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Stand:geändert am 06.03.2018 ZAG-Instituts-Register nach §§ 43, 44 ZAG

Dieses von der BaFin gemäß § 43 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 1 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) auf ihrer Internetseite zu führende Register gibt Auskunft über

  • alle inländischen Zahlungsinstitute, denen die BaFin eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 ZAG erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder Aufhebung der Erlaubnis,
  • alle inländischen Kontoinformationsdienstleister, denen die BaFin eine Registrierung nach § 34 Abs. 1 ZAG erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung der Registrierung für den Kontoinformationsdienst i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder Aufhebung der Registrierung,
  • alle inländischen E-Geld-Institute, denen die BaFin eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ZAG erteilt hat, mit dem Datum der Erteilung und dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder Aufhebung der Erlaubnis,
  • die von inländischen ZAG-Instituten errichteten EU-Zweigniederlassungen unter Angabe des EU-Mitgliedstaates, in dem die Zweigniederlassung errichtet ist, des Umfanges sowie des Zeitpunktes der Aufnahme der Geschäftstätigkeit und
  • die für inländische Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute gemäß § 25 ZAG tätigen Agenten sowie Datum des Beginns und des Endes der Tätigkeit des jeweiligen Agenten.

Hinweise zum Register

Bevor Sie zum ZAG-Instituts-Register nach §§ 43, 44 ZAG wechseln, nehmen Sie bitte die unten stehenden Erläuterungen zur Kenntnis.

Die Datenbank wird täglich aktualisiert. Die BaFin übernimmt die für die Veröffentlichung vorgesehenen Daten aus den nach dem ZAG von den Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten einzureichenden Anzeigen. Der Umfang der Anzeigen zu den EU-Zweigniederlassungen ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ZAG und der Umfang der Anzeigen zu den Agenten aus § 25 Abs. 1 ZAG. Die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten tragen die Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute.

In dem ZAG-Instituts-Register finden sich nur die inländischen ZAG-Institute, denen die BaFin eine Erlaubnis oder Registrierung nach dem ZAG erteilt hat. CRR-Kreditinstitute, die kraft Gesetzes Zahlungsdienste erbringen dürfen, finden Sie in der Unternehmensdatenbank.

Ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen wird auf die Allgemeinen Nutzungsbedingungen der BaFin-Internetseite verwiesen.

Inhalte des Registers

Die Einrichtung des Registers ist eine Vorgabe aus Artikel 14 der am 12.01.2016 in Kraft getretenen Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie der Europäischen Union (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt). Die Richtlinie war bis zum 13.01.2018 in den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie gibt vor, dass in allen Mitgliedstaaten ein öffentliches Register der zugelassenen Zahlungsinstitute, ihrer Agenten und EU-Zweigniederlassungen einzurichten ist. Die Zahlungsinstitute werden in die Register ihrer Herkunftsmitgliedstaaten eingetragen. Demzufolge beinhaltet dieses Register nur die Institute, die im Besitz einer Erlaubnis oder Registrierung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) der BaFin in Deutschland sind.

Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten. Das novellierte ZAG ist am 13.01.2018 in Kraft getreten.
CRR-Kreditinstitute, die kraft Gesetzes Zahlungsdienste erbringen dürfen, werden nicht im ZAG-Institutsregister eingetragen. Sie finden diese in der Unternehmensdatenbank.

Die fünf Bereiche des Registers

a) Zahlungsinstitute

Der erste Bereich beinhaltet die Detailangaben zum Zahlungsinstitut. Hierzu gelangt man über die Suche (s. Bedienungsanleitung). Der zum Zahlungsinstitut aufgeführte Umfang der Erlaubnis gibt die Erlaubnistatbestände des ZAG wieder, für die dem Zahlungsinstitut eine Erlaubnis erteilt ist. Die Zahlungsinstitute werden maximal 5 Jahre nach Erlöschen der Erlaubnis angezeigt.

b) Registrierte Zahlungsinstitute

Der zweite Bereich beinhaltet Detailangaben zu registrierten Zahlungsinstituten, die als Zahlungsdienst ausschließlich den Kontoinformationsdienst i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 ZAG erbringen und daher eine Registrierung gem. § 34 Abs. 1 ZAG der BaFin für diesen Zahlungsdienst erhalten haben.

c) E-Geld-Institute

Gemäß Art. 3 Abs. 1 der 2. E-Geld-Richtlinie (Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009) i. V m. Art. 14 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015) haben die Mitgliedstaaten ein öffentliches Register der zugelassenen E-Geld-Institute, ihrer Agenten (Agenten i.S.d. § 1 Abs. 9 ZAG) und Zweigniederlassungen einzurichten. Die betreffenden Institute werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaates eingetragen. § 44 ZAG setzt die Pflicht zur Führung des E-Geld-Instituts-Registers um. In das hier vorliegende ZAG-Instituts-Register werden diejenigen E-Geld-Institute eingetragen, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und von der BaFin als Heimatlandaufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des ZAG beaufsichtigt werden.

