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Thema Makroaufsicht, Branchenzahlen Institute unter deutscher Bankenaufsicht

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Ende 2016 war der Geschäftsbereich Bankenaufsicht der BaFin für die Aufsicht über 1.628 Banken zuständig – darunter 66 bedeutende Institute (Significant Institutions - SI).1 1.562 standen Ende 2016 unter der unmittelbaren Aufsicht der BaFin - darunter 1.526 LSIs, also genannte weniger bedeutende Kreditinstitute (Less Significant Institutions – LSIs).1a Im Vergleich zum Vorjahr hat sich die Zahl deutlich verringert. Das liegt zum einen an zahlreichen Fusionen im Bankensektor, zum Beispiel dem Zusammenschluss von WGZ Bank und DZ Bank.2 Zum anderen werden seit 2016 einige Banken nicht mehr vom Geschäftsbereich Bankenaufsicht, sondern vom Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht überwacht.3

Der Geschäftsbereich Bankenaufsicht unterteilt die Banken in vier verschiedene Instituts-Gruppen (siehe Tabelle 8 „Zahl der Institute nach Institutsgruppen“). Die größte Institutsgruppe ist nach wie vor die des Genossenschaftssektors (976 Institute); der zweitgrößte die des Sparkassensektors (412 Institute). Zu den Instituten des Genossenschaftssektors gehören die Volks- und Raiffeisenbanken, die DZ Bank und drei weitere Institute. Zum Sparkassensektor gehören die öffentlich-rechtlichen und freien Sparkassen sowie die Landesbanken und die Deka Bank.

Die Gruppe der Kreditbanken, die drittgrößte Institutsgruppe, umfasst 171 Institute. Dazu gehören die Großbanken, die Töchter ausländischer Banken und die Privatbanken. Die kleinste Gruppe ist mit 69 Banken die Gruppe der sogenannten sonstigen Institute. Dazu gehören unter anderem Bausparkassen, Bürgschaftsbanken und Kreditinstitute mit Sonderaufgaben.

Tabelle 8 Zahl der Institute nach Institutsgruppen

Stand: 31.12.2016

Zahl der Institute nach Institutsgruppen

Die Tabelle zeigt die Unterteilung der Banken in die verschiedene Institutsgruppen im Vergleich der Jahre 2014, 2015 und 2016. Quelle: BaFin Zahl der Institute nach Institutsgruppen

Risikoklassifizierung

1.562 Institute beaufsichtigt die BaFin unmittelbar. Sie wird dabei unterstützt von der Deutschen Bundesbank, die für die laufende Überwachung zuständig ist. Ein wichtiges Aufsichtsinstrument ist das Risikoprofil eines jeden LSI, das die Aufsicht mindestens einmal pro Jahr anpasst.

Das Risikoprofil eines Instituts beeinflusst die Intensität der Aufsicht. Grundlage für das jeweilige Profil ist der Jahresabschlussprüfungsbericht, den die Bundesbank auswertet (siehe Infokasten „Prüfungsberichte online einreichen“). Außerdem fließen aktuelle Risikoanalysen, Erkenntnisse aus Sonderprüfungen und Informationen aus weiteren Quellen in die Risikoprofile ein.

Ergebnis des Risikoprofils ist die Risikoklassifizierung des Instituts. Ausschlaggebend sind die Qualität des Instituts und dessen potenzielle Auswirkung einer Solvenz- oder Liquiditätskrise auf die Stabilität des Finanzsektors bzw. des Finanzmarkts. Die Aufsicht hat 2016 die Risikomatrix auf eine 4x4-Matrix erweitert. Zuvor hatte sie eine 3x4-Risikomatrix genutzt. Die Dimension Qualität hat unverändert vier unterschiedliche Kategorien (1 bis 4). Die Dimension Auswirkung wurde um eine Kategorie auf vier Kategorien erweitert, indem die Auswirkungskategorie „niedrig“ in „niedrig“ und „mittelniedrig“ aufgespalten wurde (siehe Tabelle 9 „Ergebnisse der Risikoklassifizierung von LSIs 2016“).

Der Blick auf die prozentuale Verteilung der vom Geschäftsbereich Bankenaufsicht beaufsichtigten LSIs auf die einzelnen Felder der 4x4-Risikomatrix zeigt, dass im Vergleich zum Jahr 2015 prozentual mehr Institute in der Auswirkungskategorie „hoch“ gefallen sind. Das liegt daran, dass im Jahr 2016 mehrere High-Priority-LSIs (HP-LSIs) der höchsten Auswirkungskategorie zugeordnet wurden. HP-LSIs sind Institute, die aufgrund verschiedener Indikatoren, wie zum Beispiel ihrer Größe, ihren intrinsischen Risiken oder ihres Einflusses auf die nationale Wirtschaft besonders im Fokus der Aufsicht über die LSIs stehen.

Tabelle 9 Ergebnisse der Risikoklassifizierung von LSIs 2016*

Ergebnisse der Risikoklassifizierung von LSIs 2016

Tabelle: Ergebnisse der Risikoklassifizierung von LSIs 2016 * Abgebildet sind in dieser Tabelle die LSIs unter Aufsicht des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht. Quelle: BaFin Ergebnisse der Risikoklassifizierung von LSIs 2016

Sonderprüfungen

Die BaFin hat im abgelaufenen Jahr 183 Sonderprüfungen gemäß § 44 KWG Absatz 1 Satz 2 KWG angeordnet. Mit dem Großteil dieser Sonderprüfungen beauftragte sie die Deutsche Bundesbank. Im Vergleich zum Jahr 2015 bediente sich die BaFin allerdings im höheren Maße der Möglichkeit, Prüfungen an externe Wirtschaftsprüfer zu vergeben.

In der Tabelle 10 ist die Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei den LSIs nach Prüfungsschwerpunkten dargestellt. Im Zentrum der Prüfungstätigkeiten standen die aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen, darunter fallen Werthaltigkeitsprüfungen und Prüfungen nach § 25a Absatz 1 KWG (MaRisk).

Tabelle 10 Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Prüfungsschwerpunkten*

Stand: 31.12.2016

Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Prüfungsschwerpunkten

Tabelle: Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Prüfungsschwerpunkten * Diese Tabelle bezieht sich auf die LSIs unter der Aufsicht des Geschäftsbereichs Bankenaufsicht. Das Kürzel IRBA steht für Internal Ratings-Based Approach (auf Internen Ratings Basierender Ansatz); AMA steht für Advanced Measurement Approach (Fortgeschrittene Messansätze); OpRisk für Operational Risk (operationelles Risiko). Quelle: BaFin Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Prüfungsschwerpunkten

Auf Anordnung der BaFin führen in der Regel Wirtschaftsprüfer die Werthaltigkeitsprüfungen durch. Sie analysieren die Werthaltigkeit in Bezug auf Kreditsicherheiten und hinsichtlich einer angemessenen Kreditrisikovorsorge.

