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Stand:geändert am 07.07.2021 Erläuterungen zu den Unternehmenslisten

Bitte beachten Sie folgende Hinweise:

Alle Angaben sind sorgfältig zusammengestellt worden. Eine Haftung der BaFin für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ist jedoch ausgeschlossen. Die BaFin weist darüber hinaus ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Gewähr für den Bestand und die Qualität bestimmter von den Instituten angebotener Anlageprodukte oder für die Erzielbarkeit etwa prognostizierter Erträge übernimmt.

Zugelassene Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute

Bei den hier aufgeführten Anschriften handelt es sich um den 1. juristischen Sitz des Instituts.

Freigestellte Unternehmen nach § 2 Abs. 4 KWG

Nach § 2 Abs. 4 KWG von wesentlichen Aufsichtsbestimmungen freigestellte Kreditinstitute bzw. Finanzdienstleistungsinstitute, deren jeweils besonders geprägte Geschäftstätigkeit eine vollumfängliche Aufsicht nicht erfordert.

Grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleistungsinstitute

Nach § 53b Abs. 1 KWG können Finanzdienstleistungsinstitute im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit in Deutschland ohne lokale Präsenz grenzüberschreitend tätig werden. Die Beaufsichtigung erfolgt ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes.

Grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute

Nach § 53b Abs. 1 KWG können Kreditinstitute im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit in Deutschland ohne lokale Präsenz grenzüberschreitend tätig werden. Die Beaufsichtigung erfolgt ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes

Grenzüberschreitend tätige Wertpapierinstitute

Nach § 74 WpIG können Wertpapierinstitute im Rahmen der EU-Dienstleistungsfreiheit in Deutschland ohne lokale Präsenz grenzüberschreitend tätig werden. Die Beaufsichtigung erfolgt ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes

Grenzüberschreitend tätige EU-Verwaltungsgesellschaften

Grenzüberschreitend tätige Verwaltungsgesellschaften im Sinne der § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 KAGB mit Sitz in einem anderen EU-/EWR-Staat, die anzeigepflichtig im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 20 Abs. 2 KAGB bzw. nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen dürfen. Zulassung und Beaufsichtigung erfolgen durch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat.

Zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaften, registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften und zugelassene extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften

Zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz und Hauptverwaltung im Inland, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländische AIF zu verwalten. Die Ausübung der Tätigkeit bedarf der Erlaubnis nach § 20 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Die Verwaltung eines Investmentvermögens liegt vor, wenn mindestens die Portfolioverwaltung oder das Risikomanagement für ein oder mehrere Investmentvermögen erbracht wird

Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften: Registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften sind Gesellschaften, die aufgrund der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, die im § 44 KAGB geregelt sind, lediglich registriert sind und daher bestimmten Erleichterungen bei der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt unterliegen.

Zugelassene extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften: Extern verwalte OGAW-Investmentaktiengesellschaften sind als OGAW ausgestaltete Investmentvermögen in der Rechtsform einer AG. Sie bedürfen gem. § 113 Abs. 1 KAGB selber einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb durch die Bundesanstalt.

Zugelassene Kreditinstitute

Bei den hier aufgeführten Anschriften handelt es sich um den 1. juristischen Sitz des Instituts.

CRR-Kreditinstitute sind Unternehmen, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren.

Wertpapierhandelsbanken sind Kreditinstitute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die Bankgeschäfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 oder 10 KWG betreiben oder Finanzdienstleistungen im Sinne des Absatzes 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG erbringen.