In diesem Register eingetragene E-Geld-Institute verfügen über eine Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäftes (§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG), die die Erbringung von Zahlungsdiensten umfasst (§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 2 ZAG), insbesondere das Erbringen des Akquisitionsgeschäftes (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 ZAG), das Erbringen von Zahlungsauslösediensten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ZAG) und das Erbringen von Kontoinformationsdiensten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 ZAG).

d) EU-Zweigniederlassung

Der vierte Bereich beinhaltet die EU-Zweigniederlassungen. Eingetragen ist der Hauptsitz der Niederlassung. Hierzu gelangt man ebenfalls über die Suche zum ZAG-Institut und weiter über den mit einem Link unterlegten Namen der entsprechenden EU-Zweigniederlassung. Der Umfang der Tätigkeit der EU-Zweigniederlassungen entspricht den Tatbeständen der EU-Richtlinie. Die EU-Zweigniederlassungen werden bis maximal 5 Jahre nach Ende der Tätigkeit angezeigt. Inländische Zweigniederlassungen des Zahlungsinstituts sind nicht im Register eingetragen.

e) Agenten

Der fünfte Bereich beinhaltet die gemäß § 25 ZAG tätigen Agenten der Zahlungsinstitute und/oder E-Geld-Institute. Hierzu gelangt man entweder über den mit einem Link unterlegten Agentennamen in der Detailansicht zum Zahlungsinstitut bzw. E-Geld-Institut oder über die für Agenten eingerichtete Suche. Die nach Verwendung der Suche erzielte Ergebnisliste beinhaltet sämtliche Agenten der Zahlungsinstitute bzw. E-Geld-Institute, die dem eingegebenen Suchtext entsprechen. In der hinter dem Link des Agentennamens befindlichen Detailansicht findet sich die Angabe des Zahlungsinstituts bzw. E-Geld-Instituts, für das der Agent tätig ist oder tätig war. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Agent für mehrere Zahlungsinstitute bzw. E-Geld-Institute tätig ist. Es werden die aktiven und die inaktiven Agenten bis maximal 5 Jahre nach dem Ende ihrer Tätigkeit angezeigt. Es werden nur die in Deutschland und in den anderen EU-Mitgliedstaaten tätigen Agenten inländischer Zahlungsinstitute bzw. E-Geld-Institute angezeigt. In Deutschland für ein in einem andern EU-Mitgliedstaat konzessioniertes Zahlungsinstitut tätige Agenten sind im entsprechenden Register des Herkunftslandes des Zahlungsinstituts eingetragen.

Bedienungsanleitung

Für externe Nutzer des auf der Internetseite der BaFin geführten öffentlichen Registers sind folgende Suchmöglichkeiten vorgesehen.

Suche nach Agenten

  • Auswahl über alphabetische Liste und Sonstige
  • Ausfüllen eines Suchfeldes mit Namen
  • Im Suchtext sind Platzhalter (*,?) erlaubt.

Die Ergebnisliste beinhaltet sämtliche Agenten, die dem eingegebenen Suchtext entsprechen und zwar unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Zahlungsinstitut bzw. E-Geld-Institut.

Suche nach unter Aufsicht der BaFin stehenden Zahlungsinstituten, registrierten Zahlungsinstituten, E-Geld-Instituten mit EU-Zweigniederlassungen (keine inländischen Zweigniederlassungen), Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und Agenten (mit Sitz im Inland und andere EU-Mitgliedstaaten, ohne Sitz in Drittstaaten)

  • Auswahl über alphabetische Liste und Sonstige
  • Auswahl über Filter nach den vier Kategorien
  • Ausfüllen des Suchfeldes mit Namen
  • Auswahl auch über den Namen der EU-Zweigniederlassung möglich
  • Im Suchtext sind Platzhalter (*,?) erlaubt.

Direkt zum Register

Zahlungsinstituts-Register nach § 43, 44 ZAG

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