Bei Prüfungen nach § 25a Absatz 1 KWG soll das Risikomanagement eines Instituts auf seine Angemessenheit geprüft werden. Welche Mindestvoraussetzungen zu erfüllen sind, um ein angemessenes Risikomanagement zu haben, ist in den MaRisk konkretisiert. Sie enthalten unter anderem Vorgaben zur Ausgestaltung des internen Kontrollsystems, zur Aufbau- und Ablauforganisation und insbesondere zur Risikosteuerung eines Instituts. 5

Neben den Erkenntnissen aus ihrer Aufsichtstätigkeit sind die Jahresabschlussprüfungsberichte eine wichtige Informationsquelle der Aufsicht. Lässt sich anhand vorliegender Informationen ein bestimmter Sachverhalt nicht ausreichend klären, ordnet die BaFin eine Sonderprüfung an. Neben der Sachverhaltsaufklärung ordnet sie Sonderprüfungen routinemäßig auch an, wenn die letzte Prüfung bei einem Institut schon längere Zeit zurückliegt. Zudem können Institute Sonderprüfungen beantragen.

Im Jahr 2016 hat die Aufsicht auf Initiative der Institute fünf Sonderprüfungen durchgeführt. Vier dieser antragsgetriebenen Sonderprüfungen hatten die Anerkennung der Kreditrisikomessverfahren nach dem Internal Ratings-Based Approach (IRBA) zum Gegenstand, eine die Prüfung des Marktrisikomodells eines Instituts.

Von den insgesamt 183 Sonderprüfungen im Jahr 2016 beschäftigten sich zehn Prüfungen mit der Deckung der Pfandbriefe. Entsprechend dem Pfandbriefgesetz sollen Deckungsprüfungen in der Regel alle zwei Jahre erfolgen.

Die Verteilung der Sonderprüfungen bei den LSIs auf die einzelnen Institutsgruppen ist in Tabelle 11 abgebildet. Die meisten Sonderprüfungen fanden im Genossenschaftssektor statt, da diese Institutsgruppe mit Abstand die meisten Institute umfasst. Die Prüfungsquote im Genossenschaftssektor – also das Verhältnis der Zahl von Sonderprüfungen zur Gesamtzahl der Institute einer Gruppe – lag bei 10,5 %. Insgesamt hat die BaFin bei 11 % der beaufsichtigten LSIs aufsichtsgetriebene Sonderprüfungen durchgeführt.

Tabelle 11 Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Institutsgruppen

Stand: 31.12.2016

Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Institutsgruppen

Tabelle 11: Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Institutsgruppen * Zahl der Prüfungen im Verhältnis zur Anzahl der Institute pro Institutsgruppe. Es handelt sich um die LSIs unter Aufsicht der BaFin-Bankenaufsicht. Quelle: BaFin Verteilung der Sonderprüfungen 2016 bei LSIs nach Institutsgruppen

Tabelle 12 zeigt die Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen bei LSIs im Jahr 2016 nach Risikoklassen auf. Entsprechend dem Grundsatz der risikoorientierten Aufsicht hat die BaFin die Gruppe der Institute mit potenziell hoher Auswirkung einer Solvenz- oder Liquiditätskrise auf die Stabilität des Finanzsektors mit 55,6 % am intensivsten geprüft.

Tabelle 12 Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen bei LSIs nach Risikoklassen

Stand: 31.12.2016

Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen 2016 bei LSI's nach Risikoklassen

Diese Tabelle zeigt die Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen bei LSIs im Jahr 2016 nach Risikoklassen. * Anzahl der Prüfungen an der Summe aller Institute der jeweiligen Qualitäts- bzw. Auswirkungseinstufung. Quelle: BaFin Verteilung der aufsichtsgetriebenen Sonderprüfungen 2016 bei LSI's nach Risikoklassen

Beanstandungen und Maßnahmen

Über alle vier Institutsgruppen hinweg hatte die Bankenaufsicht 2016 insgesamt 415 Beanstandungen und Maßnahmen zu verzeichnen (siehe Tabelle 13 „Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen 2016“).6 Institute des Genossenschaftssektors waren hiervon am stärksten betroffen, was daran liegt, dass diese Institute die mit Abstand größte Institutsgruppe darstellen.

Formelles Aufsichtshandeln nicht immer erforderlich

Generell verfolgt die Bankenaufsicht den Ansatz, bereits bei ersten Anzeichen von Mängeln mit den betroffenen Instituten in direkten Kontakt zu treten. Ihr Ziel ist es, Mängel, die sich abzeichnen, möglichst früh zu beheben. In den meisten Fällen sind die Institute sehr kooperativ und gleichen Mängel unverzüglich aus. Formelle Maßnahmen gegen Geschäftsleiter oder gegen Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder eines Instituts musste die BaFin daher im vergangenen Jahr nur vereinzelt ergreifen.

Schwerpunkt der formellen Maßnahmen waren im Jahr 2016 die SREP-Bescheide, die Eigenmittel und Liquiditätsmaßnahmen betrafen. Es handelt sich dabei um die Bescheide, die auf Grundlage der am 19. Dezember 2014 von der EBA veröffentlichten Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation ProcessSREP) ergangen sind. Insgesamt hat die BaFin 2016 303 SREP-Bescheide versandt.7

Tabelle 13 Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen nach dem KWG 2016*

Stand: 31.12.2016

Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen nach dem KWG 2016

Tabelle 13: Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen nach dem KWG 2016 * Hier werden nur LSIs unter der Aufsicht der BaFin-Bankenaufsicht berücksichtigt. ** Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung und Liquidität (§ 45 KWG), bei organisatorischen Mängeln (§ 45b KWG) und bei konkreter Gefahr (§ 46 KWG). *** Diese Zahlen beinhalten formelle und informelle Maßnahmen sowie Abberufungsverlangen durch Dritte. Quelle: BaFin Aufsichtliche Beanstandungen und Maßnahmen nach dem KWG 2016

Lage der Privat-, Regional- und Spezialbanken

Für einen großen Teil der Privat-, Regional- und Spezialinstitute stand das Jahr 2016 in regulatorischer Hinsicht im Zeichen steigender Kapitalanforderungen. So schickte die BaFin an etwa die Hälfte der Institute dieser Gruppe SREP-Bescheide8 über erhöhte Eigenmittelanforderungen. Mit den erhöhten Anforderungen werden insbesondere das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch, aber auch weitere wesentliche Risiken abgedeckt, die nicht bereits in der Säule I des Regelwerks, also nach der Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) oder nach der Solvabilitätsverordnung berücksichtigt sind. Die erhöhten Anforderungen stellen die Institute – aufgrund ihrer sehr unterschiedlichen Kapitalausstattung – vor unterschiedliche Herausforderungen. Für Institute der Gruppe, die keinen SREP-Bescheid erhalten haben, gilt die Allgemeinverfügung der BaFin vom 23. Dezember 2016, die zusätzliche Eigenmittelanforderungen für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch festlegt.

Niedrigzinsniveau

Die auch im Jahr 2016 andauernde Niedrigzinsphase prägte das Geschäftsumfeld der Privat-, Regional- und Spezialinstitute maßgeblich mit, wenngleich die Auswirkungen aufgrund der vielfältigen Geschäftsmodelle wirtschaftlich unterschiedlich sind. Dem Kostensenkungsdruck sind dennoch mehr oder weniger alle Institute ausgesetzt. Daher werden auch für sie Finanztechnologien, kurz Fintechs9, immer interessanter. Die Privat-, Regional- und Spezialinstitute nutzen verstärkt Fintechs, um durch den Einsatz von IT-Verfahren Kosten zu senken und den Kunden aktuelle und zeitgemäße Serviceangebote anzubieten.

