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Thema Verbraucherschutz Verbraucherschutz

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Das Kollektiv der Verbraucher zu schützen, gehört seit Jahren zum Aufgabenspektrum der BaFin. Seit 2015 ist der kollektive Verbraucherschutz auch gesetzlich als Aufsichtsziel der BaFin fixiert. Um diesem Ziel gerecht zu werden, hat die BaFin Anfang 2016 eine Abteilung für verbraucherschutzrelevante Themen geschaffen.

Keine Bevormundung

Verbraucher sollen grundsätzlich eigenverantwortlich und auf der Basis ausreichender Informationen Entscheidungen treffen können, ohne dabei bevormundet zu werden. Daher setzt sich die BaFin für ein transparentes und verständliches Angebot von Finanz- und Versicherungsprodukten sowie Finanzdienstleistungen ein. Die Informationen, die die Anbieter zur Verfügung stellen – ob gesetzlich dazu verpflichtet oder freiwillig – müssen so gestaltet werden, dass sie den Kenntnissen und Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden. Nur so können diese den Wissensvorsprung der Anbieter aufholen.

Die BaFin klärt darüber hinaus auch selbst über die verschiedenen Arten von Finanz- und Versicherungsprodukten sowie Finanzdienstleistungen und deren Risiken auf – zum Beispiel auf ihrer Internetseite www.bafin.de, im BaFinJournal, in Broschüren sowie auf Messen und Börsentagen.

Neue Instrumente

Wenn das Verbraucherkollektiv durch Transparenz, Information und Aufklärung allein nicht ausreichend geschützt werden kann, nutzt die BaFin die neuen Aufsichtsinstrumente zur Prävention und Beseitigung von Missständen, die ihr das Kleinanlegerschutzgesetz an die Hand gegeben hat. So kann sie Anordnungen treffen, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. In schwerwiegenden Fällen kann sie sogar den Vertrieb von Produkten beziehungsweise bestimmte Vertriebspraktiken einschränken oder gänzlich untersagen – nämlich dann, wenn der Anlegerschutz, die Funktionsfähigkeit oder die Integrität der Finanzmärkte gefährdet sind.

So prüfte die BaFin im Sommer 2016 – basierend auf einer eigenen Marktuntersuchung – ein Vertriebsverbot für bis dato sogenannte Bonitätsanleihen. Dabei handelt es sich um sehr komplexe Produkte: Kreditrisiken von Referenzunternehmen geben den Ausschlag für Verzinsung und Rückzahlung des investierten Geldbetrags. Privatkunden können in der Regel nur schwer einschätzen, ob ein Kreditereignis in Bezug auf die zugrundeliegende Referenzverbindlichkeit eintreten wird. Die Verbände der betroffenen Emittenten und Vertriebsunternehmen reagierten auf das beabsichtigte Verbot mit einer umfassenden Selbstverpflichtung. Die BaFin teilte daraufhin im Dezember 2016 mit, dass sie das geplante Verbot zunächst zurückstelle und die Wirkung der Selbstverpflichtung überprüfe.

Mitte Dezember 2016 gab die BaFin bekannt, dass sie beabsichtige, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference – CFDs) zu beschränken, um Privatanleger zu schützen. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht sollen Privatkunden dann nicht mehr angeboten werden dürfen, denn das Verlustrisiko ist für sie nicht kalkulierbar. Übersteigt die Differenz, die der Anleger auszugleichen hat, sein eingesetztes Kapital, muss er den Unterschied aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen. Bis zum 20. Januar 2017 gab es Gelegenheit, schriftlich Stellung zu dem Entwurf der entsprechenden Allgemeinverfügung zu nehmen. Bis zum Redaktionsschluss lag dazu noch keine Entscheidung vor.

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