 34 WpHG Gesamt (Prozent)“ setzt sich aus dem direkt gehaltenen (§ 33) und zugerechneten (§ 34) Stimmrechten zusammen. Da die Stimmrechte aus ein und denselben Aktien neben dem tatsächlichen Eigentümer gleichzeitig noch weiteren Personen zuzurechnen sein können (Mehrfachzurechnung), kann es bei unreflektierter Zusammenrechnung aller einen Emittenten betreffenden Bestände unter „§§ 33, 34 WpHG Gesamt“ zu einem Gesamtstimmrechtsanteil mit einem Prozentsatz von über 100% kommen. Zu beachten ist außerdem, dass Veränderungen des Stimmrechtsanteils zwischen den Schwellenwerten von 3%, 5 %, 10 %, 15%, 20%, 25 %, 30%, 50 % oder 75 % keine Mitteilungspflicht auslösen. Ebenso führt der bloße Wechsel von direkt zu indirekt gehaltenem Aktienbesitz und umgekehrt sowie der bloße Wechsel unter Zurechnungstatbeständen nicht zu einer (erneuten) Mitteilungspflicht.

Die Stimmrechtsangaben erfolgen grundsätzlich in Prozentzahlen. In den Fällen, in denen mit dieser Angabe die Transparenz nicht gewährleistet wäre, ist zusätzlich die Zahl der Stimmrechte angegeben (z.B. 50% + 1 Aktie).
Vorzugsaktien werden in die Berechnung dann einbezogen, solange sie gemäß § 140 Abs. 2 AktG ein Stimmrecht gewähren.

Bei der Anzeige „§ 38 WpHG (Prozent)“ wird der Stimmrechtsanteil des ausgewählten Meldepflichtigen abgebildet, den dieser als direkter und/oder indirekter Inhaber von Instrumenten nach § 39 WpHG an einem ausgewählten Emittenten hält. Unter „§ 39 WpHG (Prozent)“ wird der Stimmrechtsanteil angezeigt, der sich aus der Zusammenrechnung der Stimmrechtsanteile nach §§ 33, 34 WpHG und § 38 WpHG ergibt. Bei den Angaben unter „§ 38 WpHG (Prozent)“ und „§ 39 WpHG (Prozent)“ ist zu beachten, dass die Mitteilungen nach § 38 und § 39 WpHG in der Fassung des WpHG vor dem 26.11.2015 nicht in der Datenbank angezeigt werden. Es werden ausschließlich die nach § 38 und § 39 WpHG in der Fassung des WpHG ab dem 26.11.2015 mitzuteilenden Stimmrechtsanteile angezeigt.

Erwirbt oder veräußert eine börsennotierte Gesellschaft eigene Aktien, ist dies nach § 40 Abs. 1 Satz 2 WpHG durch die Gesellschaft zu veröffentlichen, wenn eine Meldeschwelle erreicht, überschritten oder unterschritten wird. Diese Anteile werden in der Datenbank berücksichtigt, obwohl sie der Gesellschaft keine Stimmrechte gewähren. Eigene Aktien, die von einem Emittenten gehalten werden, der Tochterunternehmen eines Meldepflichtigen (Mutterunternehmen) ist, werden dem Stimmrechtsanteil des Mutterunternehmens nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG (und § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG) nicht zugerechnet.

Bei Umfirmierungen und Fusionen wird die Gesellschaft in der Stimmrechtsdatenbank unter ihrem neuen Namen geführt, sobald die BaFin von dieser Änderung Kenntnis erlangt. Veröffentlichte freiwillige Mitteilungen werden nur dann in die Stimmrechtsdatenbank aufgenommen, wenn sie die Anforderungen an eine Mitteilung nach §§ 33 ff. WpHG erfüllen.

Bedienungsanleitung

Die Suche ist möglich über den Namen des Emittenten oder des Meldepflichtigen. Bei der Suche nach Meldepflichtigen werden sämtliche an einem Emittenten beteiligten Stimmrechtsinhaber nach §§ 33, 34, § 38 und § 39 WpHG aufgeführt – unabhängig davon, ob diese tatsächlich zur Abgabe einer Stimmrechtsmitteilung verpflichtet sind. Dadurch werden in der Ansicht „Auswahl Meldepflichtige“ auch die Tochterunternehmen eines Meldepflichtigen angezeigt und dabei als solche gekennzeichnet. Bei Auswahl eines Tochterunternehmens, wird sodann die Detailansicht („Details zum Meldepflichtigen“) zum zugehörigen Mutterunternehmen als Meldepflichtigen angezeigt. Außerdem besteht die Möglichkeit, bei der Detailansicht des Mutterunternehmens als Meldepflichtigen dessen Tochterunternehmen anzeigen zu lassen. Es ist allerdings zu beachten, dass Tochterunternehmen, die gemäß der bis zum 26.11.2015 geltenden Rechtslage eine (eigene) Stimmrechtsmitteilung abgegeben haben, weiter als separate Meldepflichtige aufgeführt werden. Gibt das Mutterunternehmen nach der Gesetzesänderung eine sog. Konzernmitteilung nach dem ab dann geltenden § 37 WpHG ab, werden die in der Kette der Tochterunternehmen aufgeführten Tochterunternehmen nicht mehr als separate Meldepflichtige angezeigt. Ab dem 26.11.2015 werden Tochterunternehmen auch dann nicht mehr als separate Meldepflichtige angezeigt, wenn diese eine eigene Stimmrechtsmitteilung abgeben, da beim obersten Mutterunternehmen keine Schwellenberührung stattfand (z. B. nachträgliche Eingliederung eines Tochterunternehmens in der Kette der vom obersten Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmen). In diesem Fall wird in der Datenbank lediglich die Konzernstruktur (Namen der kontrollierten Unternehmen und ggf. deren Stimmrechtsanteil, vgl. Meldeformular unter 8.) der letzten Konzernmitteilung des obersten Mutterunternehmens aktualisiert. Solche eigenen Stimmrechtsmitteilungen von Tochterunternehmen sind anhand der verschiedenen Daten der Veröffentlichung nach § 40 WpHG erkennbar.

Bei der Suche kann ein Suchwort eingegeben werden, wobei Groß- und Kleinschreibung beliebig ist; Sonderzeichen und Umlaute können zum Suchtext gehören. So genannte Jokerzeichen werden nicht berücksichtigt. Alternativ kann durch das Anklicken des Anfangsbuchstabens unterhalb des Suchfensters eine Gruppe von Namen gewählt werden. Daraufhin wird eine Zuordnungsliste zwischen Gesellschaften und Meldepflichtigen angezeigt. Durch Auswahl des Links werden dann die Details (Stimmrechtsanteile und Veröffentlichung der Stimmrechtsmitteilung) hierzu angezeigt, die sich auch ausdrucken lassen.

Datenbank

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