Digitalisierung

Darüber hinaus drängen innovative Anbieter aus dem Fintech-Bereich mit neuen Geschäftsmodellen auf den Markt. So basieren einzelne Geschäftsmodelle etwa auf mobilen, mit dem Smartphone gesteuerten Bankgeschäften, auf der Errichtung von Handels- und Vermittlungsplattformen, dem Einsatz von automatisierten Anlagestrategien (Robo-Advisor) oder zielen ab auf Projektfinanzierungen im Bereich der erneuerbaren Energien. Neben der Vereinfachung von Prozessen möchten diese Unternehmen im Rahmen der fortschreitenden Digitalisierung von Bankgeschäften auch Nutzerdaten erfassen, um künftig entsprechende, auf die Kunden zugeschnittene Angebote machen zu können, wie es in anderen Bereichen der Wirtschaft schon jetzt üblich ist. Bislang boten Fintech-Unternehmen ihre Technologie vor allem etablierten Instituten an bzw. treten am Markt im eigenen Namen nur in Kooperation mit zugelassenen Instituten auf. Im Jahr 2016 erteilte die BaFin zwei Tochtergesellschaften von Fintech-Unternehmen eine Bankerlaubnis.

Lage der Sparkassen

Auch das Geschäftsumfeld der Sparkassen war von den historisch niedrigen Zinsen und regulatorischen Veränderungen geprägt. Dennoch ist es den Verbundinstituten im abgelaufenen Geschäftsjahr wieder gelungen, ein insgesamt zufriedenstellendes Ergebnis zu erzielen. Der Zinsüberschuss – die mit Abstand wichtigste Ertragsquelle der Sparkassen – ist erwartungsgemäß weiter zurückgegangen. Demgegenüber ist beim Provisionsüberschuss ein leichter Wachstumstrend zu verzeichnen. Er ist jedoch zu gering, um den Rückgang beim Zinsergebnis auszugleichen. Die Risikovorsorgeaufwendungen sind nach wie vor sehr niedrig, sowohl im Kredit- als auch im Wertpapiergeschäft. Rücklagen und Reserven wurden noch einmal deutlich erhöht, wenn auch nicht mehr so stark wie in der Vergangenheit, so dass im Ergebnis ein Jahresüberschuss auf dem Niveau der Vorjahre ausgewiesen werden konnte.

Niedrigzinsniveau

Grund für den Rückgang des Zinsüberschusses ist das anhaltende Niedrigzinsumfeld, das die Sparkassen vor zunehmende Ertragsprobleme stellt. Viele Verbundinstitute verdienen einen Teil ihrer Zinserträge durch Fristentransformation, also durch das Ausnutzen des Abstands zwischen kurz- und langfristigen Kapitalmarktzinsen. Weil die Zinsstrukturkurve zuletzt aber immer flacher geworden ist, sind die Fristentransformationserträge kontinuierlich zurückgegangen. Gleichzeitig gehen die Institute mit der Fristentransformation ein erhöhtes Zinsänderungsrisiko ein. Um diesem Risiko und den weiteren wesentlichen Risiken aufsichtlich Rechnung zu tragen, hat die BaFin im vergangenen Jahr bei rund 20 % der Sparkassen eine individuelle Kapitalquantifizierung (SREP10) durchgeführt. Sie erhöhte daraufhin bei der überwiegenden Mehrzahl der geprüften Institute die Mindestkapitalanforderungen um durchschnittlich rund 1,6 Prozentpunkte, was in etwa dem Kapitalaufschlag bei den anderen Bankengruppen entspricht. Bei den übrigen noch nicht individuell geprüften Sparkassen hat die Aufsicht den Kapitalaufschlag übergangsweise per Allgemeinverfügung angeordnet. Bis Ende des Jahres 2017 sollen sämtliche Sparkassen einer individuellen SREP-Kapitalquantifizierung unterzogen worden sein.

Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Da die Verbundinstitute relativ stark auf dem Gebiet der Wohnungsbaufinanzierung engagiert sind, sind sie in erhöhtem Maße von den Auswirkungen der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie betroffen, die im März 2016 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Zum Schutz der Verbraucher hat der Gesetzgeber den Kreditinstituten zahlreiche neue Pflichten auferlegt. So verlangt die EU-Vorgabe, dass die Institute die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden bei der Wohnungsbaufinanzierung künftig noch strenger überprüfen. Infolgedessen ist für die Banken und Sparkassen die Immobilienkreditvergabe arbeitsintensiver und zeitaufwändiger geworden.

Digitalisierung

Weil sich das Verhalten der Kunden aufgrund der zunehmenden Digitalisierung des Bankgeschäfts geändert hat und die Kunden die Geschäftsstellen immer seltener aufsuchen, haben die Sparkassen ihr Filialnetz auch im Jahr 2016 weiter verkleinert, um Kosten zu sparen (siehe Grafik 2 „Zahl der Sparkassen“11). Mit dem Ausbau des Online-Angebots und der Modernisierung der EDV-Systeme werden weitere Aufwendungen auf die Institute zukommen. Die Sparkassen begegnen dem steigenden Kostendruck, indem sie sich zu größeren Einheiten zusammenschließen und mit benachbarten Sparkassen fusionieren. Das Tempo dieser Zusammenschlüsse wird 2017 voraussichtlich weiter zunehmen. Durch die in den vergangenen Jahren erfolgten Fusionen hat sich die durchschnittliche Bilanzsumme der Sparkassen mittlerweile auf rund 1,2 Milliarden Euro erhöht.

Grafik 2 Zahl der Sparkassen*

Zahl der Sparkassen*

Dieses Balkendiagramm zeigt die Anzahl der Sparkassen in Deutschland von 2006 bis 2016. Sie ist seit 2006 stetig zurückgegangen. * In dieser Statistik nicht enthalten sind acht Landesbanken und die Deka Bank. Quelle: BaFin Zahl der Sparkassen*

Lage der Bausparkassen

Die andauernde Niedrigzinsphase forderte auch 2016 die Bausparbranche heraus. Die Kreditvergabe für den Wohnungsbau stieg weiter, wenn auch verhalten, wobei der Zuwachs maßgeblich auf Vor- und Zwischenfinanzierungskredite entfiel. Der Anteil an Bauspardarlehen war hingegen erneut rückläufig. Dadurch verringerte sich der Anteil der Bauspardarlehen an der Bilanzsumme der einzelnen Bausparkassen weiter. Die Bausparsummen bewegten sich jedoch auch 2016 auf einem hohen Niveau.12

Dem rückläufigen Anteil der Bauspardarlehen stand auch 2016 branchenweit ein weiterer Anstieg der Bauspareinlagen gegenüber.13 Eine Ursache hierfür ist das geringe Interesse von Bausparern, zur Auszahlung bereitgestellte, aber im Vergleich zum aktuellen Zinsumfeld hoch verzinste Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Zugleich sind ältere Bausparverträge ebenfalls mit einem vergleichsweise hohen Einlagenzins ausgestattet, was das geringe Interesse vieler Bausparer an einer Beendigung ihres Bausparvertrags erklärt.

