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Stand:geändert am 02.08.2018 | Thema Zulassung Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach § 93 Abs. 1 WpHG

Dieses Register enthält diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 KWG, die die Anlageberatung im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 10 WpHG erbringen dürfen und die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register erfüllen.

Bevor Sie zum Register der Unabhängigen Honorar-Anlageberater wechseln, nehmen Sie bitte die folgenden Erläuterungen zur Kenntnis.

Inhalt des Registers

Die Einrichtung des Registers ist eine Vorgabe nach dem § 93 Abs. 1 WpHG (§ 36c Abs. 1 WpHG a. F.). Das Register enthält diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Zweigniederlassungen nach § 53b Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 7 KWG, die die Anlageberatung im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 10 WpHG erbringen dürfen und die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Register erfüllen.

Das Register enthält den Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder der Zweigniederlassung sowie Angaben zum Sitz (Straße, Postleitzahl und Ort). Weiterhin enthält das Register den Tag, an dem die Eintragung erfolgte.

Im Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater werden keine Gewerbetreibenden eingetragen, die die Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h GewO erbringen. Für diese führt die Industrie- und Handelskammer ein Register.

Eintragung und Aktualisierung

Das Register wird täglich aktualisiert. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Instituts, wenn die nach § 93 Abs. 2 WpHG geforderten Voraussetzungen vorliegen.

Rechtshinweise zum Register

Bitte beachten Sie, dass alle Angaben in dem hier veröffentlichten Register sorgfältig zusammengestellt worden sind, jedoch eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgeschlossen ist. Auch übernimmt die BaFin keine Gewähr für den Bestand und die Qualität bestimmter von den Instituten angebotener Anlageprodukte oder für die Erzielbarkeit etwa prognostizierter Erträge.

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