E-Geld-Institute sind in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZAG, neben den in § 1 Abs. 2 Nrn. 2 - 4 ZAG genannten, privilegierten E-Geld-Emittenten legal definiert. Paragraf 1 Abs. 2 Satz 1 ZAG lautet: „E-Geld-Emittenten sind

  1. Unternehmen, die das E-Geld-Geschäft betreiben, ohne E-Geld-Emittenten im Sinne der Nummern 2 bis 4 zu sein (E-Geld-Institute);
  2. CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sofern sie das E-Geld-Geschäft betreiben;
  3. die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit sie außerhalb ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder anderer Behörde das E-Geld-Geschäft betreiben;
  4. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Träger bundes- oder landesmittelbarer Verwaltung, einschließlich der öffentlichen Schuldenverwaltung, der Sozialversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit, soweit sie außerhalb ihres hoheitlichen Handelns das E-Geld-Geschäft betreiben.“

In die Gattung "sonstiges Institut" fallen alle Institute, die keiner anderen Gattung zugeordnet werden können, z.B. Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtungen und Kreditinstitute mit Sonderaufgaben.

Angezeigte Repräsentanzen

Repräsentanzen ausländischer Institute nach § 53a KWG dürfen weder Bankgeschäfte betreiben noch Finanzdienstleistungen erbringen. Ihre Errichtung ist anzeigepflichtig und die Repräsentanz darf erst nach Bestätigung durch die Bundesanstalt ihre Tätigkeit aufnehmen. Eine laufende Beaufsichtigung findet nicht statt.
Hinweis: Bei der in Bezug auf eine Repräsentanz nach § 53a KWG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Repräsentanz im Inland. Besteht mehr als eine Repräsentanz im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als "Kopfstelle" geführten Repräsentanz.

Zweigstellen und -niederlassungen ausländischer Institute und Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften

Zweigniederlassungen: Nach § 53b Abs. 1 KWG kann ein CRR-Kreditinstitut bzw. nach § 73 WpIG ein Wertpapierinstitut n mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der Bundesanstalt im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Bankgeschäfte mit Ausnahmen des Investmentgeschäfts betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen. Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränkt durch die Bundesanstalt.

Hinweis: Bei der in Bezug auf eine Zweigniederlassung nach § 53b KWG bzw. § 73 WpIG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Zweigniederlassung im Inland. Besteht mehr als eine Zweigniederlassung im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als "Kopfstelle" geführten Zweigniederlassung.

Zweigstellen: Nach § 53 Abs. 1 KWG kann ein Unternehmen mit Sitz im Ausland eine Zweigstelle im Inland unterhalten, die Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Die Zweigstelle gilt dann als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut. Unterhält das Unternehmen mehrere Zweigstellen im Inland, gelten sie als ein Institut. Die Beaufsichtigung der Zweigstelle erfolgt durch die Bundesanstalt.

Hinweis: Bei der in Bezug auf eine Zweigstelle nach § 53 KWG aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Zweigstelle im Inland. Besteht mehr als eine Zweigstelle im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als "Kopfstelle" geführten Zweigstelle.

Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften: Nach § 51 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) kann eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der Bundesanstalt im Inland eine Zweigniederlassung errichten und Tätigkeiten nach § 20 Abs. 2 KAGB erbringen (EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft). Nach § 54 Abs. 1 KAGB kann eine Verwaltungsgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ohne Erlaubnis der Bundesanstalt im Inland eine Zweigniederlassung errichten und inländische Spezial-AIF verwalten (EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft). Die Beaufsichtigung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde des Herkunftslandes und nur eingeschränkt durch die Bundesanstalt.

Hinweis: Bei der in Bezug auf eine Zweigniederlassung nach §§ 51 Abs. 1 und 54 Abs.1 KAGB aufgeführten Anschrift handelt es sich um den Sitz der betreffenden Zweigniederlassung im Inland. Besteht mehr als eine Zweigniederlassung im Inland, so handelt es sich um die Anschrift der von der Bundesanstalt als "Kopfstelle" geführten Zweigniederlassung.

Versicherungsunternehmen

Im Unternehmensverzeichnis sind alle Versicherer und Pensionsfonds, die von der BaFin beaufsichtigt werden, aufgeführt. Zusätzlich finden Sie die Anschriften der Versicherer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder einer Niederlassung Versicherungsgeschäfte betreiben. Die Aufsicht über diese Gesellschaften führt primär die Versicherungsaufsichtsbehörde des Herkunftslandes des Versicherers. Hier finden Sie die Internetadressen dieser Aufsichtsbehörden.

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