Belastung der Ertragslage

Dies belastet die Ertragslage der Bausparkassen branchenweit erheblich. Denn den Zinsaufwendungen für vergleichsweise hoch verzinste Bauspareinlagen stehen keine entsprechenden Zinserträge aus Bauspardarlehen gegenüber. Außerdem beschränkt sich die Geschäftstätigkeit von Bausparkassen im Wesentlichen auf die Wohnimmobilienfinanzierung und ihre Anlagemöglichkeiten auf risikoarme Anlagen. Allerdings trat Ende 2015 ein geändertes Bausparkassengesetz in Kraft. Die enthaltenen Neuregelungen beseitigen zwar nicht die Auswirkungen der Niedrigzinsphase auf die Bausparkassen, allerdings helfen ihnen die Anforderungen zur Stärkung der Ertragskraft dabei, die Folgen auf lange Sicht abzumildern.14

Reaktionen auf Niedrigzinsniveau

Die Bausparkassen selbst bemühten sich auch im Berichtsjahr, mit den Folgen des Niedrigzinsumfelds zurecht zu kommen. Sie trieben weiterhin die Einführung und den Vertrieb von niedriger verzinsten Neutarifen voran, sie verschlankten Abläufe und senkten Kosten.

Kündigungen

Die Bausparkassen versuchen aber auch weiterhin, den Anteil hochverzinster Bausparverträge im Vertragsbestand zu reduzieren. Dies machten zahlreiche Kündigungen von übersparten oder seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparverträgen deutlich, die Bausparkassen auch 2016 ausgesprochen haben und die Gegenstand der Medienberichterstattung waren. Unter übersparten Bausparverträgen werden diejenigen Verträge verstanden, bei denen das Bauspardarlehens nicht mehr ausgereicht werden kann, weil der Bausparer die vereinbarte Bausparsumme bereits durch seine Sparleistung erreicht hat. Gerichte erachten die Kündigung solcher Bausparverträge einheitlich als zulässig.

Am 21. Februar 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich entschieden, dass Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, bei denen Kunden das zugeteilte Darlehen nicht in Anspruch nehmen, obwohl der Vertrag bereits seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist. Einen Bausparvertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der BGH.

Lage der Genossenschaftsbanken

Für die Kreditgenossenschaften verlief das Geschäftsjahr 2016 trotz des schwierigen Marktumfeldes gut. Das gute Niveau der Jahre 2009 bis 2014 haben die Institute allerdings auch 2016 nicht erreicht. Ursache ist auch hier die Niedrigzinsphase, die erkennbare Spuren beim Zinsüberschuss hinterließ. Die erheblichen Anstrengungen der vergangenen zehn Jahre im Kostenmanagement machen sich im langfristigen Vergleich deutlich bemerkbar und kompensieren den Rückgang im Zinsüberschuss in einem beträchtlichen Umfang. Das Teilbetriebsergebnis lag im Verhältnis zur Bilanzsumme nur knapp unter dem langjährigen Durchschnitt. Da die voraussichtlichen Aufwendungen beim Bewertungsergebnis unter diesem Durchschnitt liegen, konnten die Institute des genossenschaftlichen Sektors auch 2016 wieder eine ausreichende Vorsorge in Form von Rücklagen und Reserven bilden.

Durch das Überangebot von Liquidität auf niedrigem Zinsniveau werden die Banken allerdings auch auf absehbare Zeit geringere Erträge als in der Vergangenheit erwirtschaften. Dem versucht der genossenschaftliche Verbund mit weiteren Kostenreduzierungen entgegenzutreten.

Die Konsolidierungspotenziale auf Verbundebene sind nach den Fusionen von Fiducia und GAD (Rechenzentralen) sowie von DZ- und WGZ-Bank (Zentralbanken)15 weitgehend gehoben. Nun liegt es an den Primärinstituten, Kosten zu reduzieren. Die wieder steigenden Fusionszahlen lassen das Bemühen erkennen, die regulatorischen Kosten auf größere Einheiten zu verlagern. Während im Jahr 2015 die Zahl der Primärinstitute um 2,6 % auf 1.022 sank, verdoppelte sich das Fusionstempo 2016. Die Zahl der Primärgenossenschaften reduzierte sich von 1.022 auf 972, was einem Minus von 4,9 % entspricht (siehe Grafik 3 „Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute“).

Grafik 3 Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute

Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute

Dieses Balkendiagramm bildet die Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute in Deutschland von 2006 bis 2016 ab. Die Zahl ist seit 2006 stetig zurückgegangen. Quelle: BaFin Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute

In Aufsichtsgesprächen auf die Ertragslage im Niedrigzinsumfeld angesprochen, berichteten Vorstände von Primärinstituten von weiteren Maßnahmen zur Kostensenkung. So gewannen 2016 Themen wie Filialschließungen und Konzentration auf Kernregionen – einhergehend mit einer Reduktion der Mitarbeiteranzahl – an Bedeutung. Den Filialabbau versuchten die Primärgenossenschaften für die Kunden durch den Ausbau ihrer Angebote im Onlinebanking zu kompensieren. Darüber hinaus haben sie zur Stärkung ihrer wirtschaftlichen Situation vermehrt die Dividenden verringert, die an die Genossen ausgeschüttet werden.

Ende des Nulltarifs für Girokonten

Zudem ist zu beobachten, dass die Primärinstitute für ihre Dienstleistungen zunehmend verursachergerechte Preise erheben. Am auffälligsten: Kostenlose Girokonten werden von immer weniger Instituten angeboten. Aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus konnten viele Institute dieses Angebot aus den Zinserträgen nicht mehr subventionieren. Damit folgten sie einem Trend, der bereits in anderen Bereichen des Bankensektors seit einiger Zeit zu beobachten ist.

Negativzinsen für Privatkunden sind im genossenschaftlichen Sektor 2016 zu einem wichtigen Thema geworden. Auch wenn sich ein Großteil der Primärinstitute davon noch distanzierte, sind einzelne Institute in diesem Jahr dazu übergegangen, so genannte Strafzinsen von ihren Kunden zu verlangen. Ob sich dieser Trend im gesamten genossenschaftlichen Verbund durchsetzt, wird sich 2017 zeigen.

Lage der ausländischen Banken

Ausländische Banken spielen auf dem deutschen Finanzmarkt nach wie vor eine wichtige Rolle. Die Kundeneinlagen der Auslandsbanken waren 2016 trotz des allgemein rückgängigen Zinsniveaus weiterhin hoch. Die Geschäftsaktivitäten dieser Banken konzentrieren sich neben dem Einlagengeschäft vor allem auf das Kreditgeschäft, das Private Banking, das Investment Banking und das Depotbankgeschäft. Auch die Außenhandelsfinanzierung und der Zahlungsverkehr spielen für die Geschäftstätigkeit dieser Institute eine bedeutende Rolle.

Die Etablierung des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus SSM (Single Supervisory Mechanism) betrifft auch die in Deutschland ansässigen Auslandsbanken. Die BaFin ist derzeit in insgesamt 15 gemeinsamen Aufsichtsteams (Joint Supervisory Teams – JSTs)16 vertreten, die im Rahmen der Gruppenaufsicht auch in Deutschland ansässige Banken aus anderen Ländern beaufsichtigen.

Die meisten der in Deutschland tätigen Einheiten ausländischer Banken gelten dennoch als weniger bedeutende Institute (Less Significant Institutions – LSIs). In jüngster Zeit wurden allerdings verschiedene Auslandsbanken, die zwar grundsätzlich als weniger bedeutend klassifiziert waren, aufgrund ihrer Relevanz herausgehoben. Diese Banken werden als High Priority Less Significant Institutions bezeichnet und unterliegen einer intensiveren Aufsicht durch die BaFin.

Zweigstellen aus Drittstaaten

Da die EZB nicht über Aufsichtskompetenzen für die Überwachung von Zweigstellen aus Drittstaaten verfügt, ist die BaFin weiterhin allein zuständig für diese Institute. Für sie gilt die Kreditinstitutsfiktion gemäß § 53 KWG und damit überwiegend die gleichen Aufsichtsstandards wie für rechtlich selbstständige Kreditinstitute. Nach wie vor ist die Aufsicht über Zweigstellen aus Drittstaaten europaweit nicht harmonisiert, so dass nationale Unterschiede des Regelungswerks bestehen.

Bereits in der Vergangenheit war der Trend zu beobachten, dass insbesondere nicht-europäische Auslandsbanken die Zentralisierung ihrer europäischen Aktivitäten forcieren. Ausgehend von einer Europazentrale bedienen sie durch die Nutzung des EU-Passes die übrigen Märkte durch rechtlich unselbstständige EU-Zweigniederlassungen oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs.

Brexit

Internationale Bankengruppen erwägen – auch aufgrund des Brexits – vergleichbare strategische Umstrukturierungen. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union müssen die Institute davon ausgehen, dass die Möglichkeit entfällt, den EU-Pass zu nutzen. Um bestehende Beziehungen mit europäischen Kunden aufrechtzuerhalten und zudem neue Kunden aus der EU zu gewinnen, könnte es für die Banken erforderlich sein, ihr bislang in Großbritannien betriebenes Geschäft zukünftig über eine andere, im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige Einheit weiterzuführen.

Die BaFin geht auch aktiv auf interessierte Unternehmen zu, etwa mit Workshops und dem Angebot individueller Gespräche. Als deutsche Aufsicht will sie den Unternehmen Klarheit, Unterstützung und einen verlässlichen Rahmen bieten. Auf Initiative von BaFin-Präsident Felix Hufeld lud die BaFin beispielsweise am 30. Januar 2017 rund 50 Vertreter von ausländischen Banken zu einem Workshop in Frankfurt am Main ein, um sich mit ihnen über aufsichtliche Fragen zum Brexit auszutauschen.17

Iranische Kreditinstitute

Aufgrund der 2016 erfolgten weitgehenden Aufhebung der Iran-Sanktionen, ist es den in Deutschland ansässigen iranischen Kreditinstituten wieder gestattet, Bankgeschäfte zu erbringen.

Lage der Finanzierungsleasing- und Factoringinstitute

Finanzierungsleasinginstitute und Factoringinstitute (siehe Infokasten) profitieren tendenziell von der steigenden gesamtwirtschaftlichen Investitionsneigung. Für das Jahr 2016 prognostizierte das ifo-Institut für Deutschland eine Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Investitionen um rund 2,9 %,18 nachdem diese schon im Vorjahr um rund 3 % auf 341,8 Milliarden Euro gestiegen waren. Die Leasing- und Factoringinstitute waren an diesem Anstieg wie in den Vorjahren überproportional beteiligt.

Nach Angaben des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. konnte die Leasingwirtschaft ihr Neugeschäft mit Ausrüstungsgütern im Jahr 2016 um 9 % im Vergleich zum Vorjahr steigern.19 Auch die Factoringumsätze stiegen nach einer Erhebung des Deutschen Factoring-Verbands gegenüber dem Vorjahreszeitraum im ersten Halbjahr 2016 um 4 % auf 104,51 Milliarden Euro überproportional an.20 Wie in den Vorjahren stieg damit die Bedeutung der Gruppe-V-Institute für die Unternehmensfinanzierung der deutschen Wirtschaft im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen weiter an.

Ungeachtet des Umsatzwachstums der beiden Branchen, entwickelte sich die Zahl der beaufsichtigten Gruppe-V-Institute zum Stichtag 31. Dezember 2016 wie folgt: Es gab 334 reine Finanzierungsleasinginstitute (64 %, Vorjahr 352), 160 reine Factoringinstitute (31 %, Vorjahr: 163) und 26 Institute, die sowohl das Finanzierungsleasing als auch das Factoring betrieben (5 %, Vorjahr: 25; siehe Grafik 4 „Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute“). Damit lässt sich für die Gruppe-V-Institute – entsprechend dem allgemeinen Konsolidierungstrend in der Finanzbranche – ein leichter Rückgang feststellen.

Grafik 4: Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute

Stand: 31. Dezember 2016

Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute

Diagramm: Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute Quelle: BaFin Zusammensetzung der Gruppe-V-Institute

Neuerlaubnisse

Die Zahl der Neuerlaubnisse 2016 stieg im Vergleich zum Vorjahr an, während die Zahl der Erlaubnisbeendigungen minimal rückläufig war. Die seit mehreren Jahren zu beobachtende Entspannung bei den Erlaubnisveränderungen setzte sich fort. Die BaFin bewilligte im Berichtsjahr 21 Neuerlaubnisanträge gemäß § 32 KWG. Insgesamt 36 Erlaubnisse endeten 2016, davon in 20 Fällen durch eine Erlaubnisverzichtserklärung, darunter auch Fälle, in denen man einer formalen Erlaubnisaufhebung durch die BaFin zuvorzukommen wollte. In 14 Fällen endete die Erlaubnis infolge einer Fusion mit einem anderen Institut. In einem Fall wurde die Erlaubnis auf Grundlage des § 35 Absatz 2a KWG aufgehoben. Außerdem erlosch eine Erlaubnis nach § 35 Absatz 1 KWG von Gesetzes wegen. Zudem hat die BaFin im Dezember 2016 in einem Fall ein Erlaubnisaufhebungsverfahren formal eingeleitet.

Inhaberkontrollverfahren

Wegen des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung an einem Gruppe-V-Institut leitete die BaFin im Jahr 2016 insgesamt 103 Inhaberkontrollverfahren gemäß § 2c KWG in Verbindung mit der Inhaberkontrollverordnung ein. In diesen fristgebundenen Verfahren hat die Aufsicht unter anderem die Pflicht, sich ein umfassendes Bild von Integrität und Zielsetzungen des potenziellen Erwerbers einer bedeutenden Beteiligung zu verschaffen. Außerdem muss sie Existenz und Herkunft der zum Erwerb eingesetzten Mittel überprüfen. In einem Fall leitete die Aufsicht ein formales Verfahren zur Untersagung der Stimmrechte mit Veräußerungssperre auf Grundlage des § 2c Absatz 2 KWG ein.

Personelle Veränderungen

Auch im Jahr 2016 gingen bei der BaFin zahlreiche Anzeigen zu personellen Veränderungen bei Gruppe-V-Instituten ein. Für 94 neue Mitglieder der Geschäftsleitung bzw. Prokuristen wurden Absichtsanzeigen eingereicht, und der Vollzug der Bestellung von 41 Aufsichtsrats- oder Beiratsmitgliedern wurde angezeigt. Die BaFin hat die Aufgabe, diese Personen auf Zuverlässigkeit und Eignung zu überprüfen. In acht Fällen richtete sie Verwarnungen oder missbilligende Schreiben an Geschäftsleiter von Gruppe-V-Instituten bzw. sprach gegenüber Aufsichtsrats- oder Beiratsmitgliedern schriftlich ihre Missbilligung aus.

Intensivierte Geldwäscheaufsicht

Neben ihren Pflichten aus dem KWG unterliegen Gruppe-V-Institute auch den Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG). Im Jahr 2016 hat die BaFin bei Gruppe-V- und sonstigen Finanzdienstleistungsinstituten die Überwachung der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen intensiviert. Eine vertiefte Überprüfung der institutsinternen Geldwäschepräventionsmaßnahmen erfolgt seit 2016 anhand systematisierter Stichproben, welche die Aufsicht auf Basis eines risikoorientierten Ansatzes ausgewählt hat. Bei diesen Stichproben stellte die BaFin zum Teil erhebliche Defizite fest – zum einen, was die Umsetzungen der gesetzlichen Anforderungen betraf, zum anderen mit Blick auf die Jahresabschlussprüfungsberichte, die nicht aussagekräftig genug waren, so dass die BaFin bei den Jahresabschlussprüfern Informationen und Bewertungen nachforderte. In vielen Fällen war zudem die unternehmenseigene Dokumentation zu knapp und / oder die jährlich zu aktualisierende Gefährdungsanalyse unvollständig.

Leasingsubstanzwertrechnungen auf dem Prüfstand

Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung geben nur ein unvollständiges Bild über die tatsächliche Lage von Leasinginstituten, denn sie bilden den betriebswirtschaftlichen Erfolg von Leasinggeschäften oft nur unzureichend ab. Um die zukünftige Ertragskraft darzustellen und ihre Risiken zu steuern, stellen Leasinginstitute in der Regel eine Substanzwertrechnung auf. Die Darstellungsform der Substanzwertrechnung, die den Refinanzierungspartnern, Investoren, Gesellschaftern und der Aufsicht vorgelegt wird, ist weitgehend durch ein Schema des Bundesverbands Deutscher Leasing-Unternehmen e.V. vereinheitlicht. Dieses Schema verwendet inzwischen die weit überwiegende Mehrheit der Institute.

Allerdings bestehen bei diversen Positionen Gestaltungs- und Bewertungsspielräume. Die BaFin hat es sich zum Ziel gesetzt, diese Spielräume näher zu untersuchen, um Unterschiede in den Bewertungsansätzen in den Substanzwertrechnungen der Leasinginstitute besser erkennen und bei Bedarf kritisch hinterfragen zu können. Dafür legte die BaFin 2016 den Grundstein, indem die ihr vorgelegten Substanzwertrechnungen erstmalig systematisch und mit Unterstützung der Deutschen Bundesbank elektronisch erfasst wurden. Diese – fortan wachsende – Datenbank soll es der BaFin erleichtern, riskantere Bewertungsansätze von konservativeren zu unterscheiden, was beispielsweise Konsequenzen für die aufsichtliche Bewertung der Risikotragfähigkeitsrechnung der Institute und die Going-Concern-Annahme haben kann. Darunter versteht man die Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit nach § 252 Absatz 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch, wobei es sich um eine Prämisse der handelsrechtlichen Rechnungslegung handelt.

Prüfungsschwerpunkt IT-Sicherheit

In Zeiten zunehmender Digitalisierung und Vernetzung gewinnen die Themen IT-Sicherheit und Cyberkriminalität auch für Finanzdienstleister immer mehr an Bedeutung.21 Die Rechnungen und Endkundendaten der Anschlusskunden im Factoring werden längst überwiegend elektronisch an das Factoringinstitut übermittelt. Ähnliches gilt für das händlergestützte Leasing. Hier nimmt der Vertragshändler (zum Beispiel das Autohaus) die Kundendaten vor Ort in eine elektronische Maske auf und leitet sie in digitaler Form an das Leasinginstitut weiter. Dort erfolgt dann, in der Regel ebenfalls weitgehend elektronisch, die Kreditprüfung, beispielsweise indem die Kundenbonität und der Objektwert bewertet werden. Das Ergebnis wird dann elektronisch an den Händler zurückgespielt. Üblicherweise basiert auch die laufende Vertragsabwicklung wesentlich auf IT-Anwendungen, und auch die Kunden nutzen häufig Zugriffsportale über das Internet. Die zunehmende Zahl von Schnittstellen und das wachsende Maß an Digitalisierung stellen potenzielle Einfallstore für Hacker dar, bergen aber auch Gefahren im Hinblick auf die Echtheit und Verfügbarkeit von Daten. Aufgrund der erheblichen negativen Auswirkungen, die Fehlfunktionen der IT-Systeme für Institute und ihre Kunden haben können, und in Anbetracht zunehmender Bedrohung durch Cyberkriminalität hat die BaFin in ihrer Aufsichtsstrategie 2017 entschieden, die IT-Sicherheit von Gruppe-V-Instituten zu einem Aufsichtsschwerpunkt zu machen und die größeren Institute dieser Gruppe dahingehend intensiver zu beleuchten.

Lage der Zahlungs- und E-Geld-Institute

2016 erteilte die BaFin drei Neuerlaubnisse und zwei Erlaubnisse an bestehende Institute nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Nach wie vor bilden Erlaubnisanfragen und Erlaubnisverfahren einen Schwerpunkt der Aufsichtstätigkeit nach dem ZAG. Häufig schildern Anfragende das große Potenzial, das sie für ihre online oder mobil anzubietenden Zahlungsdienste sehen. Durch das Inkrafttreten der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive 2 – PSD2) hat sich das Interesse an Erlaubnissen zum Erbringen von Zahlungsdiensten verstärkt. Die Erlaubnisverfahren folgten indessen im Berichtsjahr noch dem ZAG in der bisherigen Fassung. Die Umsetzung der PSD2, die bis zum 13. Januar 2018 abgeschlossen sein muss, steht für 2017 an.

Nach wie vor gehen wöchentlich mehrere neue Notifizierungen für Zahlungs- oder E-Geld-Institute aus dem EU-Ausland ein. In welchem Umfang diese Institute tatsächlich Zahlungsdienste in Deutschland erbringen, ist mangels statistischer Angaben nicht bekannt. Gleiches gilt für die Agenten, die für Finanztransferdienstleister notifiziert werden.

Pfandbriefgeschäft

Der Pfandbrief konnte sich auch im Jahr 2016 trotz eines schwierigen Marktumfelds verhältnismäßig gut behaupten. Aktuelle weltwirtschaftliche und politische Unsicherheiten – etwa der Brexit und die Entwicklungen in der Türkei – hatten im Ergebnis kaum Auswirkungen auf die Nachfrage nach dem Pfandbrief als konservativem Anlageprodukt mit hohem Qualitätsstandard. Im Pfandbriefmarkt ist ein Trend hin zu Benchmark-Emissionen zu beobachten; einige wenige Institute nehmen erstmals seit der Staatsschuldenkrise auch wieder Peripheriestaaten in die Deckungsmasse auf. Ob neue Erscheinungsformen – wie der unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit vermarktete „Grüne Pfandbrief“ – auf Dauer angelegt sind, bleibt abzuwarten. Mit Abstand größter Investor am Pfandbrief- und gesamten Covered-Bond-Markt ist im Zuge ihres dritten Ankaufprogramms für gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bond Purchase Programme – CBPP3) die EZB geworden, während sich klassische Investoren wie Versicherer, Versorgungswerke und Asset Manager aufgrund der geringen Renditen bis hin zum Negativzins bei Pfandbriefen zurückhalten.

Rückgang im Pfandbriefabsatz

2016 ist ein Rückgang des Pfandbriefabsatzes im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen. Nachdem der Absatz in 2015 erstmals seit Ausbruch der Finanzkrise angestiegen war, ist er nunmehr wieder auf das Niveau von 2014 zurückgefallen. Verantwortlich für den Absatzrückgang waren in erster Linie alternative Refinanzierungsmöglichkeiten über die gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäfte der EZB (TLTRO-II) sowie das anhaltende Niedrigzinsumfeld. Insgesamt wurden 2016 Pfandbriefe mit einem Volumen von 45,5 Milliarden Euro abgesetzt. Gemessen am Emissionsvolumen wurden mit 35,1 Milliarden Euro (Vorjahr: 42,6 Milliarden Euro) mehr als dreimal so viele Hypothekenpfandbriefe (jeweils inklusive Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe, die jedoch nach wie vor eine untergeordnete Rolle spielen) wie Öffentliche Pfandbriefe abgesetzt, die im abgelaufenen Jahr in einem Umfang von 10,4 Milliarden Euro (Vorjahr: 15,5 Milliarden Euro) ausgegeben wurden (siehe Tabelle 14 „Brutto-Absatz Pfandbriefe“).

Tabelle 14 Brutto-Absatz Pfandbriefe

Brutto-Absatz-Pfandbriefe

Tabelle: Brutto-Absatz-Pfandbriefe Quelle: BaFin Brutto-Absatz-Pfandbriefe

Der anhaltende Rückgang des Gesamtpfandbriefumlaufs resultiert nach wie vor aus hohen Fälligkeiten und im Vergleich dazu geringerer Neuemissionstätigkeit. Im Jahr 2015 waren erstmals mehr Hypothekenpfandbriefe im Umlauf als Öffentliche Pfandbriefe. Dieser Trend setzte sich 2016 weiter fort. Das Umlaufvolumen des Öffentlichen Pfandbriefs ging zum Jahresende 2016 überproportional auf 155,2 Milliarden Euro (Vorjahr: 180,5 Milliarden Euro) zurück. Im Vergleich dazu blieb das Umlaufvolumen von Hypothekenpfandbriefen (inklusive Schiffs- und Flugzeugpfandbriefe) bis Ende 2016 nahezu konstant auf 203,7 Milliarden Euro (Vorjahr: 203,9 Mrd. Euro), so dass sich ein Gesamtpfandbriefumlauf von 358,9 Milliarden Euro (Vorjahr: 384,4 Milliarden Euro) ergibt (siehe Tabelle 15 „Pfandbriefumlauf“).

Tabelle 15 Pfandbriefumlauf

Pfandbriefumlauf

Diese Tabelle zeigt den Pfandbriefumlauf in den Jahren 2012 bis 2016. Im Jahr 2016 lag er bei Hypothekenpfandbriefen bei 203,7 Milliarden Euro, bei Öffentlichen Pfandbriefen bei 155,2 Milliarden Euro und der Gesamtabsatz bei 358,9 Milliarden Euro. Quelle: BaFin Pfandbriefumlauf

Da das Umfeld für Immobilienfinanzierungen günstig ist, hält die große Nachfrage nach Immobiliendarlehen an, die über den Hypothekenpfandbrief refinanziert werden können. Der Anteil an Hypothekenpfandbriefen wird auch in Zukunft weiter zunehmen. Der Öffentliche Pfandbrief, der derzeit primär noch zur Refinanzierung klassischer Kommunalfinanzierungen und staatlich gewährleisteter Exportfinanzierungen dient, wird im Vergleich dazu nur noch eine untergeordnete Rolle spielen.

Lage der Wertpapierhandelsbanken

Die operative Aufsicht über die Wertpapierhandelsbanken und Börsenmakler hat die BaFin mit Beginn des Jahres 2016 organisatorisch in der Säule Wertpapieraufsicht gebündelt. Hintergrund ist, dass der Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit im Wertpapierhandel liegt und sie als Wertpapierfirmen im Sinne der europäischen Regularien (Capital Requirements Regulation – CRR) eingeordnet sind.

Das Geschäftsumfeld stellte Wertpapierhandelsbanken und Börsenmakler auch im vergangenen Jahr vor Herausforderungen. Die Börsenumsätze stiegen nur moderat, da sich die Privatanleger weiter zurückhielten – ungeachtet der positiven Entwicklungen beim DAX und der extrem niedrigen Zinssätze. Darüber hinaus blieb infolge des Ankaufprogramms der EZB auch der Anleihemarkt auf einem niedrigen Niveau.

Ertragslage schwierig

Die Ertragslage im Börsenhandel ist daher anhaltend schwierig, mit der Folge, dass die Institute weiter nach neuen Geschäftsfeldern und Ertragsquellen suchen. Vom Markt für Kapitalbeschaffungsmaßnahmen (Corporate Finance), insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, konnten nur einige Institute profitieren. Von der Möglichkeit, eine Erlaubnis zum Betreiben des Hochfrequenzhandels im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr. 4 d KWG zu beantragen, hat auch 2016 kein Unternehmen Gebrauch gemacht. Die in Deutschland tätigen Händler besitzen entweder bereits eine Eigenhandelserlaubnis der BaFin oder können über den EU-Pass grenzüberschreitend handeln, da sie über eine entsprechende Erlaubnis eines europäischen Mitgliedstaats verfügen. Die Umstrukturierungsmaßnahmen großer Energiekonzerne lösten beim Handel mit Energiederivaten bei Wertpapierhandelsbanken und Börsenmakler diverse organisatorische Anpassungsprozesse aus. Die BaFin begleitete diese Prozesse insbesondere im Rahmen der Inhaberkontrollverfahren.

Alternative Handelsplattformen

Der Ausbau alternativer Handelsplattformen schreitet voran. Die Möglichkeit, ein Multilaterales Handelssystem (Multilateral Trading Facility – MTF) zu betreiben, haben keine Wertpapierhandelsbank und kein Börsenmakler genutzt.

Konsolidierungsprozess

Aufgrund des Wettbewerbsdrucks und des schwierigen Umfelds setzte sich der Konsolidierungsprozess im vergangenen Jahr fort. Ein Institut gab seine Erlaubnis als Wertpapierhandelsbank vollständig zurück. Ein anderes Institut reduzierte den Umfang seiner Tätigkeiten und führt seine Geschäfte künftig als Finanzdienstleistungsinstitut fort. Ein weiteres Institut trennte sich von seinem Corporate-Finance-Bereich, der in einem neuen Finanzdienstleistungsinstitut fortgeführt wird.

2016 beantragte die BaFin beim zuständigen Insolvenzgericht, das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wertpapierhandelsbank zu eröffnen. Die Geschäftsleitung der Bank hatte zuvor bei der BaFin ihre Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von ihr beaufsichtigten Instituts kann nur die BaFin selbst stellen. Die betroffene Wertpapierhandelsbank betreute als Skontroführer Orderbücher an verschiedenen deutschen Börsen.

Nachdem die Wertpapierhandelsbank der BaFin nachweisen konnte, dass sie wieder in der Lage ist, ihre Zahlungspflichten zu erfüllen, nahm die BaFin ihren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurück, da der Verfahrensgrund damit hinfällig war.

Schwächen in der Organisation

Bei ihrer laufenden Aufsicht stellte die BaFin im vergangenen Jahr bei einigen Instituten erneut Schwächen in der Organisation fest, vor allem im Risikomanagement und -controlling, bei den Risikotragfähigkeitskonzepten und der Dokumentation von Geschäften. Die Institute beseitigten diese Mängel, nachdem die BaFin sie dazu aufgefordert hatte.

In einem Fall ordnete die BaFin eine Sonderprüfung an, um die Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation zu untersuchen. Zuvor war das Institut bei der Ausführung von Börsengeschäften durch Abwicklungsprobleme in eine kritische Lage geraten. Die Sonderprüfung ergab, dass das Risikomanagement (Limitsystem und -genehmigung) des Instituts für Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der untersuchten Geschäftsvorfälle nicht angemessen war. Die BaFin prüft derzeit angemessene aufsichtsrechtliche Maßnahmen, die bei einem derartigen Verstoß gegen die Pflicht einer ordnungsmäßigen Geschäftsorganisation von der Anordnung bestimmter organisatorischer Maßnahmen bis zu einer Verwarnung oder Abberufung von Geschäftsleitern oder zum Widerruf der Erlaubnis reichen können.

In einem Fall gab die BaFin einer Wertpapierhandelsbank nach vorheriger Anhörung auf, ihre Eigenmittelanforderungen auf Basis der konsolidierten Lage der Finanzholdinggesellschaft zu erfüllen. Durch eine Zusammenfassung der Eigenmittel und der maßgeblichen Risikopositionen soll eine angemessene Erfassung der Risikokonzentration in der Gruppe sichergestellt werden.

Brexit

In der zweiten Jahreshälfte führte die BaFin viele Gespräche mit Banken und Finanzdienstleistern, die es im Zuge des Referendums in Großbritannien zum Austritt aus der Europäischen Union in Erwägung zogen, ihre Aktivitäten als Broker-Dealer nach Deutschland zu verlagern und eine Erlaubnis als Wertpapierhandelsbank bei der BaFin zu beantragen.22

Finanzdienstleistungsinstitute

Ende 2016 beaufsichtigte die BaFin (Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht / Asset-Management) 708 Finanzdienstleistungsinstitute (Vorjahr: 674). Unter ihrer Aufsicht standen daneben 94 inländische Zweigstellen ausländischer Institute (Vorjahr: 86).

32 Unternehmen beantragten 2016 die Erlaubnis, Finanzdienstleistungen zu erbringen (Vorjahr: 25). Acht Finanzdienstleistungsinstitute beantragten, ihre Erlaubnis für die Erbringung von zusätzlichen Finanzdienstleistungen zu erweitern (Vorjahr: 13). Die Zahl der vertraglich gebunden Vermittler belief sich zum Jahresende 2016 auf ca. 34.900 (Vorjahr: ca. 38.500).

Im Verlauf des Jahres 2016 begleitete die BaFin 39 Prüfungen bei Finanzdienstleistungsinstituten (Vorjahr: 41) und führte 97 Aufsichtsgespräche mit Instituten (Vorjahr: 135).

Erlaubnisse

Insgesamt 27 Erlaubnisse von Finanzdienstleistungsinstituten endeten (Vorjahr: 28), die meisten davon durch Rückgabe. Die BaFin hat die Erlaubnis eines Instituts zum Erbringen von Finanzdienstleistungen aufgehoben. Gleichzeitig gab die BaFin dem Institut auf, die Einstellung und Abwicklung sämtlicher erlaubnispflichtiger Geschäfte ihr gegenüber innerhalb von vier Wochen nachzuweisen. Ein Vorstandsmitglied des Instituts hatte zuvor eigenmächtig seine Verfügungsbefugnis über anvertrautes Kundenvermögen missbraucht und diese für regelwidrige Finanztransaktionen ausgenutzt. Infolgedessen sah sich das Institut Schadensersatzforderungen in erheblicher Höhe gegenüber, was eine massive Erhöhung der bilanziellen Vorsorgerückstellungen erforderlich machte (siehe Infokasten).

Vorsorgerückstellungen

Sinn und Zweck von Vorsorgerückstellungen ist es, drohende – aber zu dem Zeitpunkt noch ungewisse – Verbindlichkeiten bilanziell zu berücksichtigen und so einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Unternehmens mit ausreichend zur Verfügung stehendem Kapital zu sichern. Vorsorgerückstellungen sind somit immer dann vorzunehmen, wenn die Möglichkeit der Inanspruchnahme mit einiger Wahrscheinlichkeit besteht bzw. ernsthaft mit ihr zu rechnen ist. Es gehört zu den Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns, derartige Risiken, wie etwa drohende Schadensersatzzahlungen, nicht einfach zu ignorieren. Ist ein solcher Anspruch gegen das Unternehmen anhängig gemacht, geht die Rechtsprechung grundsätzlich von einer Rückstellungspflicht bereits ab Klageerhebung aus. Ausnahmen hiervon sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt, wie etwa im Falle einer willkürlichen oder offensichtlich unzulässigen Klage.

Das Institut sah sich nicht im Stande, den zusätzlichen Kapitalbedarf, der zur Einhaltung der bankaufsichtlichen Kapitalquoten notwendig gewesen wäre, auch nur annähernd zu decken. Nachdem auch trotz mehrfacher Aufforderung durch die Aufsicht keine Verbesserung der Eigenmittelausstattung im Institut erkennbar und auf mittlere Sicht auch nicht zu erwarten war, hob die BaFin die Erlaubnis auf.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. dazu Anhang.
  2. 1a Zu den Instituten, die der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht/Asset-Management beaufsichtigt, vgl. 2.4.12. Zu der Zahl der in Deutschland zugelassenen Institute vgl. Anhang.
  3. 2 Vgl. Fusion von DZ- und WGZ-Bank.
  4. 3 Zu diesen Instituten vgl. Lage der Wertpapierhandelsbanken.
  5. 4 Vgl. Jahresbericht 2015, S. 186.
  6. 5 Zur Novelle der MaRisk vgl. hier.
  7. 6 Zur Unterscheidung von Maßnahmen und Sanktionen vgl. Kapitel Meinung: Béatrice Freiwald zu Sanktionen und Maßnahmen. Zu Sanktionen nach dem KWG vgl. Kapitel Bußgeldverfahren der BaFin.
  8. 7 Zum SREP vgl. Thema: SREP in Deutschland.
  9. 8 Zum SREP vgl. Thema: SREP in Deutschland.
  10. 9 Vgl. Kapitel Fintechs.
  11. 10 Zum SREP vgl. Thema: SREP in Deutschland.
  12. 11 In dieser Statistik nicht enthalten sind acht Landesbanken und die Deka Bank.
  13. 12 Deutsche Bundesbank, Bankenstatistik, März 2017.
  14. 13 A.a.O.
  15. 14 Zur Novelle des Bausparkassengesetzes vgl. Jahresbericht 2015, S. 117 ff.
  16. 15 Vgl. Fusion von DZ- und WGZ-Bank.
  17. 16 Vgl. Arbeit in den gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs).
  18. 17 Vgl. Kapitel Brexit.
  19. 18 ifo-Institut: „Eurozone economic outlook” (11. Januar 2017), S. 1.
  20. 19 Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen, Pressemitteilung vom 24.11.2016.
  21. 20 Deutscher Factoring Verband, Pressemitteilung vom 24.8.2016.
  22. 21 Vgl. Kapitel IT-Risiken.
  23. 22 Vgl. Lage der ausländischen Banken und Brexit.

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